Act Nr. 3 / 2019 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 154 / 2000 Slg., über Zucht, Zucht, Zucht und Registrierung von Zuchttieren und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Breeding Act), geändert

Gültig In Kraft seit 25.01.2019
3
DIE RECHT
vom 19. Dezember 2018
zur Änderung des Gesetzes Nr. 154/2000 Slg. über Zucht, Zucht, Zucht und Registrierung von Tieren und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Breeding Act), geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 154 / 2000 Coll., über die Zucht, Zucht und Registrierung von Tieren und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Breeding Act), geändert durch Gesetz Nr. 162 / 2003 Coll., Gesetz Nr. 282 / 2003 Coll., Gesetz Nr. 444 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 130 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 182 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 227 / 2009 Coll. Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Fußnote 1 Satz "Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder. Richtlinie 79/268/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder. Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung von reinrassigen Zuchtrindern zur Zucht. Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über zootechnische Normen für Zuchtschweine. Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und Ziegen. Richtlinie 90/ 118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung von reinrassigen Zuchtschweinen zur Zucht. Richtlinie 90/ 119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über Hybridzuchtschweine. Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über die tierzüchterischen und genetischen Bedingungen für die Vermarktung von reinrassigen Tieren und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG des Rates. Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG.
2. In Fußnote 2 der Satz "Verordnung Nr. 96 / 463 / EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Festlegung des Bezugszentrums für die Zusammenarbeit bei der Anwendung einheitlicher Verfahren und Methoden zur Prüfung und Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Rinder (96 / 463 / EG). Die Verordnung (EU) 2016 / 1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Zucht von reinrassigen Zuchttieren, Hybridzuchtschweinen und deren Keimen in der Union, für den Handel mit und für den Eintritt in die Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652 / 2014 und der Richtlinien des Rates 89 / 608 / EWG und 90 Durchführungsverordnung (EU) 2017 / 717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016 / 1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Muster zootechnische Bescheinigungen für Zuchttiere und deren Keimprodukte. Delegierte Verordnung (EU) 2017 / 1940 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016 / 1012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts und des Formats von Tierarzneimitteln, die für reinrassige Zuchtequiden ausgestellt wurden, die in dem einzigen lebensbegleitenden Identifizierungsdokument für Equiden enthalten sind. Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und sonstige amtliche Tätigkeiten, die zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts und zur Aufhebung der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel durchgeführt werden, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999 / 2001, (EG) Nr. 396 / 2005, (EG) Nr. 1069 / 2009, (EG) Nr. 1107 / 2009
3. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "Buffalo, Pferd, Esel" durch "Bos taurus, zebu (Bos indicus), Indian buffalo (Bubalus bubalis), Pferd (Equus caballus), Esel (Equus asinus)" ersetzt;
4. In Artikel 1 Absatz 3 werden die Worte "und weiter" nach den Worten "Tier" eingefügt.
5. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a:
"(a) Zuchttiere
(1) die in Artikel 2 Absatz 9 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016 / 1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über zootechnische und genealogische Bedingungen für die Zucht von reinrassigen Zuchttieren, Hybridzuchtschweinen und deren Keimerzeugnisse in der Union, für den Handel mit und für die Einfuhr in die Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652 / 2014 und der Richtlinien 89 / 608 / EWG und 90 /
2. die in der ergänzenden Rubrik des Herdbuchs aufgeführten Hauptbestände; und
3. Andere gelistete Tiere, für Geflügel und Zuchtfische und -bestände, für im Zuchtregister eingetragene Bienen und Kolonien,
6. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b:
"b) die Unterfamilie Bovinae, bestehend aus Zahn-, Büffel- und Tur-Genra, mit Ausnahme von Wildtieren (15),
7. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h:
„h) das Zuchtregister der anderen börsennotierten Tiere, die von einem anerkannten Zuchtverband gehalten werden, der als ähnliches Zuchtbuch fungiert;“
8. In Artikel 2 Absatz 1 werden die in Artikel 2 Absatz 26 der Verordnung (EU) 2016 / 1012 genannten Wörter „und Zuchtprogramm“ am Ende des Textes in Buchstabe i angefügt.
9. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j werden die Worte "State-Beitragsorganisation oder anerkannter Zuchtverband " gestrichen und die Worte", die durch die Worte "die " ersetzt werden.
10. in Absatz 2 Absatz 1 Buchstabe k wird gestrichen.
Die Punkte (l) bis (t) werden als Buchstaben (k) bis (s) umnumeriert.
11. In Absatz 2 (1) (r) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt;
12. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte "und der Handel und der Eintrag in die Union gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 2 der Verordnung (EU) 2016 / 1012" am Ende des Textes in Buchstabe s angefügt.
13. Artikel 2 wird am Ende des Absatzes 1 durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte (t) und (u) werden angefügt:
"(t) die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016 / 1012 genannten wichtigsten aufgeführten Tierarten;
— andere börsennotierte Tierarten, die nicht in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016 / 1012 aufgeführt sind;
14. In Artikel 3 Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen.
15. Artikel 3 Absatz 2 wird gestrichen.
Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
16. In Artikel 3 werden die Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Der Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der in den Artikeln 7, 11 Absätze 4, 12 und 17 genannten beruflichen Tätigkeiten wird dem Ministerium durch ein Formular übermittelt, dessen Modell vom Ministerium auf seiner Website veröffentlicht wird. Der Antrag enthält zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsvorschriften:
a) die Tätigkeit der Anmeldung;
b) die Tierart, für die die beruflichen Tätigkeiten durchgeführt werden.
(5) Der Anhang des Antrags nach Absatz 4 ist:
a) Nachweis der Tätigkeit des Antragstellers;
b) Nachweis der fachlichen Kompetenz zur Durchführung der Prüfung und Bewertung der Person, die die Prüfung und Bewertung durchführt, und eines Überblicks der technischen Ausrüstung, wenn es darum geht, den in Abschnitt 7 genannten beruflichen Tätigkeiten zuzustimmen;
c) Nachweis des Verhaltens internationaler Prüfungen für einen Mindestzeitraum von 5 Jahren, wenn es eine Zustimmung zu den in Artikel 11 Absatz 4 genannten beruflichen Tätigkeiten geben soll;
d) eine Musterbescheinigung für die Ursprungsprüfung und eine Musterbescheinigung für die Bestimmung des genetischen Typs, wenn sie der in Artikel 12 genannten beruflichen Tätigkeit zustimmen soll;
e) Nachweis der fachlichen Kompetenz des Antragstellers zur Durchführung der Insemination, wenn es darum geht, die in Artikel 17 genannten beruflichen Tätigkeiten zu genehmigen;
17.
"Recognised Breeding Association
§ 5
(1) Das Ministerium erkennt auf Ersuchen den Züchterverband (s), einen Bevollmächtigten mit der Vereinbarung zur Durchführung beruflicher Tätigkeiten gemäß Abschnitt 7 oder einer öffentlichen Stelle als anerkannter Züchterverband an, sofern er die Bedingungen gemäß Abschnitt 5a Absatz 1 oder Artikel 5b Absatz 1 erfüllt.
(2) Dem Ministerium wird ein Antrag auf Anerkennung eines Zuchtverbandes gestellt, dessen Muster vom Ministerium auf seiner Website veröffentlicht wird. Der Antrag enthält neben den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsvorschriften die Tierart und die Rasse, für die das Herdbuch gehalten wird.
(3) Der Anhang des Antrags nach Absatz 1 ist:
a) die Satzung und gegebenenfalls jedes andere Gründungsdokument, das die Teilnahmebedingungen und das Recht der Züchter auf Teilnahme am Zuchtprogramm angibt;
b) die Liste der Mitglieder;
c) Nachweis der erforderlichen Ausbildung gemäß § 30;
d) eine Musterbescheinigung für die Ursprungsprüfung oder eine von einem Zuchtverband ausgestellte Muster-Zootechnische Bescheinigung;
e) den Vorschlag für ein Zuchtprogramm und die Methode zur Bewertung der Ergebnisse zusammen mit einem Hinweis auf die technische Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung seiner Zuchtprogramme, die er gegebenenfalls an einen Dritten vergeben will;
f) einen Ordnungsentwurf des Herdbuchs, der die in Artikel 9 festgelegten Bedingungen erfüllt, oder einen Ordnungsentwurf des Herdregisters, der die Bedingungen des Artikels 10 erfüllt, und
(g) einen Vorschlag für ein Verfahren zum Aufbewahren von Aufzeichnungen, einem Herdbuch oder einem Zuchtregister und einen Vorschlag für ein wirksames System zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Herdbuchs oder Herdregisters und des Systems zur Überprüfung der Leistung der in den Abschnitten 8, 11 und 11a genannten beruflichen Tätigkeiten.
Die Buchstaben a und b gelten nur, wenn der Rechtscharakter des Antragstellers dies gestattet."
18. Nach Abschnitt 5 werden folgende Abschnitte 5a bis 5e eingefügt:
„§ 5a
(1) Im Falle der wichtigsten börsennotierten Tiere erfüllt der Antragsteller die in der Verordnung (EU) 2016 / 1012 für die Züchtergesellschaft festgelegten Bedingungen.
(2) Mindestens 1 Personen, die gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder (10) qualifiziert sind, gelten als ausreichendes qualifiziertes Personal gemäß der Verordnung (EU) 2016 / 1012.
(3) Zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2016 / 1012 festgelegten Verpflichtungen übermittelt der anerkannte Zuchtverband auf der Grundlage ihres schriftlichen Antrags der benannten Person oder dem Ministerium die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Informationen, außer Informationen, die Gegenstand des Handelsgeheimnisses sind (6g), mit Ausnahme der in der Verordnung (EU) 2016 / 1012 vorgesehenen.
§ 5b
(1) Bei anderen börsennotierten Tieren erfüllt der Antragsteller folgende Bedingungen:
a) eine juristische Person ist und ihren Sitz in der Tschechischen Republik hat;
b) Personen, die gemäß Absatz 30 für ihre Tätigkeiten zuständig sind;
c) demonstrieren, dass die Rassenpopulation ausreichend groß ist, um ein wirksames Zuchtprogramm, einschließlich Auswahl und Prüfung, durchzuführen oder gegebenenfalls die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten;
d) die Anerkennung nicht die Erhaltung eines Zucht- oder Zuchtprogramms eines bereits anerkannten Zuchtverbands gefährdet; und
e) die Satzungen und gegebenenfalls jedes andere Gründungsdokument enthalten insbesondere:
1. zum Zweck der Tätigkeit der Sicherung und des Schutzes der gemeinsamen Interessen der Mitglieder im Bereich der Zucht und Zucht anderer gelisteter Tiere;
2. das Recht der Züchter, Mitglied eines anerkannten Zuchtverbandes zu werden, und die Bedingungen für diese Mitgliedschaft; und
3. das Recht der Züchter, an der Einrichtung und Entwicklung eines Zuchtprogramms gemäß den Geschäftsordnungen, der Reihenfolge der Zuchtbücher und des Zuchtprogramms teilzunehmen.
Buchstabe e Nummer 2 gilt nur, wenn der Rechtscharakter des Antragstellers dies gestattet.
(2) Ein anerkannter Zuchtverband ist bei anderen gelisteten Tieren erforderlich
a) ihre Tätigkeiten im Einklang mit ihrem Zuchtziel und ihrem Zuchtprogramm durchführen, das Zuchtprogramm bewerten und umsetzen und dessen Ergebnisse mindestens jährlich veröffentlichen;
b) ein Zuchtregister gemäß den Regeln des Zuchtregisters aufbewahren und Geflügel, Zuchtfische und Bienen gemäß Artikel 10 Absatz 2 registrieren;
c) die Einhaltung der Vorschriften des Zuchtregisters zu überprüfen;
d) Ursprungszeugnisse für Zuchttiere, für Geflügel und Zuchtfische, Ursprungszeugnisse für die Eltern Herde ausstellen, überprüfen und überprüfen;
e) erbliche Mängel und Besonderheiten registrieren und veröffentlichen;
f) die Bewertung der anderen aufgeführten Tiere zu gewährleisten und Nachweise über ihre Ergebnisse zu erteilen (Abschnitt 8 (2));
g) dem Bevollmächtigten Informationen über Zuchttiere zur Erhebung und Verarbeitung von Daten im zentralen Registrierungsinformationssystem zur Verfügung zu stellen;
h) der benannten Person oder dem Dienst auf schriftliche Anfrage die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Informationen mit Ausnahme von Informationen zur Verfügung stellen, die Gegenstand von Handelsgeheimnissen 6g sind; und
i) sicherzustellen, dass Streitigkeiten, die bei der Durchführung von Zuchtprogrammen zwischen Züchtern und Züchtern und anerkannten Züchterverbänden auftreten können, nach den in der Verfahrensordnung festgelegten Regeln gelöst werden.
(3) Der anerkannte Zuchtverband hat das Recht,
a) im Rahmen ihrer zugelassenen Zuchtprogramme diese Zuchtprogramme unabhängig voneinander festlegen und durchführen, sofern sie alle Bedingungen für ihre Zulassung erfüllen; und
b) die Züchter von der Teilnahme an einem Zuchtprogramm ausschließen, wenn der Züchter die Vorschriften des Zuchtprogramms nicht erfüllt oder die in den Verfahrensregeln oder den Vorschriften des Zuchtregisters festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt.
§ 5c
(1) Das Ministerium genehmigt das vom Antragsteller vorgelegte Zuchtprogramm oder einen anerkannten Zuchtverband mit den in Absatz 2 oder 3 vorgesehenen Angaben.
(2) Das Zuchtprogramm für die wichtigsten gelisteten Tiere enthält:
a) die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016 / 1012 genannten Angaben;
b) das Zuchtziel;
c) ein Herdbuch und die Regeln des Herdbuches zu halten;
d) ein System zur Überprüfung der Haltung des Herdbuchs; und
e) ein System zur Überprüfung der Leistung der in den Abschnitten 8, 11 und 11a genannten beruflichen Tätigkeiten.
(3) Das Zuchtprogramm für die anderen aufgeführten Tiere enthält:
a) die für jede Tierrasse zu überwachende Mindestmenge an Merkmalen und Merkmalen;
b) Verfahren zur Durchführung von Leistungsprüfungen, Leistungsprüfungen, Leistungsprüfungen und Bewertungen;
c) die Mindestgröße der Merkmale und Merkmale, für die der Zuchtwert geschätzt wird;
d) Art und Kriterien für die Bewertung und Auswahl von Zuchttieren, Zuchttieren, Herden von Geflügel, Zuchtfischen und Bienen;
e) den Nachweis des Ergebnisses der Bewertung, der Auswahl der Züchter oder der Zuchterkennung;
f) den Umfang der Identifizierung von Gesundheitsindikatoren, bekannten erblichen Mängeln und Besonderheiten;
(g) Zuchtziel;
h) die Haltung des Zuchtregisters und die Regeln für das Zuchtregister;
(i) ein System zur Überprüfung der Haltung von Zuchtbüchern und
(j) ein System zur Überprüfung der Leistung der in den Abschnitten 8, 11 und 11a genannten beruflichen Tätigkeiten.
(4) Die Änderung des Zuchtprogramms kann nur nach Änderung der Entscheidung zur Genehmigung des Zuchtprogramms erfolgen. Der Änderungsentwurf wird dem Ministerium vom anerkannten Zuchtverband schriftlich mitgeteilt. Hat das Ministerium innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe nicht mitgeteilt, dass es sich anders entschieden hat, gilt die Änderung als genehmigt. Der anerkannte Zuchtverband unterrichtet die an seinen Zuchtprogrammen beteiligten Züchter über die genehmigte Änderung. Für das Verfahren zur Änderung der Entscheidung zur Genehmigung des Zuchtprogramms gilt Absatz 1 entsprechend.
(5) Gibt es eine Diskrepanz zwischen einem genehmigten Zuchtprogramm und einer Gesetzgebung oder direkt anwendbaren Europäischen Union2), so fordert das Ministerium einen anerkannten Zuchtverband auf, einen Vorschlag für eine Änderung des genehmigten Zuchtprogramms vorzulegen. Stellt ein anerkannter Zuchtverband innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags keinen Änderungsvorschlag vor, so ist die Entscheidung zur Genehmigung des Zuchtprogramms nach Ablauf des letzten Tages dieser Frist nicht gültig. Andernfalls beschließt das Ministerium, die Entscheidung zur Genehmigung des Zuchtprogramms zu ändern. Für das Verfahren zur Änderung der Entscheidung zur Genehmigung des Zuchtprogramms gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 5d
Der anerkannte Züchterverband ist berechtigt, die in Abschnitt 7 vorgesehenen beruflichen Tätigkeiten auszuüben. Die Rechte und Pflichten gemäß Abschnitt 7 für den Begünstigten gelten entsprechend für den anerkannten Züchterverband.
§ 5e
(1) Das Ministerium erhebt die Anerkennungsentscheidung, wenn der anerkannte Zuchtverband
a) kein Zuchtprogramm genehmigt;
b) die Verpflichtung zur Durchführung der in Artikel 7 vorgesehenen beruflichen Tätigkeiten ernsthaft verletzt; oder
c) den Widerruf der Anerkennung schriftlich beantragen.
(2) Das Ministerium entzieht dem anerkannten Zuchtverband auch den Anerkennungsbeschluss für die wichtigsten börsennotierten Tiere, wenn der anerkannte Zuchtverband die in der Verordnung (EU) 2016 / 1012 vorgesehene Berufstätigkeit ernsthaft verletzt.
(3) Das Ministerium hat die Anerkennungsentscheidung auch bei anderen börsennotierten Tieren aufgehoben, wenn der anerkannte Zuchtverband die in diesem Gesetz vorgesehene Verpflichtung ernsthaft verletzt oder die für seine Anerkennung geltende Tatsache ändert.
(4) Das Ministerium kann die Anerkennungsentscheidung im Falle der anderen börsennotierten Tiere widerrufen, wenn der anerkannte Zuchtverband die in diesem Gesetz festgelegte Verpflichtung wiederholt in weniger ernster Weise verletzt."
19.
„§ 6
Zuchtschweinhaltung
(1) Das Ministerium erkennt auf Antrag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016 / 1012 einen Zuchtverband an, eine zugelassene Person mit der Zustimmung zur Durchführung beruflicher Tätigkeiten gemäß Artikel 7, ein privates Unternehmen, das in geschlossenen Produktionssystemen oder einer öffentlichen Stelle als Schweinezuchtunternehmen tätig ist, wenn es die in der Verordnung (EU) 2016 / 1012 für ein Zuchtunternehmen festgelegten Bedingungen erfüllt.
(2) Mindestens 1 Personen, die gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder (10) qualifiziert sind, gelten als ausreichendes qualifiziertes Personal gemäß der Verordnung (EU) 2016 / 1012.
(3) Der Antrag auf Anerkennung eines Schweinezuchtunternehmens wird dem Ministerium durch eine Form vorgelegt, deren Muster vom Ministerium auf seiner Website veröffentlicht wird. Der Antrag enthält neben den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsvorschriften den Namen des Hybridschweins, für das das Zuchtregister gehalten wird.
(4) Das Ministerium genehmigt das vom Antragsteller oder vom Zuchtbetrieb vorgelegte Zuchtprogramm, das insbesondere Folgendes umfasst:
a) die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016 / 1012 genannten Angaben;
b) das Zuchtziel;
c) ein Zuchtregister und die Regeln des Zuchtregisters;
d) das System der Kennzeichnung von Tieren,
e) das System der Registrierung der Eltern,
f) ein System zur Überprüfung der Haltung des Zuchtregisters;
g) ein System zur Prüfung und Bewertung von Schweinen in eigenen oder vertraglichen Betrieben; und
h) das System zur Überwachung der Leistung der in den Abschnitten 8, 11 und 11a genannten beruflichen Tätigkeiten.
(5) Die Änderung des Zuchtprogramms kann nur nach Änderung der Entscheidung zur Genehmigung des Zuchtprogramms erfolgen. Der Änderungsvorschlag wird dem Ministerium schriftlich vom Schweinezuchtunternehmen mitgeteilt. Hat das Ministerium innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe nicht mitgeteilt, dass es sich anders entschieden hat, gilt die Änderung als genehmigt. Das Schweinezuchtunternehmen unterrichtet die an seinen Zuchtprogrammen beteiligten Züchter über die genehmigte Änderung. Für das Verfahren zur Änderung der Entscheidung zur Genehmigung des Zuchtprogramms gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Im Falle einer Diskrepanz zwischen dem genehmigten Zuchtprogramm und den Rechtsvorschriften oder direkt anwendbarer Europäischer Union2) fordert das Ministerium das Schweinezuchtunternehmen auf, einen Vorschlag für eine Änderung des genehmigten Zuchtprogramms vorzulegen. Stellt das Schweinezuchtunternehmen den Änderungsvorschlag innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags nicht vor, so ist die Entscheidung zur Genehmigung des Zuchtprogramms am letzten Tag dieser Frist nicht gültig. Andernfalls beschließt das Ministerium, die Entscheidung zur Genehmigung des Zuchtprogramms zu ändern. Für das Verfahren zur Änderung der Entscheidung zur Genehmigung des Zuchtprogramms gilt Absatz 4 entsprechend.
(7) Ein Schweinezüchter ist berechtigt, nach § 7 berufliche Tätigkeiten auszuüben. Die Rechte und Pflichten gemäß Abschnitt 7 für eine zugelassene Person gelten entsprechend für ein Schweinezuchtunternehmen.
(8) Das Ministerium erhebt die Anerkennungsentscheidung, wenn die Schweinezuchtanstalt
a) kein Zuchtprogramm genehmigt;
b) die in Artikel 7 oder Verordnung (EU) 2016 / 1012 vorgesehene Verpflichtung zur Durchführung von Berufstätigkeiten ernsthaft verletzt; oder
c) den Widerruf der Anerkennung schriftlich beantragen."
20. Die Rubrik 7 lautet:
"Leistungsprüfung, Leistungsprüfungen, Leistungsprüfungen, Erbprüfungen, Beurteilung der Merkmale, Merkmale und Gesundheitsindikatoren der aufgeführten Tier- und Leistungsprüfungen".
21. In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte "Leistungstests und -bewertungen" durch die Worte "Leistungstests, Vererbungsprüfung, Beurteilung der Merkmale, Merkmale und Gesundheitsindikatoren der aufgeführten Tier- und Leistungstests der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016 / 1012 genannten wichtigsten aufgeführten Tiere" ersetzt.
22. In § 7 Abs. 3 lautet der einleitende Teil der Bestimmung: "Der Empfänger ist verpflichtet."
23. In Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a wird nach dem Wort "falls" das Wort "ihr" eingefügt.
24. Absatz 7 (4) lautet:
"(4) Die Kontrollen der Erbschaft der Gesundheit und der Bewertung der gesundheitlichen Merkmale der aufgeführten Tiere im Rahmen des Zuchtprogramms werden von Züchtern, zugelassenen Personen, anerkannten Züchterverbänden oder von einer zugelassenen Person durchgeführt."
25. In Abschnitt 8 werden die Worte "Genetische Bewertung "nach dem Wort" Evaluation" eingefügt.
26. In Artikel 8 Absatz 3 werden die Worte "und genetische Bewertung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016 / 1012" nach den Worten "Lebensmittelwerte" eingefügt.
27. In Abschnitt 9 werden die Worte "und Zuchtregister" nach den Wörtern hinzugefügt. Zuchtbücher.
28. Absatz 9 (1) wird gestrichen.
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3 umnummeriert.
29. in Absatz 9 (1):
"(1) Das Zuchtbuch gemäß Artikel 2 (12) der Verordnung (EU) 2016 / 1012 wird von einem anerkannten Zuchtverband nach den Regeln des Zuchtbuchs gehalten. Das Zuchtregister gemäß Artikel 2 (17) der Verordnung (EU) 2016 / 1012 wird vom Zuchtbetrieb nach den Regeln des Zuchtregisters gehalten.
30. Absatz 9 (2) wird gestrichen.
Absatz 3 wird Absatz 2.
31. in Absatz 9 (2):
"(2) Das Dekret legt die Anforderungen an den Inhalt des Herdbuchs und des Zuchtregisters fest."
32. Der folgende Abschnitt 11a wird nach Abschnitt 11 eingefügt:
„§ 11a
Zertifikate für Zootechnik
Die in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016 / 1012 genannten Tierzuchtbescheinigungen werden von einem anerkannten Zuchtverband oder Schweinezuchtunternehmen ausgestellt.
33. In Artikel 12 wird am Ende des Absatzes 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) Widder, Ziegen und Hengste, die in der Insemination enthalten sind."
34. In Titel III werden die Worte "INDIC, ZEBU "nach den Worten" BUVOLS" eingefügt.
35. in Artikel 15 Absatz 1 werden nach den Worten "Für die Zucht" die Worte "Buffalo, Zeba, Pferde, Esel, Schweine, Schafe und Ziegen" eingefügt.
36. In Artikel 15 Absatz 4 werden die Worte "in Absatz 1 "nach den Worten" Tiere" eingefügt.
37. In Ziffer 17 (4) wird der Text "(Paragraph 30 (4))" durch "Artikel 30 Absatz 5" ersetzt.
38. Absatz 21 (1) bis (7) lautet wie folgt:
"(1) In der Tschechischen Republik geborene Zuchttiere können Bruteier von Geflügel und Fischen und Bienenzuchtmaterial als Zuchttiere in Verkehr gebracht werden, sofern
a) dauerhaft gekennzeichnet sind oder, wenn es sich um Bruteier von Geflügel handelt, einzeln gekennzeichnet, mit Ausnahme von Zuchtfischen und Bienen;
b) eine tierzüchterische Bescheinigung mit Identitätsüberprüfung bei Zuchttieren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 1 oder eine Ursprungsbescheinigung bei Fehlen von Zuchttieren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 1 und
c) eine Bescheinigung über die Herkunftsnachweise oder einen genetischen Typ beizufügen, wenn die in Artikel 12 Absätze 3 und 5 genannten Tiere nicht von der in Buchstabe b genannten tierzüchterischen Bescheinigung erfasst werden.
(2) Zuchttiere, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geboren werden, können als Zuchttiere in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Europäischen Union (1) entsprechen, 2) und werden von
a) eine zootechnische Bescheinigung bei Zuchttieren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 1 oder
b) eine Ursprungsbescheinigung, die ihre Eintragung in das Bestandsbuch des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union bescheinigt oder die dort einzutragende Kapazität besitzt, sofern keine Zuchttiere gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 1 Buchstabe a Absatz 1 nicht zugelassen sind.
(3) In Drittländern geborene Zuchttiere können als Zuchttiere in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit
a) eine von einer Zuchtstelle ausgestellte Tierbescheinigung, die auf der Liste der Zuchtkörper gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016 / 1012 bei Zuchttieren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 1 erscheint, oder
b) eine Ursprungsbescheinigung, aus der ihr Eintrag im Herdbuch oder Zuchtregister ersichtlich ist und der Nachweis, dass sie in das Herdenbuch oder Zuchtregister in der Tschechischen Republik oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen werden;
(1) bei Zuchttieren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 1 und die Ursprungsbescheinigung wurde nicht von einer Zuchtstelle ausgestellt, die auf der Liste der Zuchtkörper gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016 / 1012 erscheint; oder
2. bei Zuchttieren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Absatz 2 oder Absatz 3.
(4) Das in den Besamungszentren der Tschechischen Republik in einem Zuchtregister eingetragene Samen von Zuchttieren und Tieren kann in Verkehr gebracht werden, wenn die Besamungsverpackung Daten enthält, die ihre Identifizierung gewährleisten, und
a) bei Zuchttieren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 1 eine zootechnische Bescheinigung zur Identitätsprüfung beiliegt; oder
b) in Abwesenheit von Zuchttieren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 1 wird Folgendes angefügt:

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ZitierungGesetz Nr. 3 / 2019 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 154 / 2000 Slg., über Zucht, Zucht und Registrierung von Zuchttieren und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Breeding Act), geändert
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Verkündungsdatum10.01.2019
In Kraft seit25.01.2019
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