Dekret Nr. 3 / 2015 Coll.

Verordnung über bestimmte Bildungsdokumente

Gültig In Kraft seit 15.01.2015
3
ERKLÄRUNG
vom 22. Dezember 2014
über bestimmte Bildungsdokumente
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bietet gemäß § 28 Abs. 7 und 8 des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschule, Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung (Bildungsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 179 / 2006 Slg.:
§ 1
Inhalt und Form von Formen von Bildungsdokumenten
(1) Die Formen der Zeugnisse, Ausbildungsformen, Abschlüsse und die Bescheinigung eines Facharztes sind mit einem grauen Unterdruck mit dem Motiv eines kleinen nationalen Charakters und der Lipidblätter auf jeder Seite der Form zu versehen.
(2) Bescheinigungen, Lehrbücher und Diplome für die Bewertung von Schülern und Studenten im Primarbereich, Sekundarbereich, Sekundarbereich mit Zertifikat, Sekundarbereich mit Abschlussprüfung und Hochschulbildung sind weiterzubilden, außer wie in Absatz 1 vorgesehen.
a) Wasserzeichen mit den Motiven der Lipos;
b) eine Beschreibung der Formreihe und mindestens eine sechsstellige Anzahl der Form; und
c) der Ort der Darstellung des grafischen Codes, der auf den entsprechenden Formularen in der Abkürzung "QR-Code" erscheint; im grafischen Code gibt es immer den Namen, den Nachnamen und das Geburtsdatum der bewerteten Person, die Abteilungskennung der Schule, die Bezeichnung des Bereichs der Bildung, das Schuljahr, die Einstufung in Pflichtfächer und die Gesamtbewertung.
(3) Die in Absatz 2 genannten Formulare sind auf einem Blatt oder gegebenenfalls einem Doppelblatt 210 x 280 mm mit einer Toleranz von 3 mm zu erstellen. Die anderen in Absatz 1 genannten Formen sind auf einem Blatt oder gegebenenfalls einem Doppelblatt 210 x 297 mm mit einer Toleranz von 3 mm zu erstellen.
(4) Der Standort der Abteilungskennung der Schule ist auf den entsprechenden Formularen durch die Abkürzung "IZO" anzugeben. Der Ort der Auflistung der Abteilungskennung der juristischen Person, die die Tätigkeit der Schule ausübt, wird durch die Abkürzung "RED IZO" in der Abschlussbescheinigung gegeben. Der Ort zur Angabe des Qualifikationsniveaus, das im Rahmen des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen erreicht wurde, wird durch die Abkürzung "EQF" angegeben.
(5) Das Zertifikat zeigt den Bildungsbereich mit dem Sekundarbereich mit dem Zertifikat und dem Sekundarbereich mit der Abschlussprüfung (5) und dem zusätzlichen Bildungsbereich mit dem Zertifikat.
§ 2
Modelle von Formen von Bildungsdokumenten
(
a) Grundschulen in Anhang 1 dieses Erlasses;
b) Sekundärschulen und Konservatorien in Anhang 2.
(2) Modelle der Formen der Ausbildungsunterlagen werden bei der Erlangung von
(a) Primarbildung in der Grundschule, der Sekundarschule oder in den Lehrgängen für die Grundbildung und im Falle der Grundbildung in der Grundschule, die in Anhang 3 der Grundschule besonders ist;
b) Sekundar- und Sekundarbildung mit einer Bescheinigung in Anhang 4;
c) Sekundarbildung mit einer Abschlussprüfung in Anhang 5;
d) eine höhere berufliche Ausbildung im Konservatorium in Anhang 6 dieses Erlasses;
e) Hochschulbildung in Anhang 7.
(3) Muster der Zertifikatsformulare sind bei:
a) die Bescheinigung in Anhang 7a,
b) die Prüfung der Staatssprache in Anhang 8 dieses Erlasses;
c) Grundschulen in Anhang 9 dieses Erlasses;
d) eine Bescheinigung über die staatliche Prüfung der grafischen Disziplinen in Anhang 10.
§ 2a
Modelle von Formen für die primäre Schulbewertung verbal
(1) Die Grundschule der Bewertung verwendet die Musterformulare gemäß Anhang 1 oder Anhang 1a zur Beurteilung der Ergebnisse der Ausbildung des Schülers am Ende des Semesters.
(2) Für die Bewertung der Ergebnisse der Ausbildung im Falle der Erlangung des Bildungsgrades wird die in Anhang 3 oder Anhang 3a genannte Mustervorlage verwendet.
§ 3
Inhalt und Form der Auszüge aus dem Zertifikat
Der Auszug der Bescheinigung enthält die Angaben, die sich aus dem Muster der Bescheinigung in den Anhängen dieser Bestellung ergeben. Der Auszug der Bescheinigung ist stets im Namen, Namen, Nachname und Unterschrift der Person, die den Auszug ausgibt, anzugeben.
§ 4
Kopie und Kopie der Bescheinigung, Bescheinigung und Diplom der Entlastung
(1) Eine Kopie des Zeugnisses, der Bildungsbescheinigung, des Abschlusszeugnisses und der Bescheinigung des Facharztes (nachfolgend „Kopie“ genannt) wird von der Schule auf Antrag der Person, an die das Original ausgestellt wurde, oder ihres gesetzlichen Vertreters ausgestellt. Die Kopie wird als Kopie des Originals ausgestellt und wird von der Bestätigung "Diese Kopie entspricht buchstäblich dem Original" zusammen mit dem Stempel der juristischen Person, die die Tätigkeit der Schule ausübt (nachfolgend "der Stempel"), dem Namen, dem Nachnamen und der Unterschrift der Person, die die Kopie ausgibt, und dem Datum der Ausgabe der Kopie begleitet. Wenn das Original aus mehreren getrennten Blättern besteht, sind diese Angaben auf jedem Blatt anzugeben. Die Ausgabe der Kopie ist in der entsprechenden Schuldokumentation anzugeben.
(2) Die gleiche Kopie der Bescheinigung, die Bescheinigung über die Ausbildung, das Diplom für die Entlastung und die Bescheinigung des Facharztes (nachstehend als Kopie bezeichnet) wird von der Schule auf Antrag der Person ausgestellt, an die das Original ausgestellt wurde, oder an ihren gesetzlichen Vertreter ausgestellt. Dasselbe Exemplar ist auf das zum Zeitpunkt der Ausstellung des Originals geltende entsprechende Formular oder, falls dieses Formular nicht verfügbar ist, auf einem anderen geeigneten Formular zu erstellen. Die Ausgabe einer Kopie ist in der entsprechenden Schuldokumentation zu erfassen.
(3) Wenn die Unterschriften der Personen, die das Original unterzeichnet haben, nicht angebracht werden können, erscheint das Original auf der Kopie des Namens und des Nachnamens der Personen, die "v. r. " haben. Wenn der auf dem Original verwendete Stempel nicht angebracht werden kann, erscheint die Abkürzung L. S. "auf der Kopie anstelle dieses Aufdrucks. Die Zustimmung" Diese Kopie entspricht dem Original' wird auf der Kopie angebracht. Die folgenden Angaben sind in dem Dokument enthalten: Name, Nachname und Unterschrift des Schulleiters und Name der juristischen Person, die die Kopie, den Stempel und das Datum der Kopie ausgibt. Wird eine Kopie auf mehreren getrennten Blättern erstellt, so ist jede Kopie mit einem Dokument und Angaben zu versehen.
(4) Ist eine Schule, die ein Original ausgestellt hat, nicht bereits vorhanden, so wird eine Kopie nach dem Verfahren der Absätze 2 und 3 von der Schule ausgestellt, die ihre Unterlagen auferlegt, oder von einer anderen Schule, die eine Ausbildung im gleichen oder ähnlichen Bildungsbereich vorsieht, sofern der Antragsteller ihm Kopien der Dokumente vorlegt, auf deren Grundlage die Kopie gemäß dem Charta- und Dateidienstgesetz (1) erstellt oder nach dem Verifikationsgesetz (2) zertifiziert werden kann.
(5) Ist die Schuldokumentation, auf die sich der Antrag auf eine Kopie bezieht, zerstört worden, so stellt die Schule dem Antragsteller eine Bescheinigung aus.
(6) Wird eine Kopie aufgrund einer Änderung des Namens, des Nachnamens oder der Geburtsnummer ausgestellt, so ist der Name und Nachname des Antragstellers und die Geburtsnummer des Antragstellers zum Zeitpunkt der Ausgabe der Kopie anzugeben. Der Antrag auf Erteilung einer Kopie ist mit einem Original der Bescheinigung, einer Bescheinigung über die Entlastung oder einer Bescheinigung über die fachliche Kompetenz und mit Nachweis über die Änderung von Name, Nachname und Geburtsnummer zu versehen. Die Namensänderung oder Nachname wird durch eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde bestätigt, die die Namens- und Nachnamensänderung genehmigt (3) oder gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Kopie davon genehmigt. Die Änderung der Geburtenzahl ist nach einem anderen Gesetz zu demonstrieren4).
§ 4a
Bei Form von Zeugnissen staatlicher Prüfungen aus grafischen Disziplinen werden die Aufgaben der in den Absätzen 1 bis 6 genannten Schule vom eingerichteten Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und der für die Prüfungen zuständigen juristischen Person wahrgenommen.
§ 5
Aufhebung
Folgender Wortlaut wird gestrichen:
1. Dekret Nr. 223 / 2005 Slg., über bestimmte Dokumente zum Bildungswesen.
2. Dekret Nr. 489 / 2006 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 223 / 2005 Slg., zu bestimmten Dokumenten über Bildung.
3. Dekret Nr. 63 / 2008 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 223 / 2005 Slg., zu bestimmten Dokumenten über Bildung, geändert durch Dekret Nr. 489 / 2006 Slg.
4. Dekret Nr. 205 / 2010 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 223 / 2005 Slg., zu bestimmten Dokumenten über Bildung, geändert.
5. Dekret Nr. 431 / 2011 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 223 / 2005 Slg., zu bestimmten Dokumenten über das Bildungswesen in der geänderten Fassung.
6. Dekret Nr. 86 / 2013 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 223 / 2005 Slg., zu bestimmten Dokumenten über Bildung, geändert.
§ 6
Übergangsbestimmungen
Bis zum 30. September 2017 können die in der Verordnung Nr. 223 / 2005 Slg. vorgesehenen Formulare, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, verwendet werden.
§ 7
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2015 in Kraft.
Minister:
PhDr. Chládek, MBA, Rev.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 3 / 2015 Coll.
Musterformen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
Zertifikat für Grundschule
1.1 Zertifikat für Grundschule - Blatt A (Klassifikation)
1.2 Zertifikat für Grundschule - Blatt A (Klassifikation) bis zu 10 Pflichtfächer
1.3 Zertifikat für Grundschule - Blatt A (Klassifikation) bis zu 20 Pflichtfächer
1.4 Zertifikat für Grundschule - Liste A (verbale Bewertung)
1.5 Zertifikat für Grundschule - Blatt B
1.6 Zertifikat für Grundschule - Blatt A (Klassifikation) - Polnisch
1.7 Zertifikat für Grundschule - Blatt A (Klassifikation) bis zu 10 Pflichtfächer - Polnisch
1.8 Zertifikat für Grundschule - Blatt A (Klassifikation) bis 20 Pflichtfächer - Polnisch
1.9 Zertifikat für Grundschule - Blatt A (verbale Bewertung) - Polnisch
1.10 Zertifikat für Grundschule - Blatt B - Polnisch
1.1 Zertifikat für Grundschule - Blatt A (Klassifikation)

1.2 Zertifikat für Grundschule - Blatt A (Klassifikation) bis zu 10 Pflichtfächer

1.3 Zertifikat für Grundschule - Blatt A (Klassifikation) bis zu 20 Pflichtfächer

1.4 Zertifikat für Grundschule - Liste A (verbale Bewertung)

1.5 Zertifikat für Grundschule - Blatt B

1.6 Zertifikat für Grundschule - Blatt A (Klassifikation) - Polnisch

1.7 Zertifikat für Grundschule - Blatt A (Klassifikation) bis zu 10 Pflichtfächer - Polnisch

1.8 Zertifikat für Grundschule - Blatt A (Klassifikation) bis 20 Pflichtfächer - Polnisch

1.9 Zertifikat für Grundschule - Blatt A (verbale Bewertung) - Polnisch

1.10 Zertifikat für Grundschule - Blatt B - Polnisch

Příloha č. 1a

Anhang Nr. 1a
Muster der in Artikel 2a Absatz 1 genannten Formen
Zertifikat für Grundschule
1a.1 Zertifikat für Grundschule (verbale Bewertung)

1a.2 Zertifikat für Grundschule (verbale Bewertung) - Polnisch

1a.3 Zertifikat für Grundschule (verbale Bewertung)

1a.4 Zertifikat für Grundschule (verbale Bewertung) - Polnisch

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 3 / 2015 Coll.
Muster von Formularen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
Zertifikat für Sekundärschulen und Konservatorien
2.1 Jahreszertifikat der Hochschule und des Konservatoriums - bis zu 18 Pflichtfächer
2.2 Jahreszertifikat der Hochschule und des Konservatoriums - bis zu 30 Pflichtfächer - Seiten 1 bis 4
2.3 Jahresabschluss der Sekundarschule und des Konservatoriums - verbale Bewertung - Seiten 1 bis 4
2.4 Jahresbericht der Sekundarschule und des Konservatoriums - Klassifizierung und verbale Bewertung - Seiten 1 bis 4
2.5 Jahresabschluss der Sekundarschule und des Konservatoriums - 16 Pflichtfächer - Polnisch
2.6 Jahresabschluss der Sekundarschule und des Konservatoriums - 30 Pflichtfächer - Seiten 1 bis 4 - Polnisch
2.7 Jahresabschluss der Sekundarschule und des Konservatoriums - verbale Bewertung - Seiten 1 bis 4 - Polnisch
2.8 Jahresabschluss der Sekundarschule und des Konservatoriums - Klassifizierung und verbale Bewertung - Seiten 1 bis 4 - Polnisch
2.1 Jahreszertifikat der Hochschule und des Konservatoriums - bis zu 18 Pflichtfächer

2.2 Jahresabschluss der Sekundarschule und des Konservatoriums - 30 Pflichtfächer - Seiten 1 bis 4

2.3 Jahresabschluss der Sekundarschule und des Konservatoriums - verbale Bewertung - Seiten 1 bis 4

2.4 Jahresbericht der Sekundarschule und des Konservatoriums - Klassifizierung und verbale Bewertung - Seiten 1 bis 4

2.5 Jahresabschluss der Sekundarschule und des Konservatoriums - 16 Pflichtfächer - Polnisch

2.6 Jahresabschluss der Sekundarschule und des Konservatoriums - 30 Pflichtfächer - Seiten 1 bis 4 - Polnisch

2.7. Jahreszertifikat der Hochschule und des Konservatoriums - verbale Bewertung - Seiten 1 bis 4 - Polnisch

2.8 Jahresabschluss der Sekundarschule und des Konservatoriums - Klassifizierung und verbale Bewertung - Seiten 1 bis 4 - Polnisch

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 3 / 2015 Coll.
Musterformen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
Zertifikat für Grundbildung und Grundbildung
3.1. Zertifikat der Primarbildung im Grundschulblatt A (Klassifikation)
3.2. Primarbildungszertifikat im Grundschulblatt A (verbale Bewertung)
3.3 Primarschulzeugnis im Primarbereich B
3.4 Abschlusszertifikat für Grundschulbildungsblatt A (Klassifikation)
3.5 Abschlusszertifikat für Grundschulbildungsblatt A (verbale Bewertung)
3.6 Abschlusszertifikat für Grundschulbildung B
3.7 Primarschule - Polnisch
3.8 Abschlusszertifikat für Grundschulbildungsblatt A (Klassifikation) - Polnisch
3.9 Abschlusszertifikat für Grundschulbildungsblatt A (verbale Bewertung) - Polnisch
3.10 Abschlusszertifikat für Grundschulbildung B - Polnisch
3.11 Primarbildung in Sekundarschule und Konservatorium - bis zu 18 Pflichtfächer
3.12 Primarbereich in Sekundarschule und Konservatorium - bis zu 30 Pflichtfächer
3.13 Primarbereich an der Sekundarschule und dem Konservatorium (verbale Bewertung)
3.14 Primarschule und Konservatorium (Klassifikation und verbale Bewertung)
3.15 Zertifikat der Grundbildung in der Grundschule Spezialzertifikat A
3.16 Zeugnis der Grundbildung in der Grundschule Spezialzertifikat B
3.1 Bescheinigung der Grundbildung an der Grundschule

3.2 Primarbildungszertifikat im Grundschulblatt A (verbale Bewertung)

3.3 Primarschulzeugnis im Primarbereich B

3.4 Abschlusszertifikat für Grundschulbildungsblatt A (Klassifikation)

3.5 Abschlusszertifikat für Grundschulbildungsblatt A (verbale Bewertung)

3.6 Abschlussbescheinigung des Kurses für Grundschulbildung B

3.7 Primarschule - Polnisch

3.8 Abschlusszertifikat für Grundschulbildungsblatt A (Klassifikation) - Polnisch

3.9 Abschlusszertifikat für Grundschulbildungsblatt A (verbale Bewertung) - Polnisch

3.10 Abschlusszertifikat für Grundschulbildung B - Polnisch

3.11 Primarbildung in Sekundarschule und Konservatorium - bis zu 18 Pflichtfächer

3.12 Primarbereich in Sekundarschule und Konservatorium - bis zu 30 Pflichtfächer

3.13 Primarbereich an der Sekundarschule und dem Konservatorium (verbale Bewertung)

3.14 Primarschule und Konservatorium (Klassifikation und verbale Bewertung)

3.15 Zertifikat der Grundbildung in der Grundschule Spezialzertifikat A

3.16 Zeugnis der Grundbildung in der Grundschule Spezialzertifikat B

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ZitierungDekret Nr. 3 / 2015 Slg., über bestimmte Dokumente zum Bildungswesen
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Verkündungsdatum07.01.2015
In Kraft seit15.01.2015
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