Gefunden am Verfassungsgericht der Tschechischen Republik Nr. 3 / 1997 Coll.
Feststellungen des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik vom 5. November 1996 über die Nichtigerklärung eines Teils der Bestimmung § 90 Abs. 1 des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 114 / 1992 Slg. über die Erhaltung von Natur und Landschaft
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.