Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 3/1993
Gesetz des tschechischen Nationalrats über staatliche Symbole der Tschechischen Republik
Gültig
In Kraft seit 01.01.1993
3
DIE RECHT
Tschechischer Nationalrat
vom 17. Dezember 1992
über Staatssymbole der Tschechischen Republik
Der tschechische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:
Nationale Symbole der Tschechischen Republik sind große und kleine Staatszeichen, Staatsfarben, Staatsflagge, Flagge des Präsidenten der Republik, Staatssiegel und Nationalhymne.
Großes und kleines Staatszeichen
(1) Das große staatliche Emblem besteht aus einem Viertelschild, in dem die ersten und vierten roten Felder einen silbernen Doppelschwanz Löwen in einem Sprung mit Goldkrone und Goldpanzer enthalten. Im zweiten blauen Feld gibt es einen silberroten Schachadler mit Goldkrone und Goldpanzer. Im dritten goldenen Feld gibt es einen schwarzen Adler mit einem silbernen Halbmond, der mit Kleetrilets und einem Kreuz in der Mitte endet, mit einer goldenen Krone und einer roten Rüstung.
(2) Die Darstellung eines großen nationalen Charakters ist diesem Gesetz beigefügt.
(3) Ein kleines State Emblem besteht aus einem roten Schild mit einem silbernen Doppelschwanz Löwen in einem Sprung mit einer Goldkrone und Gold Rüstung.
(4) Die Darstellung eines kleinen nationalen Charakters ist ein Anhang zum Gesetz.
Zustandsfarben
Staatliche Farben sind weiß, rot, blau in dieser Reihenfolge.
Flagge
(1) Die Flagge des Staates besteht aus dem oberen Streifen des Weißen und dem unteren Streifen des roten Streifens, zwischen denen der blaue Streifenkeil in die halbe Länge der Fahne eingeführt wird. Die Flaggenbreite zu ihrer Länge beträgt 2: 3.
(2) Das Bild der Staatsflagge ist Anhang 3 dieses Gesetzes.
Flagge des Präsidenten der Republik
(1) Die Flagge des Präsidenten der Republik ist weiß, mit einem Rand aus Flammen abwechselnd weiß, rot und blau. In der Mitte des weißen Feldes gibt es ein großes Staatszeichen. Unten ist es eine weiße (silberne) Inschrift PRUVDA WELCOME auf rotem Band, das von gelben (goldenen) Lippenzweigen unterstützt wird.
(2) Das Bild der Flagge des Präsidenten der Republik ist in Anhang 4 dieses Gesetzes wiedergegeben.
Staatssiegel
(1) Das Zustandssiegel besteht aus einem großen Zustandszeichen, das von Liposzweigen auf den Seiten unterstützt wird, um das eine Kopie von "CZECH REPUBLIC" ist.
(2) Die Darstellung der Staatsdichtung ist Anhang 5 dieses Gesetzes.
(3) Das Siegel des Staatssiegels wird vom Präsidenten der Republik gehalten.
Nationalhymne
(1) Die Nationalhymne besteht aus dem ersten Vers der Lieder František Škroup und Josef Kajetán Tyl "Wo mein Zuhause ist."
(2) Der Wortlaut und die Anmerkung der Nationalhymne sind in Anhang 6 dieses Gesetzes aufgeführt.
Dieses Gesetz wird am 1. Januar 1993 wirksam.
Uhde v. r.
Klaus v. r.
Příloha 1
Anhang 1
Příloha 2
Anhang 2
Příloha 3
Anhang 3
Příloha 4
Anhang 4
Příloha 5
Anhang 5
Příloha 6
Anhang 6
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 3 / 1993 Slg., über Staatssymbole der Tschechischen Republik |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 29.12.1992 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.01.1993 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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