Dekret des Bildungsministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 3 / 1981 Coll.

Verordnung des Bildungsministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik über die Durchführung einer Inspektion an Universitäten

Gültig In Kraft seit 01.02.1981
3
Ordnung
Ministerium für Bildung der Tschechischen Sozialistischen Republik
vom 18. Dezember 1980
bei der Inspektion an Universitäten
Das Bildungsministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik sieht gemäß § 22 Abs. 2 und § 98 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 39/1980 Slg. über die Hochschulbildung vor:
§ 1
Inspektionsaufgaben
(1) Das Bildungsministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik (nachstehend als "Ministerium für Bildung" bezeichnet) kontrolliert Inspektionen an Universitäten insbesondere
(a) das Niveau der Verwaltung und Kontrolle der Bildungsaktivitäten;
b) Inhalt, Organisation, Methoden und Ergebnisse der Bildungsaktivitäten;
c) die Prüfung von Lehrbüchern, Lehrhilfen, Texten und didaktischen Techniken und deren Qualität sicherzustellen;
d) die Einhaltung der Grundsätze für die Prüfung der Beurteilung des Studierendenwissens;
e) Auswahl, Bereitstellung, Erhöhung der Lehr- und wissenschaftlichen Qualifikationen der Lehrer und Erfüllung ihrer Aufgaben;
f) das Management von wissenschaftlichen oder künstlerischen und Forschungstätigkeiten unter Berücksichtigung von Bildungsaktivitäten;
g) die Schaffung und Umsetzung eines Plans für die Ausbildung neuer Forscher und die Nutzung der Ausbildungskapazität der Hochschulen;
h) die Planung, Umsetzung und Nutzung von Kontakten zwischen Universitäten mit ausländischen Universitäten und anderen wissenschaftlichen, Forschung, Entwicklung und künstlerischen Einrichtungen im Ausland, insbesondere im Hinblick auf das wissenschaftliche und pädagogische Wachstum von Lehrern;
(ch) Organisation, Kurs und Studienniveau an Universitäten.
(2) Zweck der Inspektion ist weiter:
a) die Universitätsbeamten mit den Ergebnissen der Inspektionstätigkeit vertraut zu machen, zusammen mit Vorschlägen, um Probleme zu lösen und die festgestellten Mängel zu beheben; dem Bildungsminister der Tschechischen Sozialistischen Republik (nachstehend „Minister of Education" genannt) gegebenenfalls geeignete Vorschläge zu unterbreiten;
b) die Verallgemeinerung und Verbreitung fortschrittlicher Arbeitsmethoden in Bildungsaktivitäten und gute Erfahrungen aus den Organisations- und Kontrolltätigkeiten der Hochschulen;
c) die Kontrolltätigkeiten von Hochschulbeamten in Bildungsaktivitäten methodisch leiten.
§ 2
Inspektoren
(1) Die Inspektionen werden von Inspektoren des Bildungsministeriums ("Inspektoren") durchgeführt.
(2) Hochschullehrer und gegebenenfalls große Praktizierende können unter Aufsicht von Inspektoren teilnehmen, die mit ihrem Einverständnis und im Falle von Praktizierenden vom Bildungsministerium an die Kontrollgruppen des Bildungsministeriums mit dem Einverständnis der Organisation, mit der sie in Beschäftigung, Dienst oder Mitgliedschaft sind, ernannt werden; dieses Personal hat die gleichen Rechte und Pflichten wie Inspektoren während der Inspektion.
§ 3
Rechte und Pflichten der Inspektoren
(1) Bei der Durchführung einer Inspektion sind die Inspektoren berechtigt,
a) mit dem Wissen des Rektors (Dekan der unabhängigen Fakultät) die Räumlichkeiten der Universitäten und deren Teile schriftlich und Dokumente über Inspektionsaufgaben (§ 1) einzugeben und zu prüfen,
b) die Sitzungen der beratenden Gremien des Rektors und des Dekans, die an den Universitäten und ihren Fakultäten eingerichteten Abteilungen und Kommissionen;
c) alle Formen der Bildungstätigkeit zu überprüfen;
d) den Hochschulbeamten oder gegebenenfalls dem Bildungsminister, der Abschaffung von Leitlinien und Beschlüssen, die von Hochschulbeamten herausgegeben werden, die gegen die allgemein verbindliche Gesetzgebung, die Leitlinien des Bildungsministeriums und die Anweisungen des Bildungsministers verstoßen;
e) dem Bildungsminister oder Hochschulbeamten eine moralische oder materielle Bewertung von Hochschullehrern vorzuschlagen, die außergewöhnliche Arbeitsergebnisse erzielt haben; geeignete Maßnahmen im Falle von Verletzungen der Berufsdisziplin von Hochschullehrern vorzuschlagen.
(2) Inspektoren:
a) die von dem Bildungsminister geplanten oder gerichteten Kontrollen durchführen;
b) die Ergebnisse der Inspektion aufzeichnen;
c) die Feststellungen, Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Inspektion mit den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Bewältigung des Problems und zur Bewältigung der festgestellten Mängel besprechen;
d) Kontrollen über die Einhaltung der Maßnahmen nach vorheriger Inspektion durchzuführen.
§ 4
Pflichten von Hochschulbeamten
Insbesondere sind Hochschulbeamte verpflichtet, Bedingungen für die Durchführung einer Inspektion zu schaffen
a) die Inspektoren bei ihrer Tätigkeit unterstützen;
b) den Inspektoren die erforderlichen Informationen und Beobachtungen zur Verfügung zu stellen, einschließlich Informationen über die Durchführung der Maßnahmen zur Bekämpfung der festgestellten Mängel;
c) die Teilnahme an der Inspektion von benannten Hochschullehrern (§ 2 Abs. 2) gestatten.
§ 5
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1981 in Kraft.
Minister:
Vondruška v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Bildungsministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 3 / 1981 Slg., über die Durchführung der Inspektion an Universitäten
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum23.01.1981
In Kraft seit01.02.1981
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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