Verordnung Nr. 3/1980

Erlass des Bundesministeriums für Finanzen zur Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 22 / 1967 Slg., zur Rechnungsstellung und Bezahlung der Lieferungen für den Bau und die Lieferung geologischer Werke in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 01.02.1980
3
Ordnung
Bundesfinanzministerium
vom 30. November 1979
zur Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 22 / 1967 Slg., zur Rechnungsstellung und Bezahlung von Vorräten für den Bau und die Lieferung geologischer Werke in der geänderten Fassung
Das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik und dem Finanzministerium der Slowakischen Sozialistischen Republik gemäß Artikel 391 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches Nr. 109 / 1964 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 37 / 1971 Slg. und ergänzt durch Gesetz Nr. 144 / 1975 Slg.:
Čl. I
Verordnung Nr. 22 / 1967 Slg., zur Rechnungslegung und Bezahlung von Lieferungen für den Bau und die Lieferung von geologischen Werken, geändert durch Dekret Nr. 136 / 1970 Slg., Dekret Nr. 166 / 1971 Slg., zur Änderung und Ergänzung bestimmter Bestimmungen des Dekrets Nr. 107 / 1966 Slg., zur Dokumentation von Bauwerken, und Dekret Nr. 22 / 1967 Slg.
Artikel 15a Absatz 1 lautet wie folgt:
"(1) Ist der Lieferant mit dem Arbeits- und Liefervorgang auf dem Gelände oder in der Betriebsdatei für Umstände, die ausschließlich auf seiner Seite liegen, verspätet, kann der Kunde die Raten aussetzen und die Zahlungshinweise dieses Objekts oder der Betriebsdatei nicht bezahlen, ab dem ersten Monat des folgenden Kalenderviertels. In diesem Fall sind Organisationen verpflichtet, weiterhin eine monatliche Erhebung über die durchgeführten Mengen durchzuführen (§ 10a), und der Lieferant gibt weiterhin Zahlungszeugnisse aus."
2. Nach Absatz 15a wird Folgendes eingefügt:
„§ 15b
(1) Bei der Vertagung der Frist für die Übertragung der Kapazität auf den Prüfbetrieb oder die Fertigstellung der von der Regierung des KSSR als bindende Aufgaben des Staatsplans oder zentral bewerteten Gebäude, für die die KSSR-Regierung die Frist für die Übertragung der Kapazität auf den Prüfbetrieb oder die Fertigstellung des Baus als bindende Aufgabe des Staatsplans festgelegt hat, ist der Investor verpflichtet, die Tranchen zu stoppen und die geplanten Tranchen nicht für die Frist von der Ausführung der
a) bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Regierung der KSSR über die neue Amtszeit;
b) bis zur tatsächlichen Übertragung der Kapazität auf den Prüfbetrieb oder die Fertigstellung des Baus, wenn es sich um eine Ersatzfrist handelt 1)
(2) Organisationen sind verpflichtet, weiterhin eine monatliche Erhebung über die vorgenommenen Mengen durchzuführen (§ 10a) und der Lieferant gibt Zahlungszeugnisse aus, auch wenn die Raten gestoppt werden und die Zahlungsscheine nicht gemäß Absatz 1 bezahlt werden.
(3) Bezahlt ein Investor eine im Widerspruch zu den Bestimmungen von Absatz 1 stehende Tranche, so ist er verpflichtet, regelmäßige Strafzahlungen oder gegebenenfalls eine Geldbuße nach Sondervorschriften zu zahlen (2).
Čl. II
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1980 in Kraft.
Minister:
Lér v. r.
1) FMTIR-Richtlinie Nr. 8 vom 20.7.1979, eingetragen in Höhe von 21 Rechtssammlungen.
2) § 83 Abs. 1 des Erlasses der Regierung der ČSSR Nr. 151 / 1975 Slg. über die Finanzverwaltung der staatlichen Wirtschafts- und bestimmten anderen sozialistischen Organisationen und gegebenenfalls verbindliche Richtlinien über Vereinigungen von Genossenschaften und den Zentralrat der Genossenschaften, die die Finanzverwaltung von Genossenschaftsorganisationen, § 16 des Gesetzes Nr. 134 / 1970 Slg., über die Regeln des Staatshaushalts der Tschechoslowakischen Föderation und über die Grundsätze der Haushaltsführung

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 3 / 1980 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 22 / 1967 Slg., zur Rechnungsstellung und Bezahlung der Lieferungen für den Bau und die Lieferung geologischer Werke, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.01.1980
In Kraft seit01.02.1980
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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