Erlass des Finanzministeriums Nr. 3 / 1965 Coll.

Erlass des Finanzministeriums zur Bestimmung des Betrags des staatlichen Beitrags zum kooperativen Wohnungsbau, der vom 1. Januar 1965 eingeleitet wurde

Gültig In Kraft seit 20.01.1965
Inhalt
3
Ordnung
Finanzministerium
vom 31. Dezember 1964
Bestimmung der Höhe des staatlichen Beitrags zum kooperativen Wohnbau ab 1. Januar 1965
Das Finanzministerium im Einvernehmen mit der Staatsplanungskommission, der Staatskommission für Investitionsbau, dem Zentralrat der Genossenschaften und anderen teilnehmenden Zentralbehörden und den Behörden gemäß § 88 Abs. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches Nr. 109 / 1964 Slg.:
§ 1
(1) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 191 / 1964 Slg., über Finanz-, Kredit- und sonstige Hilfe für die genossenschaftliche Wohnung und den Bau von Familienhäusern für den Bau von kooperativen Wohnhäusern ab dem 1. Januar 1965 wird durch die Größe der Wohnungen wie folgt bestimmt:
Velikost bytu Výše státního příspěvku na 1 byt v Kčs
Užitková plocha bytu v m2*) Počet obytných místností nejméně
do 30 1 9 200
nad 30 do 44 1 12 200
nad 44 do 60 2 16 700
nad 60 do 70 2 20 400
nad 70 do 80 3 22 300
nad 80 3 24 700
Werden die beiden für die Gewährung einer Subvention vorgesehenen Flachgrößenindikatoren nicht erfüllt, so wird die betreffende Unterbeihilfe gewährt.
(2) Wenn die Interessen der Verwaltung der Wohnungspolitik in der Grafschaft dies erfordern, können die Regionalen Nationalkomitees einen Beitrag von einem anderen Betrag leisten oder ihn entsprechend der Größe der Wohnung, außer den in Absatz 1 genannten, aber für die gesamte Region einheitlichen erhöhen. Die Summe der im Landkreis gewährten Beiträge darf dabei den Betrag nicht überschreiten, der auf den kooperativen Wohnbau gemäß der Größe der Wohnungen und den in Absatz 1 genannten Sätzen zurückzuführen wäre.
§ 2
Erlass Nr. 5 / 1964 Slg., der die Höhe des staatlichen Beitrags für den kooperativen Wohnbau ab dem 1. Januar 1964 für den nach dem 31. Dezember 1964 eingeführten kooperativen Wohnbau festlegt, wird aufgehoben.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Stellvertretender Minister:
Riesling Rev.
*) Der Bereich der Nutzung der Wohnung ist der Bereich in Bezug auf das Projekt Tschechoslowakische Staatsstandards (CSN).
*) Der Aufbau des genossenschaftlichen Eigendesigns, der ohne Anspruch auf die geplante Kapazität der Gebäudeproduktion mit Ausnahme der Ausführung bestimmter Werke durchgeführt wird, gilt als vollständige Selbsthilfe, jedoch nicht mehr als 20% des Budgetpreises des Gebäudes (§ 4 und 12 des Dekrets Nr. 191 / 1964 Coll.).
*) § 5 Abs. 1 Buchstabe b des Erlasses Nr. 191 / 1964 Slg.
* * * *) Leitlinien der Staatsplanungskommission Nr. 250715 / 62-SM 6 vom 21. Februar 1962 zur Definition des Inhalts des Budgetpreises der Wohnung im Gebäude.
†) d.h. Ausrüstung oder Ausführung über dem Standard, der durch die einschlägigen Musterbelege (einschließlich Budgets) festgelegt wurde.
† †) Für 1965 wurden die Haushaltskostengrenzen für diese Formen des kooperativen Wohnbaus (ohne Projektkosten) von den Regionalen Nationalkomitees der Staatlichen Investitionsbaukommission unter Nr. 13 / 16 141 / 64 vom 20. Oktober 1964 festgelegt.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungErlass des Finanzministeriums Nr. 3 / 1965 Slg., Bestimmung der Höhe des staatlichen Beitrags zum kooperativen Wohnungsbau, der vom 1. Januar 1965 initiiert wurde
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum20.01.1965
In Kraft seit20.01.1965
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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