Regierungsverordnung Nr. 3 / 1961 Coll.

Regierungsverordnung zur Festlegung der Satzung der slowakischen Planungskommission

Gültig In Kraft seit 24.01.1961
3
Regierungsverordnung
vom 18. Januar 1961
zur Festlegung der Satzung der slowakischen Planungskommission
Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik bestellt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 41 / 1959 Slg. über die Staatsplanungskommission:
§ 1
Die Slowakische Planungskommission ist das Gremium des Slowakischen Nationalrats für die Planungsabteilung und der regionalen Einrichtung der Staatsplanungskommission. Gemeinsam mit der Staatsplanungskommission, den Ministerien, den anderen Zentralbehörden und den regionalen nationalen Ausschüssen beteiligt sie sich an der Umsetzung grundlegender Richtlinien über den vielseitigen Einsatz natürlicher und wirtschaftlicher Ressourcen in der Slowakei, um die Wirtschaft der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zu stärken und das wirtschaftliche und kulturelle Niveau der Slowakei mit der Tschechischen Republik schrittweise auszugleichen.
§ 2
Die Slowakische Planungskommission übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Vorschläge für die allgemeine Entwicklung der nationalen Wirtschaft in der Slowakei im Rahmen der nationalen Wirtschaftsentwicklungspläne, insbesondere der langfristigen, und sie dem Slowakischen Nationalrat und der Staatsplanungskommission vorlegen. Diese Vorschläge umfassen die gesamte Wirtschaft in der Slowakei und werden in grundlegenden Indikatoren erstellt, die den Gesamtumfang und das Tempo der Entwicklung der Wirtschaft in der Slowakei und ihren verschiedenen Teilen ausdrücken;
b) auf der Grundlage der von der Regierung festgelegten Aufgaben einen territorialen Querschnitt des wirtschaftlichen Entwicklungsplans in der Slowakei ausarbeiten und Maßnahmen zur Mobilisierung der Arbeitnehmer in der Slowakei zur Erfüllung der geplanten Aufgaben vorschlagen;
c) die Umsetzung des wirtschaftlichen Entwicklungsplans in der Slowakei prüfen und der Staatsplanungskommission Vorschläge für Lösungen für Probleme vorlegen;
d) dem Slowakischen Nationalrat und der Staatsplanungskommission Vorschläge für die Entwicklung einzelner Gebiete der Slowakei unterbreiten, die auf den effizientesten Einsatz von Produktionskräften abzielen, sowie Vorschläge für den Standort großer Investitionsvorhaben;
e) an der methodischen Bewirtschaftung der Landnutzungsplanung, der Vorbereitung des Investitionsbaus und der Prüfung seiner wirtschaftlichen Effizienz sowie der Gestaltung teilnehmen; an der Rektifikation der Lösungen für die Raumordnung sowie der Planung und technischen wirtschaftlichen Konzepte von Großgebäuden in der Slowakei teilnehmen;
f) an der Entwicklung einer nationalen Wirtschaftsplanungsmethodik teilzunehmen, erklärt die korrekte Anwendung und Anwendung der Methodikprinzipien in Produktionseinheiten, gegebenenfalls in Unternehmen und in nationalen Ausschüssen in der Slowakei, und hilft ihnen, das Planungsniveau zu erhöhen; kooperieren bei der Entwicklung und der richtigen Ausrichtung der wirtschaftlichen Propaganda, um sicherzustellen, dass eine umfassende Vertrautheit von Arbeitnehmern mit nationalen Wirtschaftsplanungsproblemen ihre Teilnahme an der Bewältigung dieser Probleme unterstützt;
g) eine systematische Analyse der Entwicklung der Wirtschaft in der Slowakei durchzuführen und Abweichungen von den geplanten Proportionen zu ermitteln; zu diesem Zweck sowie aus dokumentarischen Gründen wird im Gerät der Slowakischen Planungskommission eine statistische und Dokumentationsstelle eingerichtet. Die Slowakische Planungskommission unterbreitet dem Slowakischen Nationalrat oder der Staatsplanungskommission auf der Grundlage ihrer Feststellungen dem Slowakischen Nationalrat bzw. der Slowakischen Planungskommission je nach Art des Problems Initiativvorschläge und entwickelt die erforderlichen Maßnahmen, um die Fragen der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Slowakei zu behandeln. Es hilft, Reserven in der Wirtschaft zu erkennen und schlägt die Verwendung zusätzlicher Ressourcen vor;
h) die Stellungnahmen für den Slowakischen Nationalrat, für die Staatsplanungskommission und gegebenenfalls für andere Stellen zu Vorschlägen für eine wirtschaftliche Reichweite, die von anderen Behörden vorgelegt werden;
(i) sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Vorbereitung von qualifizierten Kadetten für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten befassen; auf der Grundlage der Bedürfnisse und praktischen Erfahrungen der Planungsgremien aller Stadien und der Ergebnisse der Forschungsarbeit der Wirtschaftswissenschaft.
§ 3
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verfolgt die Slowakische Planungskommission folgende Ziele:
a) die allgemeine Entwicklung der Wirtschaft in der Slowakei als integraler Bestandteil der Volkswirtschaft der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik;
b) die größtmögliche Nutzung der natürlichen und wirtschaftlichen Ressourcen und Bedingungen der Slowakei nach den Bedürfnissen und dem Fokus der sozialistischen Wirtschaft der Tschechoslowakischen Republik;
c) kontinuierliches Wachstum der sozialen Produktivität als Voraussetzung für die Erhöhung des physischen und kulturellen Niveaus der Bevölkerung;
d) die schrittweise Angleichung der wirtschaftlichen und kulturellen Ebene der Slowakei an die tschechischen Regionen.
§ 4
(1) Die Slowakische Planungskommission präsentiert dem Slowakischen Nationalrat Vorschläge für die allgemeine Entwicklung der Wirtschaft in der Slowakei, Analysen und Vorschläge zur Entwicklung der verschiedenen Wirtschaftssektoren, zur Bewältigung der Probleme des Einsatzes von Produktionskräften und der Entwicklung von Gebieten, Berichte über die Ergebnisse der Umsetzung des Plans und anderer auf eigene Initiative erstellter oder vom Slowakischen Nationalrat oder seinem Präsidium geforderter Materialien. Er arbeitet mit den Behörden des Slowakischen Nationalrats an Themen, die Gegenstand ihrer Tätigkeit sind.
(2) Slowakische Planungskommission als Regionale Behörde Die Staatsplanungskommission befasst sich mit Fragen und stellt sicher, dass die Aufgaben der Entwicklung der Wirtschaft in der Slowakei, die von den Richtlinien der Vertragsparteien und der Regierung festgelegt wurde, erfüllt werden. Zu diesem Zweck legt die Staatsplanungskommission dem Staatsplanungsausschuss Unterlagen, Analysen und Vorschläge zur Gesamtentwicklung der Wirtschaft, zur Entwicklung einzelner Produktionszweige sowie zum Wachstum des materiellen und kulturellen Niveaus der Bevölkerung, zur Errichtung von Produktionskräften und zur Entwicklung einzelner Gebiete sowie zur Umsetzung des Plans in der Slowakei vor. Sie legt der Staatsplanungskommission Stellungnahmen zu den Entwürfen der Regionalen Nationalkomitees in der Slowakei sowie zu den Entwürfen der Ministerien für die Aufgaben der wirtschaftlichen Entwicklung in der Slowakei vor und nimmt an der Diskussion dieser Vorschläge in der Staatsplanungskommission teil. Sie stellt dem Präsidium des Slowakischen Nationalrats vor, den Entwurf der von der Staatsplanungskommission als einzelne slowakische Regionen erstellten Pläne vor der endgültigen Erörterung mit den Regionalen Nationalkomitees zu diskutieren und auszudrücken. Sie führt andere Aufgaben durch, die ihr von der Staatsplanungskommission übertragen wurden.
(3) Die Slowakische Planungskommission arbeitet eng mit den Ministerien und Zentralbehörden zusammen und diskutiert ernste Probleme mit der Entwicklung der Wirtschaft in der Slowakei; sie kooperiert weiter eng mit den Produktionseinheiten und gegebenenfalls mit den Unternehmen, insbesondere mit der Nutzung von Produktionskapazitäten, dem Bau und der Errichtung neuer Anlagen, dem Einsatz von Arbeitskräften und der Bereitstellung von qualifizierten Kadern.
(4) Die Slowakische Planungskommission arbeitet als regionales Gremium der Staatsplanungskommission mit den Regionalen Nationalkomitees in der Slowakei zusammen, um Entwürfe zu erstellen, die Probleme der Entwicklung ihrer verwalteten Wirtschaft und der umfassenden Entwicklung der Wirtschaft in ihrem Hoheitsgebiet zu lösen. Sie gewährleistet dabei die Einhaltung der Richtlinien der Parteien und der Regierung für die Entwicklung der Wirtschaft in der Slowakei und die Schaffung der richtigen Verhältnisse zwischen den einzelnen Regionen.
(5) Die Arbeit der Slowakischen Planungskommission wird von der Staatsplanungskommission methodisch verwaltet.
§ 5
(1) Die Ministerien und andere Zentralbehörden sowie die regionalen nationalen Ausschüsse und Produktionseinheiten und gegebenenfalls die Unternehmen in der Slowakei sind verpflichtet, der Slowakischen Planungskommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu helfen und ihr die erforderlichen Informationen zu übermitteln. Insbesondere übermitteln sie der Slowakischen Planungskommission:
a) Produktionseinheiten oder Firmen, gegebenenfalls Kopien von Plänen und Analysen der Ergebnisse der Pläne, die den betreffenden Ministerien vorgelegt wurden;
b) regionale nationale Ausschüsse mit Kopien von Entwurfsplänen und Analysen der Ergebnisse der Durchführung der Pläne, die der Staatsplanungskommission vorgelegt wurden;
c) Ministerien der Richtlinie und Pläne für Produktionseinheiten in der Slowakei oder für Unternehmen in der Slowakei, die der Produktionseinheit in den tschechischen Regionen untergeordnet sind;
(d) Statistische Zusammenfassungsdaten über die Ergebnisse der Umsetzung des Plans im Querschnitt für die Slowakei und ihre einzelnen Regionen und Bezirke.
(2) Die Slowakische Planungskommission stützt sich in ihrer Arbeit auf eigene Analysen und Überprüfungen in Produktionseinheiten und gegebenenfalls in Unternehmen und in nationalen Ausschüssen.
§ 6
(1) Eine ständige Arbeitsweise der slowakischen Planungskommission arbeitet mit dem Vermögensgegenstand. Die Mitglieder der Slowakischen Planungskommission und das Personal ihres Gerätes sind verpflichtet, sich auf die Vermögenswerte der besten Experten in Wissenschaft und Praxis zu verlassen und die Lösung wichtiger Themen auf Assets, Wirtschaftskonferenzen und direkt am Arbeitsplatz zu überprüfen.
(2) Die Mitarbeiter der Slowakischen Planungskommission sind an bedeutenden Planungsarbeiten in Produktionseinheiten oder in Betrieben oder in nationalen Ausschüssen beteiligt, um ihnen zu helfen, die Ziele dieser Arbeiten zu erreichen und praktische Erfahrungen und Kenntnisse für die Arbeit der Slowakischen Planungskommission zu erhalten.
(3) Die slowakische Planungskommission nutzt die Ergebnisse der Forschungsinstitute und anderer wissenschaftlicher Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 7
(1) Die Arbeit der Slowakischen Planungskommission und ihres Geräts wird vom Vorsitzenden der Slowakischen Planungskommission verwaltet. Das Sekretariat der Slowakischen Planungskommission, das aus dem Vorsitzenden der Slowakischen Planungskommission, dem stellvertretenden Vorsitzenden der Slowakischen Planungskommission und einigen Mitarbeitern seines vom Präsidium des Slowakischen Nationalrats auf Vorschlag des Präsidenten der Slowakischen Planungskommission ernannten Apparats besteht, unterstützt ihn bei seiner täglichen Arbeitsverwaltung.
(2) Das Gerät der Slowakischen Planungskommission ist in Gewerkschaften unterteilt. Der Leiter der Gewerkschaften ernennen und entlassen das Präsidium des Slowakischen Nationalrates auf Vorschlag des Präsidenten der Slowakischen Planungskommission.
(3) Ständige Ausschüsse oder vorübergehende Kommissionen können bei der Slowakischen Planungskommission für eine umfassende Bewertung nationaler Wirtschaftsfragen eingerichtet werden. Ein Mitglied der Slowakischen Planungskommission ist immer Leiter der Ständigen Ausschüsse. Der Präsident und die Mitglieder der Ständigen Ausschüsse werden vom Präsidium des Slowakischen Nationalrates auf Vorschlag des Präsidenten der Slowakischen Planungskommission ernannt und entfernt. Der Vorsitzende und die Mitglieder der vorübergehenden Kommissionen werden vom Vorsitzenden der Slowakischen Planungskommission ernannt und entfernt.
§ 8
Einzelheiten der Sitzung der Slowakischen Planungskommission werden in ihrer Geschäftsordnung festgelegt, die vom Präsidium des Slowakischen Nationalrates genehmigt wurde.
§ 9
Die Regierungsverordnung Nr. 45 / 1959 Slg. zur Satzung der Slowakischen Planungskommission wird aufgehoben.
§ 10
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Broad v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 3 / 1961 Slg., zur Festlegung der Satzung der Slowakischen Planungskommission
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum24.01.1961
In Kraft seit24.01.1961
In Kraft bis-
Status Gültig
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