Act Nr. 299 / 2021 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 156 / 1998 Slg., über Düngemittel, Bodenhilfe, Hilfspflanzenprodukte und Stoffe sowie über agrochemische Prüfung von landwirtschaftlichen Böden (Fertilisers Act), geändert, und andere verwandte Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 01.10.2021
299
Recht
vom 21. Juli 2021
zur Änderung des Gesetzes Nr. 156 / 1998 Slg., über Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel, Hilfspflanzenpräparate und -substrate sowie über agrochemische Prüfungen landwirtschaftlicher Böden (Fertilisers Act), geändert, und andere damit zusammenhängende Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Düngergesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 156 / 1998 Coll., über Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel, Hilfspflanzenprodukte und -substrate sowie über agrochemische Prüfungen landwirtschaftlicher Böden (Fertilisers Act), geändert durch Gesetz Nr. 308 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 147 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 317 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 444 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 553 / 2005 Coll. Slg., wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Worte "Hilfspflanzenprodukte" durch die Worte "Pflanzenbiostimulantien" ersetzt.
2. Fußnote 2 lautet:
"(2) Verordnung (EU) 2019 / 1009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt der EU-Düngemittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069 / 2009 und (EG) Nr. 1107 / 2009 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003 / 2003 in der geänderten Fassung."
3. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "Hilfspflanzenprodukte" durch die Worte "Pflanzenbiostimulantien" ersetzt.
4. In den Artikeln 1 Absatz 2 Buchstaben a und b, 1 Absatz 4 und 3 Absatz 3 werden die Worte "Helbhilfen" durch "Pflanzenbiostimulantien" ersetzt.
5. In Artikel 1 Absatz 5 gelten die Worte "Die Bestimmungen der unmittelbar anwendbaren Verordnung über den Dünger der Europäischen Union (2) werden durch die Worte ersetzt" Die Bestimmungen der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU2) der Europäischen Union für Düngemittel.
6. Absatz 2 (j) lautet wie folgt:
"(j) eine pflanzliche biostimulierende Substanz gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009",
7. In Abschnitt 2 (l) werden die Worte "Hilfspflanzenprodukte" durch die Worte "Pflanzenbiostimulantien" ersetzt.
8. In Artikel 2 Buchstabe p werden die Worte "Hilfspflanzenvorbereitung " durch die Worte" Pflanzenbiostimulanz" ersetzt.
9. In Artikel 2 wird am Ende von Buchstabe p der Punkt durch eine Komma ersetzt und die folgenden Punkte (q) bis (s) werden angefügt:
„(q) durch die technischen Gewässer getrennt gelagerte und genutzte Bodenhilfen, die sich aus der Viehzucht und der einfachen Verarbeitung von Pflanzenerzeugnissen ergeben und maximal 1,5% Trockenmasse und 0,1% Stickstoff enthalten;
(r) Verdauung organischer Düngemittel aus anaerobe Fermentation bei der Herstellung von Biogas;
(s) einen Teil des landwirtschaftlichen Betriebes im Freiluftbetrieb zu ernähren, in dem neben der Weide eine zusätzliche landwirtschaftliche Versorgung, insbesondere die Fütterung, mit einer stärkeren Konzentration von Nutztieren auf dem Gebiet als während der Weide besteht.
10. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "und EG-Dünger" gestrichen.
11. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "[Ziffer 2 Buchstabe c]" gestrichen.
12. In Artikel 3 Absatz 2 wird das Wort "oder" am Ende von c) gestrichen.
13. In Artikel 3 Absatz 2 wird am Ende von Buchstabe d der Punkt durch "oder" ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) mit einem Pflanzenschutzmittel 21"
14. In Absatz 3 werden die Worte "(nachstehend als" die Träger ")" gestrichen und der Satz "Technologische Gewässer, die sich aus der einfachen Verarbeitung von Pflanzenerzeugnissen ergeben, darf keine anderen Stoffe als Grundrohstoff und Wasser am Ende des Absatzes enthalten."
15. in den Artikeln 3 (4), 3a (1), 3a (2) (b) und 3a (4) (a) werden die Worte "oder Hilfsmittel" durch die Worte "Bodenverbesserer, Pflanzenbiostimulanz oder Substrat" ersetzt.
16. In Artikel 3 wird am Ende des Absatzes 4 der Satz "Abweichungen für einzelne Nährstoffe und für den gesamten Nährstoffgehalt nicht überschritten."
17. In den Artikeln 3 (5), 7 (7) und (8) und 9 (10) (a) und (c) werden die Worte "und Hilfsstoffe" durch die Worte "Ölhilfen, Pflanzenbiostimulantien und -substrate" ersetzt.
18. In den Abschnitten 3a und 7 werden die Worte "und die Hilfsstoffe" durch die Worte ersetzt", Bodenhilfsmittel, Pflanzenbiostimulantien und Substrate.
19. in § 3a Abs. 1, § 3a Abs. 2 c), § 3a Abs. 3a Abs. 3a Abs. 3a Abs. 4 des einleitenden Teils der Bestimmung, § 3b Abs. 1 und § 14a Abs. 2 a) bis f) werden die Worte "oder ein Träger" durch die Worte "Ölverbesserer, Pflanzenbiostimulator oder Substrat" ersetzt.
20. In Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "oder Hilfsstoffe" durch die Worte "Ölhilfe, Pflanzenbiostimulanz oder Substrat" ersetzt.
21. in § 3b Abs. 1 und § 8 Abs. 1 d) werden die Worte "oder Hilfsstoffe" durch die Worte "Ölhilfen, Pflanzenbiostimulantien oder Substrate" ersetzt.
22. In Artikel 4 Absatz 2 wird am Ende von Buchstabe d das Wort "a" durch ein Komma ersetzt, am Ende von Absatz 2 wird der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) Betriebsregeln, bei denen der Betreiber der Abfallrückgewinnungseinrichtung der Antragsteller nach dem Abfallgesetz ist."
23. In den Artikeln 4 (8), 5 (8), 6 (4), 7 (6), 12 (2) und 13 (5) werden die Worte "Aids" durch die Worte "Bodenverbesserer, Pflanzenbiostimulantien und Substrate" ersetzt.
24. in Absatz 4 (9):
"(9) Das Ministerium legt durch Dekret die Arten von Düngemitteln, Bodenverbesserungsmitteln, Pflanzenbiostimulantien und -substraten, Bindeverfahren zur Probenahme von Düngemitteln, Bodenverbesserungsmitteln, Pflanzenbiostimulantien und -substraten sowie zur Durchführung chemischer Analysen, biologischer Tests und Tests fest.
25. Absatz 6 (1) lautet:
"(1) Die registrierten, gemeldeten und gemeldeten gegenseitig anerkannten Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel, Pflanzenbiostimulantien und -substrate werden in das Düngemittelregister (das Register) eingetragen, das vom Institut gehalten wird."
26. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "biologische" nach dem Wort "chemisch" eingefügt und nach dem Wort "biologische" die Worte "Gewichtsprozent" eingefügt.
27. In Artikel 7 Absatz 2 werden die Worte "oder Förderung" nach den Worten "Zeichnung" eingefügt.
28. in Absatz 7 (4):
"(4) Die in Umlauf gebrachten verpackten Düngemittel müssen auf der Verpackung oder auf der Verpackung markiert werden. Düngemittel, die aus Sicherheitsgründen nur in Verkehr gebracht werden können, sind im Erlass vorgesehen. Bei Schüttdüngern und großen Packungen über 50 kg kann die Kennzeichnung nur in der Begleitdokumentation angegeben werden.
29. In Artikel 7 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Die Verpackung darf die Eigenschaften des Düngers nicht beeinträchtigen und muss so geschlossen werden, dass durch Öffnen der Verpackung oder Schließung die Verpackung irreparabel beschädigt wird."
30. In § 8 Abs. 1 lautet der einleitende Teil der Bestimmung:
"Landwirtschaftliche Unternehmer (11), Produktion3a), wichtige3a) oder ein Anbieter, der gegebenenfalls Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, Pflanzenbiostimulantien oder Substrate speichert, ist verpflichtet, Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel, Pflanzenbiostimulantien und Substrate' zu befruchten.
31. in Absatz 8 (2):
"(2) Die in Absatz 1 genannten Personen treffen Maßnahmen, um die Leckage von flüssigen Düngemitteln zu verhindern. Die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstaben a bis c gelten nicht für Düngemittel und Düngemittel, die von einem landwirtschaftlichen Betrieb zur eigenen Verwendung hergestellt werden.
32. In Artikel 8 Absatz 4 werden nach dem Wort "gespeichert" die Worte "und die Fütterungsstätte" eingefügt.
33. In Artikel 8 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Feste organische Kompostdünger, Verdauungs- und Gülle einschließlich Gülletrennung können auf landwirtschaftlichen Flächen für einen Zeitraum von 24 Monaten an Orten gelagert werden, die für ihre im Notfallplan nach dem Wassergesetz genehmigte Lagerung geeignet sind. An der gleichen Stelle können diese Düngemittel nicht früher als 3 Jahre zurückgenommen werden."
Absatz 5 wird zu Absatz 6.
34. in Absatz 8 (6):
"(6) Durch Erlass bestimmt das Ministerium die Methode der Lagerung von Düngemitteln, Bodenverbesserungsmitteln, Pflanzenbiostimulanten und Substraten, Lagerkapazität und Bedingungen für den Betrieb der Fütterungsanlage."
35. In Abschnitt 9 werden die Worte "Excipienten" durch die Worte" Bodenverbesserungsmittel, Pflanzenbiostimulantien, Substrate" ersetzt.
36. in Absatz 9 (1):
"(1) Landwirtschaftliche Unternehmer (11) sind verpflichtet, Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel, pflanzliche Biostimulantien, Substrate, behandelter Schlamm und Sedimente gemäß diesem Gesetz, dem Abfallgesetz und dem Agrarseidefonds12b-Gesetz zu verwenden. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Pflanzenbiostimulantien, Substrate und behandelte Schlämme dürfen nicht vom Ministerium, wenn sie verwendet werden, der Risikoelemente oder der Risikostoffe in der vom Ministerium für Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel, Pflanzenbiostimulantien und -substrate und der behandelten Schlämme vom Ministerium für spezifische Gesetzgebung 12c) angegebenen Menge in den Boden eingebracht werden. Düngemittel, Bodenhilfen, Pflanzenbiostimulantien, Substrate, behandelte Schlämme und Sedimente müssen so eingesetzt werden, dass Wasserverschmutzung, direktes Eindringen in Oberflächenwasser oder angrenzende Böden nicht auftreten können. Für die Bestimmung des Düngebedarfs müssen die Nährstoffprobenkoeffizienten auf Pflanzen basieren. Sedimente dürfen nicht verwendet werden, wenn der Gehalt der Risikoelemente und der Risikostoffe im Sediment und im Boden, auf den sie verwendet werden sollen, und andere Eigenschaften des Sediments die in den Durchführungsvorschriften festgelegten Grenzen überschreiten."
37. In Artikel 9 Absätze 2 und 6 werden die Worte "und Hilfsstoffe" durch die Worte "Ölverbesserer, Pflanzenbiostimulantien und Substrate" ersetzt.
38. In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b werden nach den Worten "Verwendung" die Worte "nicht gemäß den Angaben auf ihrer Etikettierung" eingefügt.
39. In Artikel 9 wird am Ende des Absatzes 3 der Satz "Ein landwirtschaftlicher Unternehmer verwendet Sedimente gemäß dem Abkommen über die Verwendung von Sedimenten auf landwirtschaftlichen Flächen, die von der Behörde für den Schutz des landwirtschaftlichen Grundfonds im Rahmen der Sondergesetzgebung gewährt werden 24)."
Fußnote 24 lautet:
"24) § 3a des Gesetzes Nr. 334/1992 Slg., zum Schutz des Agrarsegelfonds, geändert."
40. in Artikel 9 Absatz 4 und in Artikel 14a Absatz 2 Buchstaben g und h werden die Worte "oder Hilfsstoffe" durch die Worte "Ölverbesserer, Pflanzenbiostimulantien oder -substrate" ersetzt.
41. In Artikel 9 wird am Ende des Absatzes 4 der Satz "Landwirtschaftsunternehmer mit behandeltem Schlamm und Sediment auf landwirtschaftlichem Boden hinzugefügt und verpflichtet, dem Institut spätestens 14 Tage vor seiner Anwendung einen Bericht nach den Durchführungsvorschriften zu übermitteln."
42.Paragraph 9 (5) lautet wie folgt:
"(5) Digestates dürfen nur dann auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen verwendet werden, wenn sie nach diesem Gesetz registriert sind; Dies gilt nicht, wenn sie ausschließlich aus Dünge- oder Futtermitteln hergestellt werden."
43. Absatz 9 (7) und (8) lautet:
"(7) Agrarunternehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen über:
a) Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel, pflanzliche Biostimulantien und Substrate, die auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen verwendet werden; diese Verpflichtung gilt nicht für die Registrierung von Nebenprodukten beim Anbau von Kulturpflanzen, ausgenommen Stroh,
b) behandelter Schlamm und auf landwirtschaftlichen Flächen verwendete Sedimente und
c) Ertrag des Haupt- und Nebenerzeugnisses, das geerntet wird, außer Dauerrasen nach Landnutzungsaufzeichnungen gemäß den Benutzerbeziehungen.
Diese Aufzeichnungen werden für die Menge, den Typ und die Zeit ihrer Verwendung an Land, Kulturen und Jahren aufbewahrt und mindestens 7 Jahre lang aufbewahrt. Auf Antrag des Instituts legen die landwirtschaftlichen Unternehmer das Register vor und ermöglichen die Überprüfung der dort aufgeführten Angaben.
(8) Landwirte mit einer Fläche von mehr als 20 ha nach Landnutzungsaufzeichnungen nach den Nutzerbeziehungen sind verpflichtet, das in Absatz 7 genannte Register in elektronischer Form zu halten und es bis Ende Januar für das vorherige Kalenderjahr in elektronischer Form an das Institut zu übermitteln."
44. In Ziffer 9 (9) werden die Worte "Zutaten" durch die Worte "Bodenverbesserer, Pflanzenbiostimulanz, Substrat" ersetzt.
45. In Artikel 9 Absatz 10 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "Zutaten" durch die Worte "Bodenverbesserer, Pflanzenbiostimulantien, Substrate" ersetzt.
46. In Artikel 9 wird am Ende des Absatzes 10 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben d und e angefügt:
„d) die Methode, Aufzeichnungen über die Ausbeute des Haupt- und Nebenerzeugnisses zu halten, die Daten über die durchschnittliche Ansammlung von Nährstoffen in den geernteten Produkten und die Art und Form der elektronischen Übertragung des Registers; und
e) Grenzen für die Einführung von Risikoelementen aus Düngemitteln, Bodenhilfe, pflanzlichen Biostimulanten und Substraten bei der Verwendung auf landwirtschaftlichen Flächen;
47. In Artikel 9 (11) werden die Worte "die Methode zur Berichterstattung über die Verwendung von Sediment" nach den Worten "die Verwendung von Sediment" eingefügt.
48. Fußnote 12d lautet:
Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und sonstige amtliche Tätigkeiten, die zur Sicherstellung der Anwendung von Lebensmittel- und Futtermittelrecht, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzenschutz- und Pflanzenschutzmitteln, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999 / 2001, (EG) Nr. 396 / 2005, (EG) Nr. 1069 / 2009, (EG) Nr. 1107 / 2009, (EU)
49. In den Artikeln 11 Absatz 3, 14 Absatz 2 und 14a Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "oder Teilstück" durch die Worte "Teilstück" ersetzt;
50. In Artikel 11 Absatz 4 werden die Worte "oder Unternummer " durch die Worte" ersetzt, so daß die Worte "oder der Unterzeichner " durch die Worte" ersetzt werden.
51. In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c wird "§ 3 (6)" durch "§ 3a" ersetzt.
52. In Fußnote 16b wird der Satz "Verordnung (EG) Nr. 2003 / 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel, geändert durch den Satz" Verordnung (EU) 2019 / 1009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt für Düngemittel der EU und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069 / 2009 und 1107 / 2009 und (EG) Nr.
53. Die Überschrift über dem Titel von Abschnitt 14 wird gestrichen.
54. In Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "Zutaten" durch die Worte "Bodenverbesserer, Pflanzenbiostimulantien, Substrate" ersetzt und am Ende des Buchstabens a die Worte "oder Umsetzungsgesetze gemäß Artikel 9 Absatz 10 oder 11" angefügt;
55. in Absatz 14a Absatz 1 Buchstabe b:
"b) gegen Artikel 9 (7) und (8) hält auf Antrag des Instituts oder für einen Zeitraum von 7 Jahren keine Aufzeichnung über die Menge, Art und Zeit der Anwendung von Düngemitteln, Bodenverbesserungsmitteln, Pflanzenbiostimulantien, Substraten, behandeltem Schlamm und Sedimenten oder über die Ausbeute des Haupt- und Nebenprodukts an Plot, Kultur und Jahr."
(56) In Artikel 14a Absatz 1 Buchstaben c und e werden nach den Worten "Eigentümer" die Worte "Tenant, Lodger oder Schmuggler" eingefügt.
57. In Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "Eigenschaft" oder "Eigenschaft" durch "Eigenschaft" ersetzt.
58. In Absatz 14a wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben f bis h angefügt:
f) das Institut nicht über die Verwendung von behandeltem Schlamm oder Sedimenten gemäß Artikel 9 Absatz 4 unterrichtet;
g) sie übermittelt das in Artikel 9 Absatz 7 genannte Register nicht innerhalb der Frist und in der in Artikel 9 Absatz 8 genannten Weise; oder
h) die Verwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsmitteln, Pflanzenbiostimulanz oder -substraten, behandeltem Schlamm oder Sediment innerhalb der in Abschnitt 9 (9) festgelegten Frist nicht aufzeichnen."
59. In Paragraph 14a (2) (a) wird nach dem Wort "registriert" das Wort "angekündigt" eingefügt.
60. In Artikel 14a Absatz 2 wird nach Buchstabe f folgende Nummer g eingefügt:
"g) gegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e) wird er in Zirkulationsdünger, Bodenhilfe, Pflanzenbiostimulator oder Substrat mit einem Pflanzenschutzmittel (21),"
Die Buchstaben g bis j werden als Buchstaben h bis k umnumeriert.
61. In Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe i werden nach dem Wort "Substraten" die Worte "oder eine Fütterungsstelle" eingefügt.
62.In Artikel 14a Absatz 3 Buchstabe a wird "(c) oder (d)" durch "(d) oder (f) bis (h) ersetzt.
63. In Artikel 14a Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte "(h) oder (j)" durch die Worte "(k)" ersetzt.
64 in Absatz 14a Absatz 3 Buchstabe c die Worte "(g), (i) oder (j)" durch die Worte "zu (j) oder (k)" ersetzt werden;
65.In Artikel 14a Absatz 3 Buchstabe d wird "oder j" durch "oder k" ersetzt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Das nach dem Gesetz Nr. 156 / 1998 Slg. eingeleitete Verwaltungsverfahren über Düngemittel, das vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wirksam ist und vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht endgültig abgeschlossen worden ist, wird gemäß dem Gesetz Nr. 156 / 1998 Slg. abgeschlossen, das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes wirksam ist.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes über die Konformitätsbewertung spezifizierter Produkte bei der Bereitstellung auf dem Markt
Čl. III
In Teil 2 Titel I Gesetz Nr. 90 / 2016 Slg. über die Konformitätsbewertung spezifizierter Produkte bei der Bereitstellung auf dem Markt, geändert durch Gesetz Nr. 265 / 2017 Slg. und Gesetz Nr. 526 / 2020 Slg., Abschnitt 6 wird nach Abschnitt 5 eingefügt, die den Titel und die Fußnote Nr. 18 umfasst:

„Oddíl 6

EU-Düngemittel
§ 27e
(1) In der Tschechischen Republik ist das Amt für notifizierte Stellen im Sinne der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union im Bereich der Düngemittel EU18 verantwortlich.
(2) Bezieht sich die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union im Bereich der EU-Düngemittel auf eine von einem Mitgliedstaat benannte oder angeforderte Sprache, so ist diese Sprache die tschechische Sprache in der Tschechischen Republik.
18) Verordnung (EU) 2019 / 1009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt für Düngemittel der EU und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069 / 2009 und 1107 / 2009 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003 / 2003.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Staatsblatts
Čl. IV
In Artikel 4 des Gesetzes Nr. 503 / 2012 Slg., über das Staatsamt und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 185 / 2016 Slg., Gesetz Nr. 295 / 2017 Slg. und Gesetz Nr. 229 / 2019 Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Das Staatseigentumsamt beschafft durch Bau oder Erwerb in den Staat große Bewässerungsanlagen, Hauptdrainageanlagen und Gebäude, um Land vor Erosion der Wassertätigkeit zu schützen. Mit dem im ersten Satz genannten Staatseigentum ist das Staatseigentumsamt für die Verwaltung zuständig."
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.

ČÁST ČTVRTÁ

Effizienz
Čl. V
Dieses Gesetz gilt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung, mit Ausnahme der Bestimmungen von:
a) den ersten Teil von Artikel I (43) in Bezug auf die am 1. Januar 2022 wirksam gewordenen Abschnitte 9 (7) (c) und 9 (8);
b) im ersten Teil des Artikels I Nummern 2, 5 und 52, die am 16. Juli 2022 wirksam werden.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 299 / 2021 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 156 / 1998 Slg., über Düngemittel, Bodenzusatzstoffe, Hilfspflanzenprodukte und -gegenstände sowie über agrochemische Prüfungen von landwirtschaftlichen Böden (Fertilisers Act), geändert, und andere damit zusammenhängende Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum13.08.2021
In Kraft seit01.10.2021
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 5

9 922 000 CZK
18.11.2025
Brownfield Růžová - lesopark
Obec Růžová OK GARDEN s.r.o.
1 695 912 CZK
01.09.2025
Smlouva PD Přestavba BD Pr. Veselého 46, 48, 50, 52
Město Hodonín ŤUPA ARCHITECTS s.r.o.
6 872 800 CZK
28.05.2025
2 937 943 CZK
17.03.2025
Benachrichtigungen
210 481 023 CZK
04.09.2024
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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