Dekret Nr. 298 / 2020 Coll.

Verordnung über den Inhalt und den Umfang der Daten, die ein kleiner Beihilfeanbieter benötigt, um im zentralen Register der Kleinhilfe und über das Verfahren zur Aufzeichnung zu erfassen

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.2020
298
Ordnung
vom 15. Juni 2020
über den Inhalt und den Umfang der Informationen, die der kleine Beihilfeanbieter benötigt, um im zentralen Register der Kleinhilfe und über das Verfahren zur Aufzeichnung zu erfassen
Das Ministerium für Landwirtschaft und das Amt für den Schutz des Wettbewerbs sieht gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 215/2004 Slg., über die Änderung bestimmter Beziehungen im Bereich der öffentlichen Hilfe und über die Änderung des Gesetzes über die Förderung von Forschung und Entwicklung, geändert durch Gesetz Nr. 109 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 236 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 104 / 2017 Slg. und Gesetz Nr. 183 / 2017 Slg.
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung gibt
a) den Inhalt und den Umfang der Daten, die der kleine Beihilfeanbieter gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union1 im Zentralregister der Kleinhilfe (nachfolgend das "Zentralregister") aufzeichnen muss, und
b) das Verfahren zur Aufzeichnung von kleinen Supportdaten im Zentralregister.
§ 2
Definition der Begriffe
Im Sinne dieses Erlasses:
a) den betreffenden Zeitraum für die letzten 3 Jahre;
b) den Umrechnungskurs für die Europäische Zentralbank zum Zeitpunkt der Gewährung kleiner Beihilfen;
c) durch Identifizierung des Empfängers die Daten, die die natürliche oder juristische Person als Beihilfeempfänger für kleine Unternehmen identifizieren;
1. natürliche Personen haben mindestens den Namen und den Nachnamen, das Geburtsdatum oder die Identifikationsnummer und die Anschrift des Wohn- oder Geschäftsortes;
2. juristische Personen haben mindestens den Handelsnamen, die Kennnummer und die Anschrift des Sitzes.
§ 3
Inhalt und Umfang der im Zentralregister zu erfassenden Daten
(1) Der kleine Beihilfeanbieter erfasst folgende Informationen im Zentralregister:
a) Identifizierung des Empfängers von Kleinstbeihilfe;
b) den Beihilfebetrag, der dem Begünstigten von Kleinstbeihilfen gewährt wird, der auf zwei Dezimalstellen in der Mathematik gerundet wird, die in CZK bestimmt und mit einem Umrechnungssatz von EUR oder EUR umgerechnet werden;
c) Identifizierung des nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (1) gewährten Gebiets der Kleinstbeihilfe;
d) den Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe in geringem Umfang gewährt wurde;
e) Identifizierung des Rechtsakts, der dem Begünstigten eine kleine Beihilfe gewährt, die den Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe festlegt;
f) Identifizierung des Kleinstbeihilfeanbieters;
g) die Form kleiner Beihilfen, die im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (1) gewährt werden;
h) den Zweck der gewährten kleinen Beihilfen;
— die Art der kleinen Beihilfemaßnahme im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (1) und
— den betreffenden Sektor auf der Grundlage der statistischen Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeiten in der Europäischen Union.
(2) Handelt es sich bei dem Beihilfeempfänger um einen Finanzintermediär, so nimmt der kleine Beihilfeanbieter in dem Bereich außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auch die Bezeichnung des Finanzintermediärs und das Datum des Eingangs des vierteljährlichen Berichts gemäß der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union2 auf.
§ 4
Verfahren zur Erfassung von Daten im Zentralregister
(1) Die in Abschnitt 3 vorgesehenen Daten werden in dem Zentralregister in einer Weise aufgezeichnet, die einen Fernzugriff mittels einer elektronischen Form ermöglicht.
(2) Angaben über den Beihilfeempfänger, die Höhe der Kleinstbeihilfe innerhalb des betreffenden Zeitraums und die Identifizierungsdaten des betreffenden Kleinstbeihilfeanbieters sind in das zentrale Register des Anbieters eingetragen, der den Zugang zum Zentralregister gestattet.
§ 5
Aufhebung
Verordnung Nr. 465/2009 Slg. über die im Zentralregister der Kleinsthilfe erfassten Daten wird aufgehoben.
§ 6
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 3 Buchstabe j, die am 1. September 2020 wirksam werden.
Minister:
Ing. Toman, CSc., v. r.
Vorsitzender:
Ing. Rafaj gegen r.
1) Verordnung (EU) 2023 / 2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. Verordnung (EU) 2023 / 2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur De-minimis-Beihilfe im Agrarsektor in der geänderten Fassung. Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur De-minimis-Beihilfe im Fischerei- und Aquakultursektor.
(2) Verordnung (EU) 2023 / 2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 298/2020 Slg., über den Inhalt und den Umfang der Daten, die der kleine Beihilfeanbieter im zentralen Register der Kleinhilfe und über das Verfahren zur Aufzeichnung verpflichtet ist
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.06.2020
In Kraft seit01.07.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Wettbewerb Handelsrecht
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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