Regierungsverordnung Nr. 297 / 2020 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 30/2014 Slg. über die Festlegung von verbindlichen Regeln für die Bereitstellung von Finanzbeiträgen zur Waldbewirtschaftung und ausgewählten Jagdtätigkeiten in der geänderten Fassung

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.07.2020
297
REGIERUNGSORDNUNG
vom 22. Juni 2020
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 30/2014 Slg., mit verbindlichen Regeln für die Bereitstellung von Finanzbeiträgen zur Waldbewirtschaftung und ausgewählten Jagdtätigkeiten, geändert
Die Regierung beauftragt gemäß § 46 Abs. 9 des Gesetzes Nr. 289 / 1995 Slg., über Wälder und über die Änderung und Änderung bestimmter Gesetze (Forest Act), geändert durch Gesetz Nr. 501 / 2012 Slg., und gemäß § 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 449 / 2001 Slg., über die Jagd, geändert durch Gesetz Nr. 501 / 2012 Slg. und Gesetz Nr. 357 / 2014 Sl.:
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 30/2014 Slg. über die Einrichtung von verbindlichen Regeln für die Bereitstellung von Finanzbeiträgen zur Waldbewirtschaftung und ausgewählten Jagdtätigkeiten, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 308 / 2014 Slg., Regierungsverordnung Nr. 51 / 2015 Slg., Regierungsverordnung Nr. 209 / 2016 Slg. und Regierungsverordnung Nr. 245 / 2018 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "militärische Wälder" ersetzt durch die Worte "Wälder auf dem Land, die für die Staatsverteidigung von Bedeutung sind (31) (nachfolgend als "Militärwälder" bezeichnet).
2. In Absatz 2 Absatz 1 werden am Ende des Textes in Buchstabe b die Worte "oder wenn der Antrag auf einen finanziellen Beitrag gemäß Teil 3 dieser Verordnung gestellt wird und der Gegenstand der finanziellen Beteiligung an Grundstücken in Nationalparks erfüllt ist" hinzugefügt.
3. In Artikel 2 Absatz 1 wird nach Buchstabe c folgende Nummer d eingefügt:
„d) das Landwirtschaftsministerium, wenn der Antrag auf einen finanziellen Beitrag gemäß Teil 3 dieser Verordnung gestellt wird und der Gegenstand der finanziellen Beteiligung an Grundstücken zur staatlichen Verteidigung getroffen wurde,“
Buchstabe d wird unter Buchstabe e umnumeriert.
4. In Absatz 2 (1) werden am Ende des Textes unter Buchstabe e die Worte "und das Thema der finanziellen Beteiligung an anderen Paketen" angefügt.
5. In Artikel 2 Absätze 7 und 8 wird der Text "IV" gestrichen.
6. In Artikel 2 (7) werden die Worte "der Anmelder "nach den Worten" das Amt der Notifizierung" eingefügt, und die Worte "30. Juni "werden durch die Worte" am Ende des Kalenderjahres ersetzt, für das die Erklärung abgegeben wird".
7. In Artikel 2 wird am Ende von Absatz 8 der Satz "Die in der Erklärung enthaltenen Informationen werden auch von dem Antragsteller an die zuständige regionale Behörde übermittelt, die vom Landwirtschaftsministerium auf seiner Website elektronisch veröffentlicht wird."
8. In Ziffer 2 (9) werden die Worte "das Landwirtschaftsministerium" nach den Worten "die Umwelt" eingefügt.
9. In Artikel 2 werden die Absätze 10 und 11 angefügt:
„(10) Eine Finanzhilfe wird nur gewährt, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(11) Ein finanzieller Beitrag wird nicht gewährt, wenn der Gegenstand der Finanzhilfe aus anderen öffentlichen Quellen finanziert oder genehmigt wurde.
10. In Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 2 werden die Worte "wenn nicht staatliches Eigentum" durch die Worte "wenn der Antragsteller kein staatliches Unternehmen ist" ersetzt.
11. In Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 35 Absatz 4 werden die Worte "nach dem Gegenstand des finanziellen Beitrags, aber spätestens am 30. Juni für die Gültigkeitsdauer der Erklärung" durch die Worte "unmittelbar nach dem Monat, in dem das Thema des finanziellen Beitrags erfüllt wurde" ersetzt.
12. In Artikel 3 Absatz 5 wird "Anhang Nr. 2" durch "Anhangs Nr. 2 bis 4" ersetzt;
13. In Artikel 3 wird Absatz 8 einschließlich der Fußnoten 3 bis 6 gestrichen.
Die Absätze 9 und 10 werden in den Absätzen 8 und 9 umnummeriert.
14. Fußnote 7 lautet:
"(7) Entscheidung Nr. C (2019) 8643 vom 27. November 2019 über die Beihilferegelung SA.54137 (2019 / N).
15. in Absatz 4 (1):
"(1) Dem in Artikel 2 Absatz 5 genannten Waldbesitzer oder -person kann ein finanzieller Beitrag zur Erneuerung, Sicherung und Aufzucht von Waldgebieten bis zu 40 Jahren gewährt werden. Dieser finanzielle Beitrag wird, wenn nicht für Wälder im Gebiet der Nationalparks und ihrer Schutzzonen gewährt.
Die Fußnote 8 wird gestrichen, einschließlich der Fußnote.
16. In Artikel 4 Absatz 2 am Ende von Buchstabe f und in Artikel 35b Absatz 3 Buchstabe c wird das Wort "oder" gestrichen.
17. In Artikel 4 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben h und i angefügt:
„h) die Errichtung neuer Zäune oder
(i) Nachsorge für die Bepflanzung von Waldfrüchten.
18. In Ziffer 4 (4) wird "Anhang 3" durch "Anhang 2 und 3" ersetzt;
19. Artikel 4 Absätze 5 und 12 Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
20. Absatz 4 (7) wird gestrichen.
21. in § 5 Abs. 2 b) und in § 13 Abs. 2 b) werden die Worte "die Parameter der natürlichen Verjüngung von Individuen respektiert" durch die Worte "die Parameter der Samen sind erreicht".
22. In Fußnote 12 wird "5 " durch" 6" ersetzt.
23. In Artikel 6 Absatz 2 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
"(b) wurden die durch andere Rechtsvorschriften festgelegten Saatgutparameter erreicht9"
Die Buchstaben b und c werden umnummeriert (c) und (d).
24. In Fußnote 13, Satz "Anhang 4 zu Dekret Nr. 83 / 1996 Slg., über die Verarbeitung von regionalen Waldentwicklungsplänen und über die Definition von Wirtschaftsakten. Anhang 2 des Erlasses Nr. 298/2018 Slg., über die Bearbeitung regionaler Forstentwicklungspläne und über die Definition von Wirtschaftsakte.
25. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b:
"(b) im Falle der Waldreplantation wurde die Anpflanzung 2018 oder früher durchgeführt."
26. In Artikel 11 Absatz 3 werden die Worte "in den Wäldern außerhalb der Walddrohungszonen von Imim A und B38 "nach den Worten eingefügt" in die Walddrohungszonen von Imim A und B38" und die Worte "In den Walddrohungszonen von Imim A und B38 "sind am Ende des Absatzes hinzugefügt, der Beitrag wird nicht mehr als zweimal über die Gültigkeitsdauer des Waldwirtschaftsplans oder des Waldwirtschaftslehrplans gewährt. Sobald während der Gültigkeitsdauer des Forstplans oder des waldwirtschaftlichen Curriculums ein finanzieller Beitrag in den Gebieten der Bedrohung für die Waldgebiete imizum A und B38 gewährt werden kann, sofern während der Ausbildung die Aufgliederung der Waldfläche durch Trennlinien zwischen 3 und 4 Metern und 20 bis 30 Metern gewährleistet ist."
Fußnote 38 lautet:
"38) Dekret Nr. 78/1996 Slg. über die Einrichtung von Walddrohungszonen unter dem Einfluss von Imis."
27. Nach Absatz 11 werden folgende Abschnitte 11a und 11b eingefügt:
„§ 11a
Errichtung neuer Zäune
(1) Der Antrag auf einen finanziellen Beitrag wird auf Ersuchen des Anbieters oder der zuständigen regionalen Behörde durch eine Waldkarte mit einer grafischen Darstellung des von der Anmeldung abgedeckten umzäunten Bereichs und anderer Zäune innerhalb der wachsenden Gruppe begleitet, die die finanzierten oder genehmigten Finanzierungen aus anderen öffentlichen Quellen hervorhebt.
(2) Eine Finanzhilfe kann gewährt werden, wenn
a) die Qualität der geleisteten Arbeit und die Einhaltung der Waldbewirtschaftungsvorschriften wird durch den Waldbetrieb bestätigt;
b) die Mindesthöhe des Zauns beträgt 160 cm,
c) im Zusammenhang mit der Walderneuerung sind Waldpflanzen mit mindestens 30 % Oberflächenrepräsentation von elitären und stärkenden Bäumen geschützt worden; und
d) im Falle des Umpflanzungsschutzes wird der Zaun spätestens am ersten Kalenderjahr unmittelbar nach dem Kalenderjahr, in dem die Anpflanzung durchgeführt wurde, errichtet.
(3) Die Erfüllung des Gegenstands des finanziellen Beitrags bedeutet die Verwirklichung der Rückforderungsparameter gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c, Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und d oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c nach der Errichtung des Zauns.
§ 11b
Folgen der Waldbepflanzung
(1) Der Antrag auf einen finanziellen Beitrag begleitet eine Waldkarte mit einer grafischen Zeichnung der Bepflanzung von Waldflächen auf Antrag des Anbieters oder der zuständigen regionalen Behörde.
(2) Eine Finanzhilfe kann gewährt werden, wenn
a) im betreffenden Kalenderjahr ist die gesetzliche Frist für den Waldanbau nicht überschritten worden;
b) der Schutz der Anpflanzung, soweit erforderlich, im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zumindest gegen Roar und im Falle nicht gekämmter Anpflanzungen gegen den Tierbestand gewährleistet ist;
c) die Qualität der geleisteten Arbeit und die Einhaltung der Waldbewirtschaftungsvorschriften wird durch die Forstwirtschaft bestätigt; und
d) Die Anpflanzung erfolgt im Jahr 2019 oder in den folgenden Jahren.
(3) Der Abschluss des Gegenstands des finanziellen Beitrags ist die Vollendung des Schutzes der Waldpflanzung im betreffenden Kalenderjahr.
(4) Der finanzielle Beitrag wird jährlich vom Jahr der Anpflanzung der Waldpflanzung bis zum Zeitpunkt der Besicherung der Waldpflanzung gewährt, jedoch höchstens 5 Jahre.
(5) Bei gemischter Waldpflanzung muss die Anwendung einen verringerten Bereich jedes Baumes zeigen.
28. Absatz 12 (7) wird gestrichen.
29. Fußnote 18 lautet:
"18) Anhang Nr. 2 der Verordnung Nr. 298/2018 Slg. '.
30. In Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 werden die Worte "oder die zuständige regionale Behörde" gestrichen.
31. Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b wird nach Buchstabe a eingefügt:
"(b) wurden die durch andere Rechtsvorschriften festgelegten Saatgutparameter erreicht9"
Die Buchstaben b bis d werden umnumeriert (c) bis e).
32. In Teil 2 wird Titel IV, einschließlich des Titels, gestrichen.
33.In Ziffer 34 (8) wird "V" durch "IV" ersetzt.
34. In Teil 2 des Titels VII wird das Wort "Forests" gestrichen.
35. In Artikel 35 Absatz 1 wird das Wort "Vorderste" gestrichen.
36. In Artikel 35 wird am Ende des Absatzes 5 der Satz "Die in der Anmeldung enthaltenen Informationen werden auch vom Antragsteller an die zuständige regionale Behörde übermittelt, die vom Landwirtschaftsministerium auf ihrer Website elektronisch veröffentlicht wird."
Artikel 35b Absätze 1 und 2:
"(1) Dem Waldbesitzer oder der in Artikel 2 Absatz 5 genannten Person kann ein finanzieller Beitrag zum Waldschutz gewährt werden, wenn
a) militärische Wälder;
b) Wälder im Gebiet der Nationalparks in der Zone der konzentrierten Naturpflege oder in der Zone der kulturellen Landschaft und Wälder im Gebiet der Schutzzonen der Nationalparks; oder
c) andere Wälder, es sei denn, der Antragsteller ist ein staatliches Unternehmen.
(2) Nur der in Absatz 3 Buchstabe c genannte finanzielle Beitrag wird in den Wäldern gemäß Absatz 1 Buchstabe b gewährt."
Fußnote 32 wird gestrichen.
38. In Artikel 35b Absatz 3 Buchstabe d wird nach dem Wort "beschädigt" das Wort "trocken" eingefügt.
39. In Absatz 35b wird der Punkt am Ende des Absatzes 3 durch eine Komma ersetzt und folgende Buchstaben e und f angefügt:
"(e) die zeitnahe und effektive Renderung von ausgegrabenem Nadelholz durch Besprühen der Oberfläche des Feldes mit Holz durch eine Zubereitung gegen Fibula-Eater mit gemischtem Farbstoff und dessen anschließende Abdeckung von Vliesstoffen; oder
f) rechtzeitige und effektive Renderung von extrahiertem Nadelholz durch Behandlung mit Ethandinitril.
40. in Artikel 35b Absatz 4 werden die Worte "das Verteidigungsministerium, das Umweltministerium oder" nach den Worten "das Amt" eingefügt;
41. In Artikel 35b Absatz 5 werden die Worte "Anhang Nr. 12" durch die Worte "Anhangs Nr. 2 bis 4" ersetzt, der dritte Satz wird gestrichen, einschließlich Fußnote 33, und die Worte "Pflanzen und" werden durch "Pflanzen oder" ersetzt.
42. In Artikel 35b Absatz 6 wird der Wortlaut von Buchstabe a durch "a" ersetzt und Buchstabe b wird gestrichen.
Buchstabe c wird umnummeriert (b).
43.Paragraph 35b (8) lautet wie folgt:
"(8) Die Zinssätze für den Beitrag zum Waldschutz sind in Anhang 1 Teil V der vorliegenden Verordnung festgelegt. Im Falle einer Kombination aus mehreren Möglichkeiten, das gleiche Nadelholz zu machen, wird die für den Antragsteller günstigere Rate verwendet.
44. In Artikel 36 Absatz 2 werden die Worte ", das Umweltministerium oder das Landwirtschaftsministerium gemäß Artikel 2 Absatz 1 "nach den Worten eingefügt" der Antragsteller liefern" und die Worte "die zuständige regionale Behörde, das Umweltministerium oder das Landwirtschaftsministerium nach Artikel 2 Absatz 1" eingefügt.
45. in Artikel 36 am Ende von Absatz 3 und in Artikel 42 am Ende von Absatz 1 Satz "Die in der Anmeldung enthaltenen Informationen werden auch vom Antragsteller an die zuständige regionale Behörde übermittelt, die auf ihrer Website vom Landwirtschaftsministerium elektronisch veröffentlicht wird."
46. In Artikel 36 Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "und 41d "nach den Worten eingefügt" (b)".
47. In § 36 Abs. 5 wird der Satz "Der Betrag der in § 41d genannten finanziellen Beteiligung auf 50 % der tatsächlich entstandenen direkten Kosten festgesetzt, darf jedoch nicht mehr als 40.000 CZK betragen."
48. In § 36 Abs. 5 wird der letzte Satz durch den Satz ersetzt: "Der Antragsteller, der die Mehrwertsteuer zahlt, und die Ansprüche auf Abzug der Mehrwertsteuer auf den Betrag der erhaltenen Finanzbeitrag, gibt den Betrag der Kosten an, ausgenommen die Mehrwertsteuer, für die er sich entzieht."
49. In Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 41c Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "Tenant oder Schmuggler" nach dem Wort "Eigentümer" eingefügt.
50. In Ziffer 37 (3) (a) sind die Worte "der Abstand zwischen jedem Tierfeld ist an keiner Stelle weniger als 6 m."
51. in Absatz 37 Absatz 3 Buchstabe f werden die Worte "Druckgleitwand und" gestrichen.
52. In Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe i werden die Worte "das Regionalbüro" durch die Worte "das zuständige Regionalbüro, das Umweltministerium oder das Landwirtschaftsministerium gemäß Artikel 2 Absatz 1" ersetzt.
53. In Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte "natürliches Auftreten" durch die Worte "angemessen an ihrer natürlichen Umgebung" ersetzt.
54. In Paragraph 38 (1) (b) werden die Worte "sein natürliches Auftreten" durch die Worte "entsprechend seiner natürlichen Umgebung" ersetzt.
55. In Absatz 38 Absatz 3 Buchstabe g werden nach den Worten "das Amt" die Worte ", das Umweltministerium oder das Landwirtschaftsministerium gemäß Absatz 2 (1)" eingefügt.
56. Absatz 39 (3) lautet:
"(3) Ein finanzieller Beitrag kann der professionellen Wildzucht mit seltenen Arten oder Unterarten gewährt werden, wenn der Antragsteller den Jagdplan für das laufende Jahr leitet (27).
57. Nach § 39 wird folgender Abschnitt 40 eingefügt:
„§ 40
Finanzbeitrag zur Verwendung von Raubtieren im Pflanzenschutz
(1) Der finanzielle Beitrag ist:
a) den Erwerb, die Installation, die Herstellung und den Einbau von Nestsubstraten oder von Schutzeinrichtungen für Raubtiere; oder
b) den Erwerb und den Vertrieb oder die Erzeugung und Verteilung von Jagdlebensräumen für Raubtiere auf landwirtschaftlichen Flächen.
(2) Bei den Anträgen auf einen finanziellen Beitrag geht Folgendes einher:
a) eine Erklärung des Nutzers der Jagd, dass der Eigentümer, Mieter oder Schmuggler des betreffenden Jagdgrundes vor der Zustimmung zur Installation des Nestbodens oder der Schutzhütten für Raubtiere oder zum Ort der Jagdposten für Raubtiere auf seinem Jagdgrund sowie eine Angabe der Parzelle und des Namens der Kadastralfläche, in der sich das Grundstück befindet;
b) ein Projekt zum Schutz bestimmter Gebiete von Raubtieren, einschließlich der Verkapselung von Nestern, Schachteln oder Jagdhabitaten für Raubtiere in einer Karte von 1: 25 000 oder 1: 10 000 mit einer eindeutigen Angabe von Nestern, Kisten oder Jagdhabitaten für Raubtiere in den letzten Jahren, bei dem eine finanzielle Beteiligung gewährt und neu installiert wurde, für die ein finanzieller Beitrag beantragt wird; und
c) eine Aufzeichnung über die Installation von Nestern oder Schutzhütten für Raubtiere oder den Einsatz von Jagdposten für Raubtiere.
(3) Ein finanzieller Beitrag kann gewährt werden, wenn die Häufigkeit
a) Nester oder Kisten für Raubtiere nicht mehr als 1 Kopf pro 100 ha Seehecht oder
b) Jagdlebensräume für Raubtiere dürfen 5 Kopf pro Hektar Land in der Jagd nicht überschreiten und auf dem Bauernhof verteilt werden.
58. In § 41 Abs. 2 Buchstaben a und b wird das Wort "Tot" gestrichen.
(59) In Paragraph 41 (3) (a) werden die Worte "aus dem gefangenen Spiel" gestrichen.
60. In Artikel 41a Absatz 3 wird das Wort "Vorschriften" durch das Wort "Beiträge" ersetzt.
61. In Artikel 41b Absatz 2 werden die Worte "3 unmittelbar vorausgehende Wirtschaftsjahre" durch die Worte "5 unmittelbar vorausgehende Wirtschaftsjahre" ersetzt, die Worte "aus 3 vorangegangenen Wirtschaftsjahren" durch die Worte "5 frühere Wirtschaftsjahre" ersetzt und die Worte "3 frühere Wirtschaftsjahre" durch die Worte "5 frühere Wirtschaftsjahre" ersetzt.
62. In Abschnitt 41b werden am Ende des Textes von Absatz 3 die Worte "wenn in der Reihenfolge ihrer Laboruntersuchung die Bezeichnung und Registriernummer der Jagd- und Siegelmarkierung angegeben ist" hinzugefügt.
63.In Paragraph 41c (1) (b):
„(b) die Bepflanzung von fruchthaltigen Kulturen außerhalb des für die Durchführung von Waldfunktionen bestimmten Landes;
64. Nach § 41c wird folgender Abschnitt 41d eingefügt, der den Titel umfasst:
„§ 41d
Finanzieller Beitrag zu Kälteanlagen für gefangene Spiele
(1) Der finanzielle Beitrag deckt den Kauf und die Inbetriebnahme von Kälteanlagen für die Erhaltung von in einem Visum gefangenem Spiel ab.
(2) Bei den Anträgen auf einen finanziellen Beitrag geht Folgendes einher:
a) eine Affidavit des Antragstellers für De-minimis-Beihilfen;
b) Kopien der Rechnungslegungs- oder Steuerdokumente über den Kauf und die Inbetriebnahme von Kälteanlagen und
c) Fotodokumentation von Kälteanlagen oder Gebäuden, die Kälteanlagen enthalten, die sie auf drei Seiten zeigen und die Fotodokumentation des Kühlgeräteherstellers angeben.
(3) Ein finanzieller Beitrag wird einmal alle 5 Jahre für eine Jagd gewährt.
(4) Die Finanzhilfe wird im Rahmen der De-minimis-Beihilferegelung gewährt."
65. In Artikel 43 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 3 werden die Worte ", das Umweltministerium oder das Landwirtschaftsministerium gemäß Artikel 2 Absatz 1" nach den Worten "das Amt" eingefügt.
66.

"Anhang Nr. 1 zur Regierungsverordnung Nr. 30/2014 Coll.
Anzahl der Websites von Finanzbeiträgen an das Management in den Wäldern A auf ausgewählten Myslivecké Aktivitäten
I. Finanzbeitragsraten zu umwelt- und naturfreundlichen Forstmanagementtechnologien
ŘádekZkrácený název příspěvkuTechnické
jednotky
Identifikace
příspěvku
Sazba
příspěvku
1.Soustřeďování dříví lanovkou v leseKč/m3Da180
2.Soustřeďování dříví koněm v leseKč/m3Db180
3.Soustřeďování dříví vyvážením v leseKč/m3Dc130
4.Štěpkování nebo drcení klestuKč/haDd118 000
5.Soustřeďování dříví železným koněm v leseKč/m3De130
II. Finanzbeiträge zur Erneuerung, Aufzucht und Aufzucht von Waldgebieten bis 40 Jahre
ŘádekZkrácený název příspěvkuTechnické jednotkyIdentifikace příspěvkuSazba příspěvku
1.Přirozená obnova a umělá obnova síjí
- dřeviny meliorační a zpevňující1)
- dřeviny základní cílové a přípravné1), 2)
Kč/ha
Kč/ha
B
B
a
a
1
2
25 000
15 000
2.Umělá obnova sadbou první
- dřeviny meliorační a zpevňující1)
- dřeviny základní cílové1), 3)
Kč/sazenici
Kč/sazenici
B
B
b
b
1
2
12
6
3.Umělá obnova sadbou opakovaná
- dřeviny meliorační a zpevňující1)
- dřeviny základní cílové1), 3)
Kč/sazenici
Kč/sazenici
B
B
c
c
1
4
9
6
4.Zajištění lesních porostů
- dřeviny meliorační a zpevňující1)
- dřeviny základní cílové a přípravné1), 2), 3)
Kč/ha
Kč/ha
B
B
d
d
1
2
34 000
20 000
5.Následná péče o výsadbu
- dřeviny meliorační a zpevňující1) a základní cílové1), 3)
Kč/haBd312 000
6.Přeměny, rekonstrukceKč/haBe110 000
7.Výchova lesních porostů
- bez zajištění rozčlenění lesního porostu
- se zajištěním rozčlenění lesního porostu4)
Kč/ha
Kč/ha
B
B
f
f
1
3
6 000
10 000
8.OplocenkyKč/kmBo150 000
Erläuterungen:
1) Nur geeignetes Holz gemäß Anhang 2 des Erlasses Nr. 298 / 2018 Slg., zur Bearbeitung regionaler Waldentwicklungspläne und zur Definition von Wirtschaftsakten werden unterstützt.
2) Nur Birke wird von geeigneten Grundbäumen zur Vorbereitung unterstützt, die Birke unterstützt, die Birke wird gefördert, die Ölsaat, der Vogelkran, die klebrige Alder und die graue Alder, nur bei Sieb und die Bereitstellung von Waldvegetation.
3) Die grasige Fichte wird nur an den fünfwaldigen Standorten und auf höheren Waldanbauebenen unterstützt (dies gilt nicht für Sätze der Waldart 0G, 0Y, 2G, 3G, 3R, 4G und 4R).
(4) Der finanzielle Beitrag zur Aufzucht von Waldgebieten mit dem Ziel, die Aufgliederung von Waldgebieten zu gewährleisten, wird nur in den Gebieten der Bedrohung für Waldgebiete von Imimis A und B gewährt.
III. Zinssätze des finanziellen Beitrags zur Erhöhung des Anteils an Holz und Holz
ŘádekZkrácený název příspěvkuTechnické
jednotky
Identifikace
příspěvku
Sazba
příspěvku
1.Přirozená obnova a umělá obnova síjí
- meliorační a zpevňující dřeviny1)
Kč/haBg125 000
2.Umělá obnova sadbou první
- meliorační a zpevňující dřeviny1)
Kč/sazeniciBh112
3.Umělá obnova sadbou opakovaná
- meliorační a zpevňující dřeviny1)
Kč/poloodrostek
Kč/odrostek
B
B
i
i
2
3
30
40
4.Zajištění lesních porostů
- meliorační a zpevňující dřeviny1)
Kč/haBj140 000
5.Přeměny, rekonstrukceKč/haBk110 000
6.Výchova lesních porostůKč/haBI16 000
7.OplocenkyKč/kmBm150 000
8.Individuální ochrana sazenic proti zvěřiKč/sazeniciBn240
Erläuterung:
1) Nur geeignete Elliporation und Stärkung von Bäumen gemäß Anhang 2 des Erlasses Nr. 298 / 2018 Coll., über die Verarbeitung von regionalen Forstentwicklungsplänen und über die Definition von Wirtschaftsakten werden unterstützt.
IV. Finanzbeitragssätze zur Unterstützung der Bündelung von Waldbesitzern und zur Unterstützung der Bewirtschaftung der damit verbundenen Waldbesitzer kleiner Flächen
ŘádekVelikost
sdruženého
majetku
Technické
jednotky
Identifikace
příspěvku
Výměra jednotlivých sdružujících se vlastníků
do 5 hado 50 hado 150 hado 300 ha
ABCD
1.150-500 haKč/haCa1300150100-
2.501-1000 haKč/haCb135020015050
3.nad 1000 haKč/haCc1400250200100
V. Finanzbeitrag zum Waldschutz
ŘádekZkrácený název příspěvkuTechnické
jednotky
Identifikace příspěvkuSazba
1.Asanace insekticidní sítíKč/m3Ia1150
2.Asanace insekticidním postřikemKč/m3Ib1100
3.Asanace odkorněnímKč/m3Ic1300
4.Seštěpkování jehličnatých dřevinKč/haId126 000
5.Asanace kombinací insekticidního postřiku a netkané textilieKč/m3Ie175
6.Asanace etandinitrilem (EDN)Kč/m3If1150
VI. Steuersätze der Finanzbeiträge, die den Nutzern der Jagd zur Verfügung gestellt werden
ŘádekZkrácený název příspěvkuTechnické
jednotky
Identifikace
příspěvku
Sazba
příspěvku
1.Zlepšování životního prostředí zvěře
Políčka pro zvěřKč/haGa18 000
Napajedla pro zvěřKč/ksGa21 000
Betonové noryKč/ksGa32 000
Lapací zařízeníKč/ksGa41 000
Hnízdní budky pro vodní ptákyKč/ksGa5500
Odchytová zařízení na spárkatou zvěřKč/ksGa616 000
Krmelce pro drobnou zvěřKč/ksGa71 000
Akusticko-světelné plašiče zvěřeKč/ksGa82 000
Krmivo pro vybrané druhy spárkaté zvěře v přezimovací obůrce
- sčítaný jedinec jelena evropskéhoKč/ksGa91 000
- sčítaný jedinec daňka skvrnitého, siky japonského nebo muflonaKč/ksGa0500
2.Podpora ohrožených druhů zvěře a zajíce polního
Vypuštění tetřeva hlušceKč/ksGb18 000
Vypuštění tetřívka obecnéhoKč/ksGb25 000
Vypuštění koroptve polníKč/ksGb3250
Vypuštění zajíce polníKč/ksGb41 500
Přenosné přístřešky pro koroptveKč/ksGb5200
3.Oborní chovy zvěře se vzácnými druhy nebo poddruhy
Koza bezoárováKč/ksGc11 500
Bílý jelenKč/ksGc21 500
4.Veterinární antiparazitické přípravkyKč/kgGe1200
5.Ulovení kormorána velkéhoKč/ksGf1500
6.Ulovení prasete divokéhoKč/ksGg12 000
7.Ozeleňování krajiny včetně oplocování dřevin
- výsadba keřůKč/ksGh150
- výsadba a ochrana poloodrostkůKč/ksGh280
- výsadba a ochrana odrostkůKč/ksGh3100
VII. Steuersätze der Finanzbeiträge an Inhaber von Jagdhunden und Jagdräubern
ŘádekZkrácený název příspěvkuTechnické
jednotky
Identifikace
příspěvku
Sazba
příspěvku
1.Úspěšně vykonaná zkouška psa z výkonu u plemen psů
- český teriérKč/výkonKa12 000
- český fousekKč/výkonKa22 000
2.Úspěšný odchov loveckého dravce vyvedeného z umělého chovu
- jestřáb lesníKč/ksKb17 000
- sokol stěhovavýKč/ksKb25 000
- raroh velkýKč/ksKb35 000
- orel skalníKč/ksKb45 000

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 der Regierungsverordnung Nr. 30/2014
Modellantrag für die Bereitstellung von Finanzbeiträgen für das Management in Wäldern durch die Zuweisung des Landwirtschaftsministeriums

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 der Regierungsverordnung Nr. 30/2014 Coll.
Modellantrag zur Bereitstellung von Finanzbeiträgen an das Management in den Wäldern durch das Department of Defence Calculations

Příloha č. 4

Anhang Nr. 4 der Regierungsverordnung Nr. 30/2014 Coll.
Modellantrag für die Bereitstellung von Finanzbeiträgen für das Management in Wäldern durch die Zuweisung des Umweltministeriums

"
67. Anhang 1 Teil VI lautet wie folgt:

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 297 / 2020 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 30 / 2014 Slg., zur Festlegung von verbindlichen Regeln für die Bereitstellung von Finanzbeiträgen zur Waldbewirtschaftung und ausgewählten Jagdtätigkeiten, geändert
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.06.2020
In Kraft seit01.07.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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