Regierungsverordnung Nr. 290 / 2022 Coll.

Verordnung der Regierung über den Betrag der allgemeinen Bewertungsgrundlage für 2021, den Umrechnungssatz für die Anpassung der allgemeinen Bewertungsgrundlage für 2021, die Kürzungsgrenzen für die Festsetzung der Berechnungsgrundlage für 2023 und die Grundrentensätze für 2023 und die Erhöhung der Renten für 2023

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.01.2023
290
Regierungsverordnung
vom 26. September 2022
über den Betrag der allgemeinen Bewertungsgrundlage für 2021, den Umrechnungssatz für die Anpassung der allgemeinen Bewertungsgrundlage für 2021, die Kürzungsgrenzen für die Errichtung der Berechnungsgrundlage für 2023 und die für 2023 festgesetzten Grundrentensätze und die Erhöhung der Renten für 2023
Die Regierung bestellt gemäß § 107 Abs. 1 Buchstaben a bis d des Gesetzes Nr. 155 / 1995 Slg. über die Rentenversicherung, geändert durch Gesetz Nr. 212 / 2016 Slg.:
§ 1
Der Betrag der allgemeinen Bewertungsgrundlage für 2021 und der Umrechnungssatz für die Anpassung dieser allgemeinen Bewertungsgrundlage
(1) Die allgemeine Bewertungsgrundlage für 2021 beträgt CZK 38 294.
(2) Der Umrechnungssatz für die Anpassung der allgemeinen Bewertungsgrundlage für 2021 beträgt 1,0530.
§ 2
Höchstbeträge für die Berechnungsgrundlage
Für 2023 oben
a) die erste Reduktionsgrenze für die Berechnungsgrundlage ist CZK 17743,
b) die zweite Reduktionsgrenze für die Berechnungsgrundlage ist CZK 161 296.
§ 3
Betrag der Grundrentenerklärung
Der Grundbetrag der Alters-, Behinderten-, Witwer-, Witwer- und Waisenrente für das Jahr 2023 beträgt CZK 4,040.
§ 4
Erhöhung der Renten in 2023
(1) Alters-, Behinderten-, Witwer-, Witwer- und Waisenrenten, die vor dem 1. Januar 2023 gewährt werden, werden ab dem 1. Januar 2023 so erhöht, daß
a) der Grundbetrag der Rente um 140 CZK pro Monat erhöht wird,
b) der prozentuale Bereich der Rente wird um 5,1% des prozentualen Bereichs der Rente erhöht, der zu dem Zeitpunkt, zu dem die prozentuale Fläche zunimmt, fällig ist.
(2) Wird die Rente auf Koexistenz mit einer anderen Rente beglichen oder auf die Hälfte gezahlt oder wird nicht für Koexistenz mit einer Erwerbstätigkeit gezahlt, so wird die Erhöhung des Prozentsatzes der Rente gemäß Absatz 1 Buchstabe b angepasst, wenn der Betrag der gezahlten Rente in Bezug auf die Gründe für die Anpassung der Rente geändert wird oder wenn die Rente erneuert wird, je nach Höhe des Prozentsatzes der Rente ab dem Zeitpunkt der Rentenänderung oder Erneuerung. Die prozentualen Sätze der Witwer-, Witwer- und Waisenrenten werden nur dann erhöht, wenn sie nicht aus den gemäß Absatz 1 angehobenen Rentenprozentsätzen berechnet wurden.
§ 5
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Arbeit und Soziales:
Ing. Jurečka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 290/2022 Slg., auf der Grundlage der allgemeinen Bewertungsgrundlage für 2021, der Umrechnungssatz für die Anpassung der allgemeinen Bewertungsgrundlage für 2021, die Kürzungsgrenzen für die Errichtung der Berechnungsgrundlage für 2023 und die Grundrentensätze für 2023 und die Erhöhung der Renten für 2023
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.09.2022
In Kraft seit01.01.2023
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 1

1 470 676 CZK
19.10.2023
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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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