Verfassungsrecht des tschechischen Nationalrats Nr. 29 / 1993 Coll.

Verfassungsrecht des tschechischen Nationalrats über bestimmte andere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Niedergang der Tschechischen und Slowakischen Republik

Gültig In Kraft seit 01.01.1993
ANHANG
BAUGEWERBE
Tschechischer Nationalrat
vom 22. Dezember 1992
über bestimmte andere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verschwinden der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik
Der tschechische Nationalrat hat folgendes Verfassungsrecht beschlossen:
Čl. 1
Das Datum des Inkrafttretens dieses Verfassungsgesetzes wird zu den Richtern, die dem Obersten Gerichtshof der Tschechischen Republik, wenn sie zustimmen, diejenigen Richter des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen und Slowakischen Republik, die sie am 31. Dezember 1992 waren, zugewiesen wurden.
Čl. 2
(1) Der Tag des Inkrafttretens dieses Verfassungsgesetzes wird die Richter der Militärgerichte der Tschechischen Republik, wenn sie einverstanden sind, die Richter der Militärgerichte der Tschechischen und Slowakischen Republik, die sie am 31. Dezember 1992 waren.
(2) Die in Absatz 1 genannten Richter gelten als zur Erfüllung ihrer Aufgaben als zugeteilt:
a) den höheren Militärgerichten der Tschechischen Republik in den Büros der höheren Militärgerichte der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik, in denen sie als Richter dienten;
b) Militärkreisgerichte der Tschechischen Republik in den Militärkreisgerichten der Tschechischen und Slowakischen Republik, wo sie die Funktion des Richters erfüllten.
Čl. 3
Richter des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik und Militärgerichte der Tschechischen und Slowakischen Republik, die nach den Artikeln 1 und 2 Richter der Gerichte der Tschechischen Republik geworden sind, gelten als Richter, die nach der Verfassung der Tschechischen Republik ernannt wurden.
Čl. 4
Wenn ein Richter, der nach den Artikeln 1 und 2 zum Richter des Gerichts der Tschechischen Republik geworden ist, nach einer besonderen Bestimmung einen Beitrag geleistet hat, ist er verpflichtet, diesen Beitrag zurückzugeben.
Čl. 5
Das Datum des Inkrafttretens dieses Verfassungsgesetzes wird Staatsanwälte und Ermittler des Staatsanwalts, der dem Staatsanwaltsamt der Tschechischen Republik zugewiesen ist, wenn sie zustimmen, die Staatsanwälte und Ermittler des Generalstaatsanwalts der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik, die sie am 31. Dezember 1992 waren.
Čl. 6
(1) Das Datum des Inkrafttretens dieses Verfassungsgesetzes wird Staatsanwälte und Ermittler der Strafverfolgung der militärischen Staatsanwälte der Tschechischen Republik, wenn sie zustimmen, die Staatsanwälte und Ermittler der Militärstaatsanwälte der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik, die sie am 31. Dezember 1992 waren.
(2) Die Staatsanwälte und Ermittler der Strafverfolgung nach Absatz 1 gelten als zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugeteilt:
a) den höheren Militärstaatsanwälten der Tschechischen Republik in den Ämtern der höheren Militärstaatsanwälte der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik, in denen sie als Staatsanwalt und Ermittler der Strafverfolgung dienten,
b) an die militärischen Bezirksanwälte der Tschechischen Republik im Hauptsitz der Militärbezirksanwälte der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik, wo sie die Funktion des Staatsanwalts und Ermittlers der Strafverfolgung erfüllten.
Čl. 7
Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 1992 im Amt des Verfassungsgerichts der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik waren, werden Arbeitnehmer des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik, wenn sie einverstanden sind.
Čl. 8
Dieses Verfassungsrecht wird am 1. Januar 1993 wirksam.
Uhde v. r.
Klaus v. r.
1) Artikel 3 Absatz 3 des Verfassungsgesetzes Nr. 624 / 1992 Slg., zur Aufhebung der Funktion der Richter und zur Beendigung der Arbeits- und Dienstleistungsbedingungen im Zusammenhang mit dem Verschwinden der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerfassungsrecht des tschechischen Nationalrats Nr. 29/1993 Slg., über bestimmte andere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Niedergang der Tschechischen und Slowakischen Republik
Art der Vorschrift-
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.12.1992
In Kraft seit01.01.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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