Act Nr. 288 / 2020 Coll.

Gesetz zur Festlegung der Frist für die Vorlage des Gesetzesentwurfs über den Staatshaushalt der Tschechischen Republik für 2021 an die Regierung und die Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik

Gültig Recht In Kraft seit 24.06.2020
Textfassungen: 24.06.2020
Inhalt
288
DIE RECHT
vom 14. Juni 2020
zur Festlegung der Frist für die Vorlage des Entwurfs des Gesetzes über den tschechischen Staatshaushalt für 2021 an die Regierung und die Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
(1) Das Finanzministerium wird der Regierung bis zum 30. September 2020 den Entwurf eines Gesetzes über den Staatshaushalt der Tschechischen Republik für 2021 und den Entwurf einer mittelfristigen Perspektive für 2022 und 2023 vorlegen.
(2) Bei der Festlegung der Gesamtausgaben im Entwurf des Gesetzes über den Staatshaushalt der Tschechischen Republik für 2021 und bei der Anpassung der Ausgabenrahmen des Staatshaushalts für die Jahre 2021 bis 2023 wird das Finanzministerium auch die erwarteten makroökonomischen Entwicklungen im Jahr 2020 berücksichtigen, die die makroökonomische Lage zwischen 2021 und 2023 beeinträchtigen werden.
(3) Absatz 8b des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg., über die Haushaltsregeln und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln), geändert, gilt nicht.
§ 2
(1) Die Regierung wird dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik bis spätestens 30. Oktober 2020 einen Gesetzentwurf über den Staatshaushalt der Tschechischen Republik für 2021 vorlegen.
(2) Absatz 101 Absatz 1 des Ersten Gesetzes Nr. 90/1995 Slg. über die Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer gilt nicht für die Vorlage des Gesetzesentwurfs über den Staatshaushalt der Tschechischen Republik für 2021.
§ 3
Effizienz
(1) Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
(2) Dieses Gesetz wird durch das Inkrafttreten des Gesetzes über den Staatshaushalt der Tschechischen Republik für 2021 nicht mehr gelten.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 288/2020 Slg., zur Festlegung der Frist für die Vorlage des Gesetzesentwurfs über den Staatshaushalt der Tschechischen Republik für 2021 an die Regierung und die Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.06.2020
In Kraft seit24.06.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Finanzen Haushaltsplan
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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