Mitteilung des Außenministeriums Nr. 284 / 2025 Coll.

Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die Annahme einer Änderung des Artikels 12.1 des Abkommens zur Gründung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Gültig Internationaler Vertrag In Kraft seit 26.06.2025
Textfassungen: 12.08.2025
ANHANG
GEMEINSCHAFT
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
über die Annahme einer Änderung des Artikels 12.1 des Abkommens zur Gründung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten gibt bekannt, dass am 18. Mai 2023 ein Änderungsantrag zu Artikel 12.1 des Abkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 1) angenommen wurde, der sich aus der Entschließung 260 des EZB-Rates der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ergibt.
Das Parlament der Tschechischen Republik stimmte der Änderung zu, und der Präsident der Republik unterzeichnete die Annahme des Änderungsantrags.
Die Änderung trat am 26. Juni 2025 auf der Grundlage von Artikel 56 Absatz 3 in Kraft und trat zu diesem Zeitpunkt für die Tschechische Republik in Kraft.
Die englische Fassung des Änderungsantrags und seine Übersetzung in die tschechische Sprache werden gleichzeitig bekannt gegeben.
Minister:
z. JUDr. Smolek, Ph.D., LL.M., v. r.
Leiter der Rechts- und Konsularabteilung

Příloha č. 1

Anhang 1
Übersetzung des internationalen Vertrags in die tschechische Sprache
Anlage zum Abkommen zur Gründung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Artikel 12.1
Der ursprüngliche Wortlaut von Artikel 12.1 des Abkommens zur Gründung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung wird gestrichen und der folgende Wortlaut angefügt:
"Der Verwaltungsrat setzt geeignete Grenzwerte für Solvabilitätsindikatoren fest, um die finanzielle Gesundheit und Nachhaltigkeit der Bank zu schützen."

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2
Text des internationalen Vertrags in der jeweiligen Sprache

1) Das am 29. Mai 1990 in Paris unterzeichnete Abkommen über die Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung wurde unter Nr. 309/1997 veröffentlicht. Die Anlage zum Abkommen über die Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zwecks Aufnahme der Mongolei als Länder, in denen die Bank am 30. Januar 2004 tätig ist, wurde unter Nr. 62 / 2012 Coll., Änderung des Artikels 18 des Abkommens über die Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung aufgrund der Entschließung Nr. 138 des EZB-Rates der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, angenommen am 30. September 2011, veröffentlicht. Änderung von Artikel 1 des Abkommens über die Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung aufgrund der Entschließung des EZB-Rates der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Nr. 137, angenommen am 30. September 2011, ausgestellt unter Nr. 43 / 2015 Coll.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 284 / 2025 Coll. über die Annahme einer Änderung des Artikels 12.1 des Abkommens zur Gründung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Art der VorschriftInternationaler Vertrag
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Verkündungsdatum12.08.2025
In Kraft seit26.06.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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