Dekret Nr. 284 / 2022 Coll.
Verordnung über die Steuerung von Klimaanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungssystemen
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 15.10.2022
Textfassungen:
15.10.2022
30.09.2022
ANHANG
Ordnung
vom 20. September 2022
über die Steuerung der betriebenen Klimaanlage und der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage
Das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 406 / 2000 Coll., on Energy Management, geändert durch Gesetz Nr. 165 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 318 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 310 / 2013 Coll. und Gesetz Nr. 103 / 2015 Coll., ("das Gesetz") zur Umsetzung von § 6a (6) des Gesetzes vor:
Gegenstand
Diese Verordnung führt die betreffende Verordnung der Europäischen Union (1) durch und sieht vor
a) das Verfahren zur Bestimmung der Nennleistung des betriebenen Klimasystems oder des kombinierten Klima- und Lüftungssystems;
b) Umfang, Häufigkeit und Art der Steuerung der betriebenen Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage;
c) Inhalt und Modell des Berichts über die Steuerung der betriebenen Klimaanlage oder des kombinierten Klima- und Lüftungssystems.
kalt
(1) Für die Zwecke dieses Erlasses ist die Kältequelle Teil des Klimasystems, das Kälte erzeugt
(a) durch Kompressor Direktkühlung,
b) durch Verdichter indirekte Kühlung,
c) durch Absorptionskühlung,
d) adiabatische Kühlung,
e) ein Trigenerationssystem oder
(f) mit Wärmepumpenenergie.
(2) Ein gemeinsames Klima- und Heizsystem gilt als Kältequelle im Sinne dieses Erlasses.
Verfahren zur Bestimmung der Nennleistung des betriebenen Klimasystems oder des kombinierten Klima- und Lüftungssystems
Die Nennleistung der betriebenen Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage ist als Summe der Nennleistung aller installierten Kältequellen zu bestimmen, die Teil des Gebäudes sind. Für Wohngebäude gelten nur Quellen, die mehr als eine Einheit mit Kälte versorgen.
Anwendungsbereich und Häufigkeit der Steuerung von Klimaanlagen oder kombinierter Klimaanlage und Lüftung
(1) Die Steuerung des betriebenen Klimasystems oder des kombinierten Klima- und Lüftungssystems gilt für eine Kältequelle, mit Ausnahme einer Kältequelle, die ausschließlich für technologische Prozesse, ein Verteilersystem und ein Kaltteilsystem, ein Regelungssystem und ein Automatisierungs- und Steuerungssystem gemäß Dekret Nr. 38 / 2022 Coll., zur Steuerung des betriebenen Heizsystems und eines kombinierten Heiz- und Lüftungssystems verwendet wird. Bei einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage gilt die Prüfung auch für die Zwangslüftung, sofern die innere Umgebung durch Kühlung oder Feuchtigkeitsbehandlung kontrolliert wird. Die Steuerung der Zwangsbelüftungsanlage darf nicht erfolgen, wenn das Gebäude im Rahmen der Steuerung der Heizung nach dem Erlass Nr. 38 / 2022 Coll., der Steuerung der betriebenen Heizungsanlage und der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage geprüft wurde.
(2) Teile der Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage nach Absatz 1 sind zur Inspektion zugänglich.
(3) Die erste Überprüfung der Klimaanlage oder der kombinierten Klimaanlage und Lüftungsanlage, die neu in Betrieb genommen werden, erfolgt innerhalb von 3 Jahren nach Eingang. Sie wird dann auf der in Absatz 4 genannten Frequenz überprüft.
(4) Bei einer bereits in Betrieb befindlichen Klimaanlage oder einer kombinierten Klimaanlage und Lüftungsanlage ist die Prüfung mindestens alle 5 Jahre durchzuführen.
Verfahren zur Steuerung der betriebenen Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungssysteme
(1) Die Steuerung der betriebenen Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage erfolgt unter typischen Betriebsbedingungen.
(2) Die Steuerung der betriebenen Klimaanlage oder des kombinierten Klima- und Lüftungssystems umfasst eine Bewertung der Betriebsparameter gemäß Abschnitt 6. Die Steuerung der betriebenen Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage umfasst auch eine Steuerung der Dimensionierung der Kältequelle durch Vergleich mit den Anforderungen zur Kühlung des Gebäudes nach den Projektdokumenten2). Die Messung der Kaltquellendimension ist für das betriebene Klimasystem oder das kombinierte Klima- und Lüftungssystem bei einer größeren Änderung des fertigen Gebäudes oder einer anderen als großen Änderung des fertigen Gebäudes durchzuführen, wenn die Energieleistungsanforderungen an die geänderte Gebäudehülle oder technische Systeme demonstriert werden.
(3) Ein Energiespezialist oder eine in Artikel 6a Absatz 4 Buchstabe b des Gesetzes (nachfolgend als "Energiespezialist" bezeichnet) genannte Person des Auftraggebers zur Überprüfung der Klima- oder kombinierten Klima- und Lüftungssysteme (nachstehend als "Vertragsorgan" bezeichnet) sieht einen Kontrollplan für die Klima- oder kombinierte Klima- und Lüftungssysteme vor, der auf der visuellen Kontrolle und Analyse der verfügbaren Belege beruht.
(4) Die Belege für die Überprüfung der Klimaanlage oder des kombinierten Klima- und Lüftungssystems werden von einem Energiespezialisten des Eigentümers des Gebäudes, der Gemeinde der Bauherren oder, in Abwesenheit einer Eigentümergemeinschaft, des Verwalters oder des Bauherrn angefordert.
(5) Der Steuerungsplan für die Klima- oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage im Betrieb enthält eine Bestandsaufnahme von Empfehlungen und Bedingungen für die Auswertung ihrer Betriebsparameter.
Methode der Bewertung der Betriebsparameter
(1) Für den Fall, dass die Klimaanlage mit einem Automatisierungs- und Steuerungssystem ausgestattet ist, das in der Lage ist, Daten zu regeln, anschließend zu sammeln und zu bewerten, muss der Energiespezialist nur die Betriebsparameter des betriebenen Klimasystems oder des kombinierten Klima- und Lüftungssystems auswerten und aus den gemessenen Daten den Wirkungsgrad der Kältequelle bzw. Kältequelle bestimmen.
(2) Betriebsparameter werden von einem Energiespezialisten ausgewertet
a) durch Überprüfung der Effizienz der Kältequelle nach der in Anhang 1 dieses Erlasses genannten direkten Methode; wenn in einem ordnungsgemäß und eindeutig begründeten Fall eine direkte Methode aus technischen Gründen nicht verwendet werden kann, erstellt der Energiespezialist eine Sachverständigenschätzung;
b) eine Sichtprüfung der zugänglichen Teile der Kälteverteilung und der regulatorischen Elemente;
c) visuelle Inspektion der zugänglichen Kaltteileinrichtungen und Überprüfung ihrer Funktionsweise;
d) visuelle Kontrolle der zugänglichen Teile der Verteilung und Ausrüstung des Zwangsbelüftungssystems und Überprüfung ihres Betriebs; und
e) durch Überprüfung der Betriebsbedingungen der Zwangsbelüftungsanlage, insbesondere hinsichtlich der Einstellung möglicher Luftstromabsenkungen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Belüftungsraum nicht vollständig genutzt wird.
Inhalt und Vorlagen von Berichten über die Steuerung von Klima- oder kombinierten Klima- und Lüftungssystemen
(1) Der Bericht über die Steuerung der Klimaanlage oder der kombinierten Klimaanlage und Lüftung enthält:
(a) Identifizierungsdaten des Eigentümers des Gebäudes, der Gemeinde der Einheitsbesitzer oder, falls die Gemeinde der Einheitsbesitzer nicht eingerichtet wurde, des Verwalters oder Betreibers, des Auftraggebers, des Energiespezialisten und der Registrierungsnummer des Berichts über die Kontrolle der Klimaanlage oder der kombinierten Klimaanlage und Belüftung aus den Aufzeichnungen des Ministeriums über die Tätigkeiten der Energiespezialisten gemäß dem Muster des Berichts über die Kontrolle der Klimaanlage oder der kombinierten Klimaanlage und
b) Identifizierung des Gebäudes, dessen Beschreibung und Beschreibung des Gegenstands der Inspektion;
c) Schlussfolgerungen der Kontrolle, einschließlich Empfehlungen und Optionen zur Verbesserung der Energieeffizienz des vom Energiespezialisten vorgeschlagenen Klimasystems;
d) Bewertung der Dimensionierung, Betriebsparameter und Einstellung und Funktionalität des Automatisierungs- und Steuerungssystems, wenn es Teil der Klimaanlage ist;
e) eine Liste von Empfehlungen, die von einem Energiespezialisten vorgeschlagen werden, um den energieeffizienten Betrieb der kontrollierten Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage zu gewährleisten, und einen Vorschlag für andere Optionen für eine effiziente Energieverwaltung im Rahmen von Anhang 2 dieses Erlasses; und
f) einen Anhang zu dem Bericht über die Regelung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit mindestens:
1. eine Liste aller angeforderten und vorgelegten Unterlagen;
2. den in Abschnitt 5 (3) genannten Regelungsplan für Klimaanlagen;
3. Fotodokumentation aus Sichtprüfung,
4. eine Reihe von Berechnungen, Messung und Auswertung der Dimensionierung und Effizienz der kalten Quelle; und
5. Auswertung der Bemessungs- und Betriebsbedingungen der Zwangsbelüftungsanlage.
(2) Das Muster des Berichts über die Regelung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage ist in Anhang 2 dieser Regelung aufgeführt.
Synergie des Eigentümers individueller Geräte, die von Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungssystemen betrieben werden
(1) Ist der Auftraggeber nicht Eigentümer der Anlage, die Teil des Prüfgegenstandes ist und wenn das Ziel der Kontrolle der betriebenen Klimaanlage oder des kombinierten Klima- und Lüftungssystems dies erfordert, so fordert der Energiespezialist den Eigentümer der Anlage zur Zusammenarbeit.
(2) Ein Energiespezialist muss dem Besitzer der Ausrüstung der Klimaanlage oder der kombinierten Klimaanlage und Lüftungsinformationen, die für die Durchführung der Inspektion erforderlich sind, nachweislich verlangen.
(3) Für den Fall, dass der Eigentümer der Anlage dem Energiespezialisten die erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stellt, verwendet der Energiespezialist eine kommentierte Sachverständigenschätzung. Die so verwendeten Daten werden als "Expertenschätzung" bezeichnet und werden gemäß Anhang 2 dieser Bestellung angegeben.
Übergangsbestimmungen
(1) Der Eigentümer des Gebäudes, die Einheitseigentümergemeinschaft oder, wenn die Einheitseigentümergemeinschaft nicht errichtet worden ist, der Verwalter oder Betreiber hat sicherzustellen, dass die Klimaanlage oder die kombinierte Klimaanlage und Lüftungsanlage nach diesem Erlass spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten dieses Erlasses überprüft wird, sofern die Inspektion nach dem Erlass Nr. 193 / 2013 Coll, über die Kontrolle der Klimaanlagen nicht durchgeführt wurde.
(2) Bei einer Kontrolle der Klimaanlage gemäß dem Erlass Nr. 193 / 2013 Slg., bei der Kontrolle der Klimaanlagen, wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses, von dem mehr als 5 Jahre vergangen sind, der Eigentümer des Gebäudes, der Einheitsbesitzergemeinschaft oder, falls die Einheitsbesitzergemeinschaft nicht eingerichtet worden ist, der Verwalter oder der Betreiber die Kontrolle der Klimatisierung innerhalb der Jahre gewährleisten.
(3) Bei einer Prüfung der Klimaanlage gemäß dem Erlass Nr. 193 / 2013 Slg., die vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses wirksam ist, von dem weniger als 5 Jahre vergangen sind, beginnt die Frist für die regelmäßige Durchführung der Inspektion gemäß § 4 Abs. 4 Absatz 4 dieses Erlasses ab dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem die Kontrolle der Klimaanlage nach dem Erlass Nr. 193 / 2013 Slg.
Aufhebung
Dekret Nr. 193 / 2013 Coll., zur Steuerung von Klimaanlagen, wird gelöscht.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Síkela v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 284 / 2022 Coll.
Messung der Effizienz der Kältequelle
(1) Der Wirkungsgrad der Kältequelle wird durch ein direktes Verfahren bestimmt. Die direkte Methode zur Bestimmung des Wirkungsgrades der kalten Quelle besteht darin, das Verhältnis der auf den Wärmeträger übertragenen Kältemenge zur der Energiequelle zugeführten Energiemenge durch den Energisator in derselben Zeit zu bestimmen.
(2) Der Wirkungsgrad der Kältequelle wird durch folgende Beziehung bestimmt:
η = QchlQen.100%
wo
Qchl [kWh] Menge der Kälte im Laufe der Zeit produziert.
Qen [kWh] Quantitäten von Energisern im Laufe der Zeit verzehrt.
(3) Die Bewertung der Effizienz der Kältequelle erfolgt durch Vergleich der ermittelten Kältequelleneffizienz mit der angegebenen Kältequelleneffizienz durch den Hersteller. Die ermittelte und angemeldete Effizienz muss mit den gleichen Betriebsparametern verglichen werden.
(4) Die in Absatz 2 genannten Messungen werden durchgeführt:
a) während des Betriebs der kalten Quelle; zum Zeitpunkt der Messung darf die Außentemperatur nicht weniger als 18 °C betragen;
b) auf der Grundlage der Messung des Verbrauchs des Energisators und der Messung der Kältemenge; und
c) bei stationären Betriebsbedingungen.
(5) Die in Absatz 4 genannten Messungen müssen nicht vorgenommen werden, wenn die in den Absätzen 3 und 4 genannten Daten, die aus Messungen gemäß Absatz 4 gewonnen wurden, nicht mehr als zwei Jahre alt sind.
(6) Die Kältequelle entspricht der angegebenen Effizienz der vom Hersteller angegebenen Kältequelle bei den gleichen Betriebsparametern.
(7) Klimaanlagensteuerung umfasst auch Sichtprüfung, die mindestens Inspektion umfasst
a) das Etikett des Herstellers (Cold-Source-Kennzeichnung), die begleitende technische Dokumentation (Installations- und Gebrauchsanweisung) und die Betriebsunterlagen;
b) den äußeren Zustand der Kältequelle, einschließlich Wärmedämmung;
c) der äußere Zustand der kalten und gekühlten Luftverteilung, einschließlich Wärmedämmung und Richttemperatur von äußeren kalten und gekühlten Luftverteilungsflächen; die Temperatur der Wärmedämmfläche darf nicht unter der Taupunkttemperatur in der Umgebung liegen, durch die die Verteiler geleitet werden;
d) Leckage und Leckage von Kälte- und Schmierstoffen und Wärmeträgern;
e) den Zustand der zugänglichen Teile der Kältequelle, die Funktionalität und Vollständigkeit aller Teile;
f) den Zustand der zugänglichen Teile der Kaltformeinrichtung, die Funktionalität und Vollständigkeit aller Teile;
g) die Funktionalität von Kontroll- und Sicherheitseinrichtungen und
(h) Dokumente zur Prüfung des technischen Zustands und des Betriebs.
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 284 / 2022 Coll.
Modellbericht über die Regelung der Klimaanlage oder die kombinierte Klima- und Lüftungsanlage
(1) Richtlinie 2010 / 31 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Energieleistung von Gebäuden, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018 / 844 des Europäischen Parlaments und des Rates.
2) Dekret Nr. 499 / 2006 Coll., zur Dokumentation von Gebäuden, geändert.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 284 / 2022 Coll., über die Steuerung der betriebenen Klimaanlage und der kombinierten Klimaanlage und Lüftungsanlage |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 30.09.2022 |
|---|---|
| In Kraft seit | 15.10.2022 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Öffentliche Verträge 5
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Atalian CZ s.r.o.
26.07.2023
Benachrichtigungen
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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