Dekret Nr. 283 / 2023 Coll.
Ordonnance über die Bestimmung der Bedingungen, unter denen das zurückgewonnene Asphaltgemisch und das zurückgewonnene Penetrationsmakadam Nebenprodukt sind oder nicht mehr als Abfall
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.10.2023
Textfassungen:
01.10.2023
22.09.2023
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ANHANG
Ordnung
vom 13. September 2023
zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das zurückgewonnene Asphaltgemisch und das zurückgewonnene Penetrationsmaadam Nebenprodukte sind oder nicht mehr als Abfall
Das Ministerium für Umwelt und das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß §§ 8 Abs. 2 und 9 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 541/2020 Slg. über Abfälle, nachstehend "Gesetz" genannt, vor:
Gegenstand
Diese Verordnung führt die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union1) durch und sieht vor:
a) den spezifischen Zweck, für den das zurückgewonnene Asphaltgemisch und das zurückgewonnene Penetrationsmakadam als Nebenprodukte verwendet werden können;
b) das zulässige Verarbeitungsverfahren für das zurückgewonnene Asphaltgemisch und das zurückgewonnene Penetrationsmacadam Nebenprodukt;
c) qualitative Kriterien, um sicherzustellen, dass die Behandlung von zurückgewonnenen Asphaltmischungen und wiedergewonnenem Penetrationsmakadam-Nebenprodukt die Umwelt und die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;
d) in dem Moment, in dem das zurückgewonnene Asphaltgemisch, das zurückgewonnene Penetrationsmaadam und das Asphaltgemisch nicht mehr als Abfall sind;
e) der spezifische Zweck, für den das zurückgewonnene Asphaltgemisch, das zurückgewonnene Penetrationsmaadam, das nicht mehr als Abfall wird, verwendet werden kann;
f) die Anforderungen an ein zurückgewonnenes Asphaltgemisch, das in das Recycling- oder Rückgewinnungsverfahren eintritt, aus dem das zurückgewonnene Asphaltgemisch oder Asphaltgemisch hergestellt wird und das nicht mehr Abfall darstellt;
(g) die Anforderungen an die Wiederverwertung von Macadam in den Recycling- oder Verwertungsprozess, aus dem wiederverwendete Penetration Macadam erzeugt wird, der nicht mehr als Abfall verwendet wird;
(h) die qualitativen Kriterien, die das zurückgewonnene Asphaltgemisch, das zurückgewonnene Macadam und das Asphaltgemisch erfüllen müssen, um Abfall zu stoppen;
— Probenahme- und Prüfanforderungen und
(j) die Einzelheiten der Begleitdokumentation.
Definition der Begriffe
Im Sinne dieses Erlasses:
a) ein Asphaltgemisch aus einem homogenen Gemisch, bestehend aus natürlichem oder künstlichem Aggregat, Filer, Straße oder modifiziertem Asphaltbindemittel und anderen Additiven, Zusatzstoffen und Bestandteilen, einschließlich Mischungen, in denen ein ehemaliger Asphalt oder Teerbindemittel verwendet wurde;
b) durch Penetration von Macadam, einer Mischung aus natürlichen oder künstlichen Steinzeugen und Asphalt- oder Teerbindemitteln und anderen Zusatzstoffen, die in einer Konstruktion verwendet werden, die durch die Verschüttung des Steinzeugs durch Asphalt oder Teerbindemittel entsteht;
c) ein erforderliches Asphaltgemisch, das aus einer abgebauten oder anderweitig abgebauten Asphaltschicht von Infrastruktur oder Flughafen, Handling, Lagerung oder anderen ähnlichen Verkehrsbereichen gewonnen wird, und
d) durch Eindringen von Macadam aus eindringendem Macadam, der sich aus dem Abriss von Strukturschichten von Infrastruktur oder Flughafen, Handling, Lagerung oder anderen ähnlichen Verkehrsbereichen ergibt.
Bedingungen für wiedergewonnene Asphaltmischung und wiederbeschaffene Penetration Macadam
(1) Ein wiederverwendetes Asphaltgemisch oder wiederverwendetes Penetrationsmacadam zeichnet sich durch den Gesamtgehalt polycyclischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in ein zurückgewonnenes Asphaltgemisch oder wiederverwendetes Penetrationsmakadam der Güteklasse ZAS-T1, ZAS-T2, ZAS-T3 oder ZAS-T4 aus. Der Gesamtgehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen zur Einstufung in die Güteklasse ZAS-T1, ZAS-T2, ZAS-T3 und ZAS-T4 ist in Anhang 1 Tabelle 1.1 dieses Erlasses aufgeführt.
(2) Erforderliche Asphaltmischung oder wiederverwendbare Penetration Macadam-Qualitätsklasse ZAS- T1, ZAS-T2, ZAS-T3 oder ZAS-T4 sind Nebenprodukte oder nicht mehr Abfall, wenn:
a) nicht durch andere Stoffe als die für ihre Herstellung, Verlegung, Wartung oder Normalbetrieb verwendeten Stoffe verunreinigt werden; diese Verschmutzung ist zulässig, es sei denn, sie droht die Möglichkeit, ein zurückgewonnenes Asphaltgemisch in einer Weise zu verwenden, die diesem Erlass entspricht;
b) die für die betreffende Qualitätsklasse ZAS-T1, ZAS-T2, ZAS-T3 oder ZAS-T4 in § 5 oder 6 festgelegten Nutzungskriterien erfüllen und
c) für eine besondere Verwendung darf der Gesamtgehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in einem zurückgewonnenen Asphaltgemisch oder zurückgewonnenem Penetrationsmacamdam den zulässigen Gesamtgehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, der für die betreffende qualitative Klasse in Anhang 1 Tabelle 1.1 der vorliegenden Verordnung festgelegt ist, nicht überschreiten.
(3) Der Gesamtgehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in einem zurückgewonnenen Asphaltgemisch oder zurückgewonnenem Penetrationsmakadam wird durch Probenahme und Prüfung gemäß den in den Abschnitten 9 und 10 genannten Anforderungen bestimmt. Die Probenahme und Prüfung erfolgt vor Beginn der Arbeiten, in denen das Asphaltgemisch zurückgewonnen wird oder der Penetrationsmacadam zurückgewonnen wird, es sei denn, diese Verordnung erlaubt die Rückgewinnung des Asphaltgemisches ohne Probenahme.
(4) Bei einem rückgewonnenen Asphaltgemisch aus einer Strukturschicht aus Infrastruktur oder Flughafen, Handling, Lagerung oder anderen ähnlichen Transportbereichen, für die das neue Asphaltgemisch nach dem 1. Januar 2000 aufgestellt wurde, sind Probenahmen und Tests nicht durchzuführen. Werden Probenahmen und Tests in einem solchen Fall nicht durchgeführt, so gilt das zurückgewonnene Asphaltgemisch im Sinne dieses Erlasses als wiederhergestelltes Asphaltgemisch der Güteklasse ZAS-T3 und des Benzo(a)pyrengehalts als weniger als 50 mg/kg im Trockenstoff.
(5) Werden bei der Probenahme und Prüfung einzelne Schichten gefunden, um die Bedingungen für die Aufnahme in unterschiedliche qualitative Klassen zu erfüllen und diese einzelnen Schichten nicht getrennt abgerissen werden, so wird das zurückgewonnene Asphaltgemisch oder das zurückgewonnene Penetrationsmaadam durch Schicht mit dem höchsten Gesamtgehalt polycyclischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in die qualitative Klasse eingestuft.
Der Moment, in dem die zurückgewonnene Asphaltmischung und die wiedergewonnene Penetration Macadam nicht mehr als Abfall
Die erforderlichen Asphaltmischungen oder wiederbeschaffenen Penetrationsmaadams werden bei Erfüllung der durch das Gesetz festgelegten Bedingungen und dieser Verordnung nicht mehr verschwendet und die dazugehörige Dokumentation gemäß Abschnitt 11 erstellt.
Verwendungskriterien für wiedergewonnene Asphaltmischungen oder wiederbeschaffene Penetrations-Makadam-Qualitätsklasse ZAS-T1 oder ZAS-T2
(1) Die Mahlung des zurückgewonnenen Asphaltgemisches bzw. des wiederbehaltenen Penetrationsmaadams der Güteklasse ZAS-T1 bzw. ZAS-T2 wird nicht Abfälle, sondern ein Nebenprodukt, oder das Mahlen oder Vormilken des zurückgewonnenen Asphaltgemisches oder wiederbeschaffenen Penetrationsmaadams der Güteklasse ZAS-T1 oder ZAS-T2 aus der Abfallrückgewinnungseinrichtung wird nicht mehr verwendet, wenn es den folgenden Kriterien entspricht:
a) erforderlichenfalls in Mengen verwendet werden:
1. zur Herstellung von warmen, warmen oder kalten Asphaltmischungen; auf diese Weise ist es nicht möglich, wiederverwendete Penetrationsmacadam zu verwenden,
2. als nicht gekapselte Basisschicht von Infrastruktur oder Flughafen, Handling, Lagerung oder anderen ähnlichen Verkehrsbereichen,
3. als Bau des Bodenkörpers des Infrastruktur- oder Eisenbahnstreckenbaus,
4. als nicht beschnittene Strukturschicht aus festverstärkten Feld- oder Waldwegen,
5. als hydraulisch zusammenhängende Bodenschicht der Infrastruktur oder des Flughafens oder anderer ähnlicher Transportgebiete oder Bau von Schienenbahnbau; oder
6. als Auskleidungen von unbeschnittenen Kanten oder zentralen Teilungsstreifen der Infrastruktur; auf diese Weise ist es nicht möglich, den wiederbeschaffenen Penetrationsmaadam zu verwenden; und
b) im Falle eines zurückgewonnenen Asphaltgemisches oder eines wiederbehaltenen eindringenden Macadams der Güteklasse ZAS-T2 darf er nicht in unkumulierten Anwendungen bei der Durchführung von Bauwerken in der Wasserquellenschutzzone (2) verwendet werden.
(2) Die Mahlung des zurückgewonnenen Asphaltgemisches bzw. des wiederbehaltenen Penetrationsmaadams der Güteklasse ZAS-T1 bzw. ZAS-T2 darf nicht mehr Abfall werden, sondern muss bei der Verwendung in der Vor-Ort-Recyclingtechnik ein Nebenprodukt sein und im Falle der Mahlung des zurückgewonnenen Asphaltgemisches oder des rückgewonnenen Eindringens der Güteklasse ZAS-T2 nicht in nichtkontinuierte Anwendungen im Wasserschutz verwendet werden.
(3) Erforderliches Asphaltgemisch der Güteklasse ZAS-T1 oder ZAS-T2, das in anderer Weise als Mahlen abgebaut wird, wird nicht Abfall, sondern ist ein Nebenprodukt, sofern dessen Überführung in die Asphaltgemisch-Verpackungsanlage gewährleistet ist, wo es nach Vorbehandlung und Nachklassifizierung zur Herstellung der warm, heiß oder kalt hergestellten Asphaltmischung verwendet wird.
(4) Ist vor der Rückgewinnung des zurückgewonnenen Asphaltgemisches oder des in Absatz 1, 2 oder 3 genannten rückgewonnenen Penetrationsmaschs eine Zwischenlagerung erforderlich, so sind auch folgende Bedingungen zu erfüllen:
a) die Lagerung nach anderen Rechtsvorschriften (3); und
b) Die Interdeponie liegt nicht innerhalb der Wasserquellenschutzzone (2), auf Flächen, die Teil des landwirtschaftlichen Flächenfonds bilden, oder auf Flächen, die zur Erfüllung der Waldfunktionen bestimmt sind.
Verwendungskriterien für wiederhergestellte Asphaltmischung oder Penetration Macadam Qualität Klasse ZAS-T3 oder ZAS-T4
(1) Das zurückgewonnene Asphaltgemisch bzw. das wieder erhaltene eindringende Macadam der Güteklasse ZAS-T3 bzw. ZAS-T4 wird nicht verschwendet, sondern ist ein Nebenprodukt, wenn sie an der Stelle oder an der ursprünglichen Stelle bei der Verwendung der Kaltrecyclingtechnik im Mischzentrum in essentieller Menge an der ursprünglichen Stelle in der Kaltrecyclingtechnik eingesetzt werden; in beiden Fällen wird bei Verwendung eines Asphaltbindemittels in Form eines asphalts separat oder Die Verwendung eines hydraulischen Bindemittels ist in solchen Fällen nicht gestattet. Die gesonderte Verwendung spezieller anorganischer Bindemittel ist zulässig.
(2) Erforderliches Eindringen von Macadam der Güteklasse ZAS-T3 oder ZAS-T4 ist kein Abfall mehr, sondern ist ein Nebenprodukt, wenn es in einer wesentlichen Menge im Rahmen des Bodenplanprofils der Infrastruktur oder des Flughafens, des Handlings, der Lagerung oder anderer ähnlicher Transportbereiche verwendet wird, aus denen es gewonnen wurde, wie:
a) eine nicht eingefärbte Stützschicht aus Infrastruktur oder Flughafen, Handling, Lagerung oder anderen ähnlichen Verkehrsbereichen oder
b) den Bau der Infrastruktur.
(3) Vor Beginn des Abbaus des zurückgewonnenen Asphaltgemisches oder der Wiedereinbringung von Macadam für die Zwecke der Verwendung gemäß Absatz 1 oder 2 wird geprüft, ob das Material die Anforderungen für den maximal zulässigen Schadstoffgehalt in der Laugung gemäß Anhang 2 Tabelle 2.1 dieser Verordnung erfüllt.
(4) Wird ein Bindemittel als Teil der in Absatz 1 oder 2 genannten Verwendung verwendet, so ist die Prüfung auf einem Material mit einer Korngröße von nicht mehr als 11,2 mm durchzuführen, das von demselben Bindemittel und der gleichen Dosierung wie bei der Konstruktion abgedeckt ist. In einem solchen Fall ist die Prüfung nach mindestens 48 Stunden Reifung des Materials in der Luft in der Laborumgebung ohne weitere Aufteilung durchzuführen.
(5) Ist vor der Rückgewinnung des zurückgewonnenen Asphaltgemisches oder des in Absatz 1 oder 2 genannten rückgewonnenen Penetrationsacadams aus technologischen Gründen eine Zwischenlagerung erforderlich, so sind auch folgende Bedingungen zu erfüllen:
a) die Lagerstätte auf den erforderlichen Zeitraum beschränkt ist und die gesamte Lagerstätte nicht mehr als 1 Jahr beträgt; nach 1 Jahr darf kein lagerfähiges Material oder eine Verschmutzung aus lagerfähigem Material am Ort der Interdeponie verbleiben;
b) der Ort des Zwischenlagers ist in der Projektdokumentation des Aufbaus definiert, aus dem das zurückgewonnene Asphaltgemisch oder das zurückgewonnene Penetrationsmaadam gewonnen und verwendet wurde;
c) die Lagerung gemäß der Projektdokumentation des in Buchstabe b und anderen Rechtsvorschriften genannten Baus (3);
d) Die Interdeponien liegen nicht innerhalb der Wasserquellenschutzzone (2), auf Flächen, die Teil des landwirtschaftlichen Flächenfonds bilden, oder auf Flächen, die zur Erfüllung der Waldfunktionen bestimmt sind;
e) ist sicherzustellen, dass die Auslaugung von Schadstoffen aus dem gespeicherten Material in die Umwelt vermieden wird;
f) der Mindestabstand zwischen dem Ort der Interdeponie und der Gehäuseanlage darf nicht weniger als 300 m betragen; und
g) bei Verwendung einer Kaltrecycling-Technologie in einem Mischzentrum befindet sich das Mischzentrum an der Stelle dieses Zwischenlagers.
Bedingungen für Asphaltmischungen aus zurückgewonnenem Asphaltgemisch
(1) Ein Asphaltgemisch, das aus einem abgebrannten Asphaltgemisch hergestellt wird, wird nicht mehr als Abfall verwendet, wenn
a) das zurückgewonnene Asphaltgemisch wird nicht durch andere Stoffe als die für seine Herstellung, Verlegung, Wartung oder Normalbetrieb verwendeten Stoffe verunreinigt; diese Verschmutzung ist zulässig, es sei denn, es gefährdet die Qualität des erzeugten Asphaltgemisches und erhöht den Gesamtgehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen;
b) der Gesamtgehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Eingangsabfallrückgewinnungsmasse darf den zulässigen Gesamtgehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, der für die Güteklasse ZAS-T3 in Anhang 1 Tabelle 1.1 dieses Erlasses festgelegt ist, nicht überschreiten; und
c) der Gesamtgehalt polycyclischer aromatischer Kohlenwasserstoffe im Rahmen von Anhang 1 Tabelle 1.2 in einem hergestellten Asphaltgemisch darf 25 mg/kg in der Trockenmasse nicht überschreiten; die Einhaltung dieser Bedingung ist in der in den Betriebsvorschriften der Abfallanlage festgelegten Weise nachzuweisen.
(2) Der Gesamtgehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der eingelagerten Asphaltmischung wird durch Probenahme und Prüfung nach den in der Akte und in den Abschnitten 9 und 10 festgelegten Anforderungen bestimmt.
Der Zeitpunkt, zu dem das aus dem zurückgewonnenen Asphaltgemisch hergestellte Asphaltgemisch nicht mehr als Abfall
Das aus den aus dem Asphaltgemisch gewonnenen Abfällen hergestellte Asphaltgemisch wird zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Herstellung abgeschlossen ist, nicht mehr verunreinigt, sofern die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind und die dazugehörige Dokumentation gemäß Artikel 11 Absatz 4 erstellt wird.
Probenahme
(1) Die Probenahme vor Beginn der Arbeiten erfolgt in Form von Kernspindeln, so daß es möglich ist, die gesamte Linie und jede Schicht, in der sich das zu handhabende Material befindet, getrennt zu beurteilen.
(2) Die Mindestanzahl der Proben, die in Bezug auf die diagnostische Untersuchung des abzureißenden Bauraums entnommen wurden, ist in Anhang 3 Tabelle 3.1 dieses Erlasses aufgeführt.
(3) Die Mindestanzahl der Proben, die aus dem zurückgewonnenen Asphaltgemisch oder wiedergewonnenem Penetrationsmaadam entnommen wurden, ist in Anhang 3 Tabelle 3.2 dieses Erlasses aufgeführt.
(4) Die Anforderungen an die Probenahmemethode sind in Anhang 4 Nummern 1 und 2 der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Labortests
(1) Die Anforderungen an die Herstellung von Prüfmustern zur Bestimmung des Gesamtgehalts an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sind in Anhang 4 Nummern 1 und 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
(2) In Laborversuchen ist der in Anhang Nr. 1 Tabelle 1.2 der vorliegenden Verordnung aufgeführte Bereich bestimmter polycyclischer aromatischer Kohlenwasserstoffe zu beachten.
(3) Die Anforderungen an die Durchführung von Labortests sind in Anhang 4 Nummer 4 der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(4) Bei mehreren Proben aus einer bestimmten Menge an zurückgewonnenem Asphaltgemisch oder einer bestimmten Fläche der Strukturschicht, aus der das zurückgewonnene Asphaltgemisch abgerissen werden soll, ist die gesamte Menge oder Fläche der Strukturschicht durch eine Probe mit dem höchsten Gesamtgehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen zu vertreten.
(5) Bei mehreren Proben, die aus einer Strukturschicht oder einer Strukturlinie eines der untersuchten oder aus einem homogenen Bestand an zurückgewonnenem Asphaltgemisch entnommenen Flächen entnommen werden, kann das Ergebnis der Prüfung von Proben, die den maximal zulässigen Gesamtgehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen übersteigen, nicht berücksichtigt werden, wenn
a) die Anzahl der Proben, die den maximal zulässigen Gesamtgehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen überschreiten, entspricht der zulässigen Anzahl von Proben mit einem höheren Gesamtgehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang 1 Tabelle 1.3 dieser Verordnung;
b) für alle anderen Proben ist der Gesamtgehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen gleich oder kleiner als der Gesamtgehalt der jeweiligen Sorte; und
c) für jede der Proben darf der Gesamtgehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen den doppelten zulässigen Gesamtgehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen für die entsprechende Qualitätsklasse nicht überschreiten.
Dokumentation unterstützen
(1) Der Inhalt der Begleitdokumentation des zurückgewonnenen Asphaltgemisches oder des zurückgewonnenen Penetrationsmacadams, das ein Nebenprodukt ist oder nicht mehr als Abfall ist, ist in Anhang 5 Nummer 1 dieses Erlasses aufgeführt.
(2) Bei Verwendung eines zurückgewonnenen Asphaltgemisches oder eines wiedergewonnenen Penetrationsmaadams in der Vor-Ort-Recycling-Technologie gilt die Begleitdokumentation als die Baudokumentation, in der die Technologie im vorliegenden Fall vorliegt. Der Baudokumentation ist ein Probenahmebericht und ein Labortestbericht oder ein Hinweis darauf, dass es sich um ein wiederhergestelltes Asphaltgemisch aus einer Strukturschicht von Infrastruktur oder Flughafen, Handling, Lagerung oder anderen ähnlichen Transportbereichen handelt, für die das neue Asphaltgemisch nach dem 1. Januar 2000 aufgestellt wurde.
(3) Für den Fall, dass das zurückgewonnene Asphaltgemisch oder das zurückgewonnene Penetrationsmacadam 50 mg / kg Benzo (a) Pyren in der Trockenmasse und mehr enthält, umfassen die begleitenden Unterlagen, einschließlich der begleitenden Dokumentation gemäß Absatz 2, ein Addendum, um die Einhaltung der Anforderungen der Abschnitte 37 und 40 des Gesetzes Nr. 258 / 2000 Coll., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert, in der Regel, und unter Bedingungen. Der Inhalt der Anlage ist in Anhang 5 Nummer 2 dieses Erlasses aufgeführt.
(4) Bei einem Asphaltgemisch, das aus einem Abfallrückgewinnungs-Asphaltgemisch hergestellt wurde, muss die Begleitdokumentation mindestens eine eindeutige Identifizierung der Abfallanlage enthalten, in der das Asphaltgemisch hergestellt wurde, und eine Angabe des Anteils der Einbringung des zurückgewonnenen Asphaltgemisches der Güteklasse ZAS-T3.
Notifizierung
Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie (EU) 2015 / 1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bereitstellung von Informationen im Bereich der Dienstleistungen der technischen und der Informationsgesellschaft angemeldet.
Übergangsbestimmungen
Wurde vor Inkrafttreten dieses Erlasses eine Probenahme einer wiedergewonnenen Asphaltmischung oder wiedergewonnenen Penetration Macadam vorgenommen, so wird die Qualitätsklasse ZAS-T4 ohne Prüfung vor Inkrafttreten dieses Erlasses die wiedergewonnene Asphaltmischung oder wiedergewonnene Penetration Macadam als Nebenprodukt oder als wiedergewonnene Asphaltmischung oder wiedergewonnene Penetrationsbedingungen betrachtet. Bis spätestens 1. März 2024 ist für ungenutztes Material nach dem ersten Satz der Gehalt an Benzo(a)pyren bekannt und die Anforderungen an den Inhalt der begleitenden Dokumentation nach diesem Erlass zu erfüllen.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
Umweltminister:
Mgr.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Síkela v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 283 / 2023 Coll.
Gesamte polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH)
Tabelle 1.1
Gesamte polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAHs) für die Qualitätsklassen der zurückgewonnenen Asphaltmischungen oder der zurückgewonnenen Penetration Macadams ZAS-T1, ZAS-T2, ZAS-T3 und ZAS-T4
| Celkové obsahy parametru | Jednotka | Kvalitativní třída | |||
|---|---|---|---|---|---|
| ZAS-T1 | ZAS-T2 | ZAS-T3 | ZAS-T4 | ||
| Celkový obsah polycyklických aromatických uhlovodíků (PAU) | mg/kg suš. | ≤12 | 12<x≤25 | 25<x≤300 | >300 |
Tabelle 1.2
Bereich bestimmter polycyclischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAH)
| Název | CAS |
|---|---|
| Anthracen | 120-12-7 |
| Benzo(a)antracen (BaA) | 56-55-3 |
| Benzo(a)pyren (BaP) | 50-32-8 |
| Benzo(b)fluoranten (BpFA) | 205-99-2 |
| Benzo(g,h,i)perylen | 191-24-2 |
| Benzo(k)fluoranten | 207-08-9 |
| Fenanthren | 85-01-8 |
| Fluoranthen | 206-44-0 |
| Chrysen | 218-01-9 |
| Indeno[1,2,3-cd]pyren | 193-39-5 |
| Naftalen | 91-20-3 |
| Pyren | 129-00-0 |
Anmerkung:
Wird ein zurückgewonnenes Asphaltgemisch oder ein wiedergewonnenes Penetrationsmakadam mit einem Benzo(a)pyrengehalt von 50 mg/kg in der Trockenmasse verwendet und wird gemäß dieser Verordnung nicht mehr verwendet, so handelt es sich um gefährliche Abfälle, die unter den Abfallkatalog als 17 03 01 * Teer mit Mischungen eingestuft werden.
Tabelle 1.3
Zulässige Anzahl von Proben, die den zulässigen Gesamtgehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen überschreiten, in eine bestimmte qualitative Klasse in der Gesamtmenge von zusammengesetzten Proben aus der Designschicht oder der Designlinie eines der untersuchten Gebiete einzureihen sind
| Celkový počet vzorků | Přípustný počet vzorků s vyšším obsahem PAU |
|---|---|
| 4 – 7 | 1 |
| 8 - 16 | 2 |
| 17 - 28 | 3 |
| 29 - 40 | 4 |
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 283 / 2023 Coll.
Anforderungen an den Schadstoffgehalt in der Laugung
Tabelle 2.1
Anforderungen an den zulässigen Höchstgehalt an Schadstoffen in der Laugung
| Název | Jednotka mg/l |
|---|---|
| DOC (rozpuštěný organický uhlík) | 80 |
| Chloridy | 1500 |
| Fluoridy | 30 |
| sírany | 3000 |
| As | 2,5 |
| Ba | 30 |
| Cd | 0,5 |
| Cr celkový | 7 |
| Cu | 10 |
| Hg | 0,2 |
| Ni | 4 |
| Pb | 5 |
| Sb | 0,5 |
| Se | 0,7 |
| Zn | 20 |
| Mo | 3 |
| RL (rozpuštěné látky) | 8000 |
Příloha č. 3
Anhang 3 des Erlasses Nr. 283 / 2023 Coll.
Mindestzahl der entnommenen Proben
Tabelle 3.1
Mindestanzahl der Proben in Bezug auf den Baubereich, der durch Diagnoseerhebung beurteilt wird
* Der Referenzbereich ist die maximale Fläche, die eine Probe darstellen kann.
* * Die Kompositprobe wird durch Mischen der Inkrementalproben erhalten. Diese Probe wird nach der Homogenisierung und Reduktion der Quarts entnommen, wobei die inkrementelle Probe eine maximale Fläche von 2.500 m2 darstellt.
Für den Fall, dass die Gesamtfläche des von der Diagnoseerhebung bewerteten Baus höchstens 2 000 m2 beträgt, genügt es, zwei inkrementelle Proben zu entnehmen, wenn die in Anhang 4 angegebene Mindestmasse der Verbundprobe erfüllt ist.
Tabelle 3.2
Mindestanzahl der Proben, die aus einem zurückgewonnenen Asphaltgemisch oder einem zurückgewonnenen Penetrationsmakadam entnommen wurden, bereits abgebrochen
* * ** Menge wiedergewonnener Asphaltmischung in Tonnen, die eine Probe darstellen können.
* * * * Die Kompositprobe wird durch Mischen der Inkrementalproben gewonnen. Aus dieser Probe wird nach Homogenisierung und Reduktion der Quarts eine Laborprobe entnommen, wobei die inkrementelle Probe in der Lage ist, nicht mehr als 500 Tonnen wiedergewonnenen Asphaltgemisch oder wiedergewonnenen Penetrationsmakadam darzustellen.
Příloha č. 4
Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 283 / 2023 Coll.
Anforderungen an Probenahme, Behandlung und Prüfung
1. Probenahme und Vorbereitung der Probe aus dem durch Diagnoseerhebung bewerteten Bereich - Kernbohrungen
Eine inkrementelle Probe aus der Infrastruktur oder einem anderen ähnlichen Transportbereich muss stets als Kernbohrer ausgebildet sein. Der Mindestdurchmesser des Kernbohrers beträgt 100 mm oder mehr (nach ČSN EN 12697-27 Asphaltmischung - Prüfverfahren - Teil 27: Probenahme, Kapitel 4.7.2).
Die Kernbohrungen müssen erforderlichenfalls durch ein Verfahren, das mit bewährten wissenschaftlichen Methoden, die für diesen Zweck geeignet sind, in verschiedene Schichten unterteilt werden. Die einzelnen Inkrementalproben müssen manuell oder mit geeigneten Geräten in grobe Partikel und Klumpen aufgeteilt werden. Die minimal mögliche Temperatur (nicht mehr als 40 °C) sollte zur Fragmentierung verwendet werden, um die Erwärmung des betrachteten Materials zu minimieren, um eine Beeinflussung der PAHs in der vorbereiteten Probe zu vermeiden.
Eine zusammengesetzte Probe ist aus einem solchen behandelten Asphaltgemisch oder Penetrationsmakadam herzustellen, aus dem eine Laborprobe einer nach EN 12697-28 bestimmten Mindestmasse - Prüfverfahren - Teil 28: Herstellung von Proben zur Bestimmung des Bindemittelgehalts, des Wassergehalts und der Granulatität Kapitel 5.5 durch eine Laborprobe einer gemäß EN 12697-5 des Asphaltgemisches bestimmten Mindestmasse - Prüfmethoden - Teil 5: Bestimmung des Rohlings Kapitels 7.2.
2. Probenahme der bereits zerstörten wiedergewonnenen Asphaltmischung oder wiedergewonnenen Penetration Macadam
Die Probenahme erfolgt nach EN 14899 Abfallcharakterisierung - Abfallprobenahme - Grundsätze für die Vorbereitung des Probenahmeprogramms und dessen Verwendung und nach anderen allgemein anerkannten Methoden. Das Probenahmeverfahren wird als richtig angesehen, wenn es gemäß TNI CEN / TR 153102 ist. Die Menge des gesammelten Teilprobens wird durch die Größe des maximalen Korns des in dem zurückgewonnenen Asphaltgemisch gemäß Tabelle 4.1 verwendeten Aggregats bestimmt.
Tabelle 4.1
Das Mindestgewicht der inkrementellen Proben, je nach Größe des maximalen (oberen) Korns des in der zurückgewonnenen Asphaltmischung verwendeten Aggregats.
| Maximální zrno kameniva (D) mm | Hmotnost dílčího vzorku kg |
|---|---|
| ≤ 16 | 2,0 |
| > 16 | 3,0 |
Um sicherzustellen, dass die AGL keine Materialschädigungen verursacht, muss die Mindestmasse der Laborprobe gemäß EN 12697-5 ermittelt werden.
3. Zusätzliche Anforderungen an die Probenaufbereitung
Die Herstellung von Prüfmustern für die Analyse polycyclischer aromatischer Kohlenwasserstoffe erfolgt aus der gesamten Laborprobe (Multiphasen-Fräsen oder Zerkleinern mit Homogenisierung und Reduktion der Probe nach Überprüfung der vorgeschriebenen Körnung, Mahlen oder Rösten der gesamten Menge auf die unmittelbar vorgeschriebene Körnung, anschließende Homogenisierung und anschließende Reduktion der Probe). Vor dem Mahlen oder mechanischen Zerkleinern ist es zweckmäßig, die Probe zunächst mit Trockeneis zu frieren oder zu kühlen.
4. Anforderungen an die Durchführung von Labortests
Die Analyse erfolgt an einer Materialprobe mit einer Mahlfeinheit, um mindestens 95 % der Probe durch ein 1,0 mm Standardsieb hindurchtreten zu können. Das Labor muss eine Feinmahlprüfung in seinem Standard-Betriebsverfahren enthalten, nach dem es die Prüfung durchführen muss.
Příloha č. 5
Anhang Nr. 5 des Erlasses Nr. 283 / 2023 Coll.
Dokumentation unterstützen
1. Inhalt der Begleitdokumentation des zurückgewonnenen Asphaltgemisches oder des zurückgewonnenen Penetrations Macadams, die Nebenprodukte sind oder nicht mehr als Abfälle sind
a) den Namen und gegebenenfalls die Namen und den Nachnamen oder den Geschäftsnamen oder gegebenenfalls den Namen, die Anschrift des Sitzes und gegebenenfalls die Identifikationsnummer der Person, die das zurückgewonnene Asphaltgemisch oder das zurückgewonnene Penetrationsmacadam als Nebenprodukt klassifiziert hat, oder als das zurückgewonnene asphaltische Gemisch oder das zurückgewonnene Penetrationsmacadam, das nicht mehr als Abfall gilt;
b) eine Angabe, ob es sich um ein Nebenprodukt oder um ein zurückgewonnenes Asphaltgemisch oder um ein zurückgewonnenes Penetrationsmaadam handelt, das nicht mehr als Abfall zu sein hat;
c) der Ursprungsort des zurückgewonnenen Asphaltgemisches oder des zurückgewonnenen Penetrationsmaadam-Nebenprodukts, mindestens die Straßennummer und der Kilometer oder die Adresse des Abbruchorts, oder eine Angabe der Anlage, in der das zurückgewonnene Asphaltgemisch oder das zurückgewonnene Penetrationsmaadam nicht mehr als Abfall, mindestens die Anschrift und Identifikationsnummer des Betriebes;
d) die Qualitätsklasse des zurückgewonnenen Asphaltgemisches oder des zurückgewonnenen Penetrationsmacadams und der Gesamtgehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen;
e) die Menge des zurückgewonnenen Asphaltgemisches oder des zurückgewonnenen Penetrationsmacadams, auf den sich die begleitende Dokumentation bezieht;
f) eine Liste der Verwendungen, die nach diesem Erlass für ein bestimmtes wiedergewonnenes Asphaltgemisch oder wiedergewonnenes Penetrationsmaadam zugelassen sind;
g) die Unterschrift der Person oder des Vertreters der Person, die das zurückgewonnene Asphaltgemisch oder das zurückgewonnene Penetrationsmaadam als Nebenprodukt oder als wiedergewonnenes Asphaltgemisch oder das zurückgewonnene Penetrationsmakadam klassifiziert hat, das nicht mehr als Abfall ist; und
(h) ein Probenahmebericht und ein Labor-Testbericht oder eine Kopie dieser Berichte, wenn der Inhaber eines zurückgewonnenen Asphaltgemisches oder eines zurückgewonnenen Penetrations Macadams eine andere Person ist als diejenige, die sie als Nebenprodukt oder als zurückgewonnenes Asphaltgemisch oder als ein zurückgewonnenes Penetrationsmakadam eingestuft hat, die nicht mehr als Abfall ist; im Probenahmebericht ist die Probenahmestelle des zurückgewonnementgemisches oder das zurückgewonnene Penete Macadam Macadam anzugeben.
2. Inhalt der Anlage zur Begleitdokumentation
a) die Zahl der dem Benzo (a) Pyren ausgesetzten Personen;
b) der Ort der Arbeit, gegebenenfalls einschließlich des Ortes der Einmischung, ihrer Art, des Beginns der Arbeit und ihrer voraussichtlichen Dauer, der Art, der Definition der kontrollierten Zone und der Art und Weise, in der der Ort der Arbeit gegen die Einreise unbefugter Personen gewährleistet ist;
c) technologische Verfahren zur Verringerung der Exposition gegenüber Benzo(a)pyren und Staub mit höheren Konzentrationen an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen;
d) technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Personen, die mit benzo (a) Pyren und anderen am Arbeitsplatz und in der Nähe des Arbeitsplatzes, wo die Exposition dieser Stoffe auftritt oder auftreten kann, arbeiten;
e) die Ausrüstung von Personen, die in der kontrollierten Zone mit Schutzbekleidung und persönliche Schutzausrüstung arbeiten, um die Exposition chemischer Stoffe an den Atemwegen, Ort und Art der Lagerung, der Art und Weise, wie sie gereinigt, gewaschen und der Prozess der Überprüfung ihrer Funktionalität nach dem Gebrauch und gegebenenfalls der Entsorgung zu verhindern;
f) das Ausmaß und die Art der Anwendung von Regimemaßnahmen, insbesondere das Verbot von Lebensmitteln, Trinken und Rauchen in Gebieten, in denen die Gefahr besteht, dass Benzo(a)pyren und Stoffe und Staub mit höheren Konzentrationen polycyclischer aromatischer Kohlenwasserstoffe ausgesetzt wird;
g) eine Beschreibung des Verfahrens zur Behandlung des zurückgewonnenen Asphaltgemisches oder des zurückgewonnenen Penetrationsmacadams oder gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens der Zwischenlagerung;
h) die Identifizierungsdaten des Gesundheitsdienstleisters in dem in der Entscheidung über die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen festgelegten Umfang;
i) Name und Nachname und Qualifikation der für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitgebers verantwortlichen Person bei der Pflege von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und
(j) die Art und Weise, in der die Dokumentation des einzelnen Expositionsregisters vorliegt.
1) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien. Richtlinie (EU) 2018 / 851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle.
2) Artikel 30 des Gesetzes Nr. 254 / 2001 Slg., über Wasser und über die Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz), geändert. § 21 bis 23 des Gesetzes Nr. 164 / 2001 Slg., über natürliche medizinische Ressourcen, natürliche Mineralwasserressourcen, natürliche Spa- und Spa-Städte und über den Wandel bestimmter verwandter Gesetze (Spa-Gesetz).
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 283 / 2023 Slg., über die Bestimmung der Bedingungen, unter denen das zurückgewonnene Asphaltgemisch und das zurückgewonnene Penetrationsmaadam Nebenprodukt sind oder nicht mehr als Abfall |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 22.09.2023 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.10.2023 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Öffentliche Verträge 5
Doplnění zkoušek PAU látek v Stč kraji dle Vyhlášky č. 283/2023 Sb.
Krajská správa a údržba silnic Středočeského kraje...
VIAKONTROL, spol. s r.o.
564 344 CZK
27.06.2024
Doplnění zkoušek PAU látek v Stč kraji dle Vyhlášky č. 283/2023 Sb.
Krajská správa a údržba silnic Středočeského kraje...
VIAKONTROL, spol. s r.o.
406 439 CZK
02.04.2024
obj.č.74040224-Stanovení sumy PAU dle vyhlášky číslo 283/2023 Sb.
Krajská správa a údržba silnic Vysočiny, příspěvko...
COLAS CZ, a.s.
24 200 CZK
11.03.2024
obj.č.74040221-Stanovení sumy PAU dle vyhlášky číslo 283/2023 Sb.
Krajská správa a údržba silnic Vysočiny, příspěvko...
COLAS CZ, a.s.
15 125 CZK
11.03.2024
obj.č.74040223-Stanovení sumy PAU dle vyhlášky č. 283/2023 Sb.
Krajská správa a údržba silnic Vysočiny, příspěvko...
COLAS CZ, a.s.
25 410 CZK
11.03.2024
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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