Act Nr. 282 / 2020 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 62/2003 Slg. über die Wahlen zum Europäischen Parlament und zur Änderung bestimmter Gesetze in der geänderten Fassung

Gültig Recht In Kraft seit 01.01.2021
Inhalt
ANHANG
DIE RECHT
vom 10. Juni 2020
zur Änderung des Gesetzes Nr. 62/2003 Slg. über die Wahlen zum Europäischen Parlament und zur Änderung bestimmter Gesetze in der geänderten Fassung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 62 / 2003 Slg., über Wahlen zum Europäischen Parlament und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 320 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 222 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 58 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 114 / 2016 Slg., Gesetz Nr. 322 / 2016 Slg., Gesetz Nr. 90 / 2017 Slg. und Gesetz Nr. 38 / 2019 Slg., wird wie folgt geändert
1. in Absatz 14 Buchstabe d:
"d.h. im Bereich der Wahlen im Europäischen Parlament zu diskutieren",
2. Absatz 62 (1) wird gestrichen.
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3 umnummeriert.
3. In Paragraph 62 (1) (j) wird das Wort "oder " gelöscht.
4. In Absatz 62 wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte (l) und (m) angefügt:
„(l) die gleichen Wahlen für das Europäische Parlament für die Registrierung in mehr als einem Mitgliedstaat beantragen; oder
(m) Stimmen mehr als einmal bei den gleichen Wahlen zum Europäischen Parlament. "
5. Absatz 62 (2) und (3) lautet:
"(2) Um mit einer Straftat umzugehen unter:
a) Die Absätze a) bis d) und f) bis k) sind die zuständige Behörde; die Entscheidung des Amtes unterliegt keiner Zersetzung oder Überprüfung im Überprüfungsverfahren;
b) Absatz 1 Buchstabe e) ist die zuständige regionale Behörde nach dem Wohnort der natürlichen Person; die Geldbuße ist die Einnahmen aus dem Landebudget, der sie auferlegt hat;
c) Absatz 1 Buchstaben l und m sind für das nach dem Wohnort der natürlichen Person zuständige Gemeindeamt verantwortlich.
(3) Für eine Straftat kann eine Geldbuße verhängt werden
a) bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 CZK, wenn die in Absatz 1 Buchstabe l genannte Straftat begangen wird;
b) bis 10 000 CZK, wenn die in Absatz 1 Buchstabe m genannte Straftat begangen wird,
c) von 10 000 CZK auf 100 000 CZK, wenn die in Absatz 1 Buchstaben a bis k genannte Straftat gilt.
Čl. II
Effizienz
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 282 / 2020 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 62 / 2003 Slg., über Wahlen zum Europäischen Parlament und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum26.06.2020
In Kraft seit01.01.2021
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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