Dekret Nr. 280 / 2023 Coll.
Verordnung über die Bedingungen für die Durchführung der Tätigkeiten von Energiespezialisten
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.11.2023
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280
Ordnung
vom 6. September 2023
über die Bedingungen für die Durchführung der Tätigkeiten von Energiespezialisten
Das Ministerium für Industrie und Handel ("das Ministerium") sieht gemäß Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 406 / 2000 Slg., über Energiemanagement, geändert durch Gesetz Nr. 177 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 165 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 318 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 310 / 2013 Slg. und Gesetz Nr. 103 / 2015 Slg., zur Umsetzung von Abschnitt 10 (6), § 10
Gegenstand
(1) Der Auftrag sieht vor:
a) das Antragsformular für die Genehmigung zur Durchführung der Tätigkeiten eines Energiespezialisten;
b) Inhalt und Umfang der beruflichen Prüfung und
c) die Regeln für die Ernennung und Anhörung des Prüfungsausschusses.
(2) Die Bestellung sieht auch vor:
a) Inhalt und Umfang der Weiterbildung;
b) die Regeln für die Ernennung und Durchführung des Sachverständigenausschusses für die Auswahl der in der laufenden Ausbildung enthaltenen Bildungsmaßnahmen (im Folgenden „Expertenausschuss“);
c) Regeln für die Auswahl von Bildungsaktionen, die in der Weiterbildung enthalten sind, und für die Festlegung der Anzahl der Kredite für die Bildungsmaßnahme;
d) die Anzahl der Kredite, die für die erfolgreiche Durchführung der Weiterbildung erforderlich sind, und
e) den Umfang der vom Energiespezialisten übermittelten Daten in das Register des Ministeriums über die Tätigkeiten von Energiespezialisten.
Antragsformulare
Das Antragsformular für die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit eines Energiespezialisten ist für eine natürliche Person in Anhang 1 dieses Erlasses und für eine juristische Person in Anhang 2 dieses Erlasses festgelegt.
Prüfverfahren
(1) Die Sachverständigenprüfung prüft die Zuständigkeit der natürlichen Person, die der Antragsteller für die Genehmigung ist, die Tätigkeit eines Energiespezialisten (nachstehend als Kandidat bezeichnet) zur Durchführung der Tätigkeit eines Energiespezialisten nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes durchzuführen.
(2) Der Antragsteller gibt im Antrag auf Zulassung zur Durchführung der Tätigkeit eines Energiespezialisten eine ausgewählte Tätigkeit eines Energiespezialisten gemäß Abschnitt 10 Absatz 1 des Gesetzes an, in dem der beabsichtigte Umfang der Tätigkeit des Energiespezialisten festgelegt wird, für den die Genehmigung erteilt werden soll.
(3) Die Sachverständigenprüfung wird vom Kandidat für die Tätigkeit des Energiespezialisten durchgeführt, wie im Antrag auf Zulassung zur getrennten Durchführung der Tätigkeit des Energiespezialisten angegeben.
(4) Die staatliche Energiekontrolle (nachfolgend „Inspektion“) unterrichtet den Antragsteller schriftlich mindestens 30 Tage vor der fachlichen Prüfung von:
a) Datum, Ort und Uhrzeit seiner Ausführung; und
b) die thematischen Prüflinien, innerhalb derer ihre Kompetenz zur Durchführung der Tätigkeiten eines Energiespezialisten in dem im Antrag auf Zulassung zur Durchführung der Tätigkeiten eines Energiespezialisten angegebenen Umfang überprüft wird.
(1) Die thematischen Prüflinien für die Prüfung der Kompetenz des Bewerbers zur Durchführung der Tätigkeiten eines Energiespezialisten nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes werden vom Ministerium so festgelegt, dass er die aktuellen gesetzlichen, sonstigen theoretischen und praktischen Anforderungen an die Kompetenz eines Energiespezialisten, wie er von der Praxis gefordert wird, erfüllt.
(2) Die Struktur der spezifizierten thematischen Prüfkreise muss die Prüfung der Kenntnisse des Bewerbers in jeder Kombination ermöglichen, die zur Durchführung des mündlichen Teils der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Berufsprüfung gezogen wird. Mindestens 7 thematische Prüfkreise für jede Tätigkeit eines in Abschnitt 10 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Energiespezialisten sind für die Prüfung der fachlichen Kompetenz des Bewerbers im Rahmen der beruflichen Prüfung festzulegen.
(3) Die in Absatz 1 genannten thematischen Prüfkreise werden vom Ministerium auf seiner Website veröffentlicht; zusammen mit den thematischen Prüfkreisen veröffentlicht das Ministerium auch eine Liste von Rechtsvorschriften, technischen Normen und technischen Dokumenten aus Bereichen, die sich auf die Durchführung der einzelnen Tätigkeiten eines Energiespezialisten gemäß Abschnitt 10 Absatz 1 des Gesetzes beziehen, auf die die fachliche Kompetenz des Bewerbers geprüft wird, sowie theoretische und praktische Kenntnisse gemäß Absatz 1.
(1) Die Prüfung besteht aus einem Teil des schriftlichen und mündlichen Teils und wird in der tschechischen Sprache durchgeführt. Die beiden Teile der Berufsprüfung werden vom Bieter an einem Tag mit Ausnahme der Wiederholung der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Berufsprüfung zusammengesetzt. Die Zusammensetzung des schriftlichen Teils der Berufsprüfung mit einer Beurteilung der Einstufungsklasse "übertroffen" ist eine Voraussetzung für den mündlichen Teil der Prüfung.
(2) Der schriftliche Teil der beruflichen Prüfung untersucht die Kenntnisse der Rechtsvorschriften, der technischen Normen und der technischen Unterlagen aus Bereichen, die sich auf die Durchführung einzelner Tätigkeiten eines Energiespezialisten gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes beziehen. Der schriftliche Teil der Berufsprüfung besteht aus:
a) 80 Fragen zur Prüfung der fachlichen Kompetenz des Bewerbers zur Durchführung der Tätigkeit eines Energiespezialisten nach § 10 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes; und
b) 50 Fragen zur Prüfung der fachlichen Kompetenz des Antragstellers für die Erfüllung der Tätigkeiten eines Energiespezialisten nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b bis d des Gesetzes für jede dieser Tätigkeiten.
(3) Der schriftliche Teil der fachlichen Prüfung der Zuständigkeit des Bewerbers zur Durchführung der in Abschnitt 10 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes genannten Tätigkeiten dauert höchstens 90 Minuten. Der schriftliche Teil der fachlichen Prüfung der Zuständigkeit des Bewerbers für die Durchführung jeder der in § 10 Abs. 1 Buchstaben b bis d des Gesetzes genannten Tätigkeiten dauert für jede dieser Tätigkeiten maximal 60 Minuten.
(4) Der mündliche Teil der Berufsprüfung wird auf der Grundlage der drei Bieter der in Abschnitt 4 (1) genannten gewinnthematischen Prüfkreise durchgeführt; der mündliche Teil der Berufsprüfung beträgt höchstens 60 Minuten.
(1) Der schriftliche Teil der Sachverständigenprüfung wird vom Prüfungsausschuss auf der Grundlage der in Bezug auf alle Fragen, die bei der Vergabe des schriftlichen Teils der Berufsprüfung gestellt wurden, korrekt beantworteten Anzahl der Bewerber bewertet. Hat der Kandidat im schriftlichen Teil der Berufsprüfung mindestens 75 % der korrekten Antworten erreicht, so wird das Prüfungsgremium von der Klassifikationsklasse "übertroffen" bewertet. Hat der Kandidat im schriftlichen Teil der Berufsprüfung weniger als 75 % der korrekten Antworten erreicht, so wird das Gremium durch den Klassifikationsgehalt bewertet."
(2) Das Ergebnis des mündlichen Teils der Berufsprüfung wird vom Prüfungsgremium nach dem nachgewiesenen Kenntnisstand des Bewerbers durch die Einstufungsklasse "übertroffen" oder "verfehlt" bewertet. Die Ergebnisse des mündlichen Teils der Berufsprüfung werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgegeben, die für jede Einstufungsstufe gesondert anwesend sind.
(3) Das Gremium bewertet das Verhalten sowohl des schriftlichen als auch mündlichen Teils der fachlichen Prüfung des Bewerbers im Protokoll über den Kurs und das Ergebnis der beruflichen Prüfung, in dem es auch die Abstimmung des Gremiums über den mündlichen Teil der Berufsprüfung und die Stellungnahme über die Beurteilung, ob der Bewerber durch die Einstufungsnote "in beiden Teilen der Berufsprüfung "übertroffen" bewertet wird und daher die Prüfung bestanden hat, oder ob er von der Einstufungsstufe geprüft wird" in einem oder in einem oder in einem oder in einem oder in einem oder beiden Teilen der Prüfungsstufe" gescheitert wird. Der Bericht über den Kurs und das Ergebnis der Sachverständigenprüfung ist Teil des Protokolls der Beratungen des Prüfungsausschusses gemäß Abschnitt 9 (3). In Anhang 3 Teil A dieses Erlasses ist das Muster des Berichts über den Kurs und das Ergebnis der fristgerecht durchgeführten Prüfung festgelegt.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unterrichtet den Kandidat am Tag der Prüfung mündlich über das Ergebnis der Prüfung.
(1) Wird der Kandidat für eine professionelle Prüfung durch die „Klassifikationsklasse der Nichteinhaltung“ bewertet, die er für die von der Inspektion gemäß Absatz 3 (4) festgelegte angemessene Frist verantwortlich ist, so kann er diese einmal im Berichtigungszeitraum wiederholen.
(2) Wenn der Bewerber die berufliche Prüfung in der Korrekturzeit wiederholt, besteht die berufliche Prüfung nur aus einem Teil der schriftlichen und mündlichen Prüfung, wenn der Bewerber rechtzeitig im schriftlichen Teil der beruflichen Prüfung für die berufliche Prüfung "verfehlt" worden ist; andernfalls wird vom Bieter nur der mündliche Teil der beruflichen Prüfung rechtzeitig zusammengesetzt. In Anhang 3 Teil B dieses Erlasses ist das Muster des Berichts über den Verlauf und das Ergebnis der technischen Prüfung im Korrekturzeitraum festgelegt.
(3) Kann der Anmelder innerhalb der von der Inspektion gemäß Artikel 3 Absatz 4 gesetzten Frist nicht an der technischen Prüfung teilnehmen, so kann er der Prüfung schriftlich eine Entschuldigung vorlegen. Eine Entschuldigung wird als
a) eine schriftliche Entschuldigung, die vor Beginn der Berufsprüfung beim benannten Datum des Antragstellers bei der Prüfung eingegangen ist; oder
b) im Falle eines schwerwiegenden Grunds, der durch vom Willen des Antragstellers unabhängige Umstände bewirkt wird, eine schriftliche mit Gründen versehene Entschuldigung, die von der Prüfung innerhalb von 10 Kalendertagen nach dem angegebenen Zeitpunkt der Berufsprüfung erhalten wurde.
(4) Der Kandidat kann sich nur einmal bei der Fachprüfung entschuldigen. Stellt sich der Kandidat nicht ohne Entschuldigung für die berufliche Prüfung vor, so gilt er als für die berufliche Prüfung durch die Klassifikationsklasse "verfehlt".
(5) Wird der Kandidat aus der Berufsprüfung entschuldigt, so wird er von der Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 4 schriftlich über den festgelegten Ersatzzeitraum der Berufsprüfung unterrichtet.
Prüftafel
(1) Der Prüfungsausschuss hat mindestens neun Mitglieder ausgewählt aus Experten in Forschungseinrichtungen, Universitäten, Berufsorganisationen, Ministerien und Inspektionen, die sich auf das Energiemanagement spezialisiert haben. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Zentraldirektor der Inspektion ernannt und entfernt. Das Gremium wird von seinem Vorsitzenden geleitet.
(2) Der Prüfungsausschuss wählt in jeder seiner Sitzungen seinen Vorsitzenden. Wenn der Prüfungsausschuss nicht die Person des Vorsitzenden einlädt, so entscheidet er durch die Losung.
(3) Ein Quorum ist in Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern erhältlich.
(4) Das Gremium hat die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle einer Krawatte wird die Abstimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beschlossen.
(5) Weitere Einzelheiten der Sitzung des Prüfungsausschusses werden von den Kontrollen in der Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses vorgelegt.
Sekretär des Prüfungsausschusses
(1) Die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses werden vom Sekretär wahrgenommen. Der Zentraldirektor einer Inspektion eines Beamten, der in diesem Verwaltungsbüro oder einem in ihm tätigen Personal tätig ist, ist für die Erfüllung der Funktion des Sekretärs des Prüfungsausschusses verantwortlich.
(2) Der Prüfungsausschuss wird vom Sekretär des Prüfungsausschusses auf Ersuchen des Zentraldirektors der Prüfung gemäß der Prüfung der festgelegten Termine der beruflichen Prüfungen oder auf Ersuchen des Ministeriums einberufen. Zwischen den Sitzungen des Prüfungsausschusses liegen höchstens zwei Kalendermonate vor.
(3) Der Sekretär des Prüfungsausschusses erstellt ein Protokoll der Sitzung des Gremiums, einschließlich einzelner Berichte über den Kurs und das Ergebnis der Expertenprüfung jedes Kandidaten. Das Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses wird vom Sekretär des Gremiums vor seiner Genehmigung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Unterzeichnung an alle anwesenden Mitglieder des Gremiums übermittelt; Der Präsident des Prüfungsausschusses billigt die Protokolle seiner Beratungen durch Unterzeichnung, die gleichzeitig die Beratungen des Prüfungsausschusses beenden. Das Modell der Minuten der Beratungen des Panels ist in Anhang 4 dieser Reihenfolge aufgeführt.
Weiterbildung
(1) Für die Teilnahme an der Ausbildungsveranstaltung in Person und mindestens 90 % der zur Verfügung stehenden Zeit ist das Schulungsereignis, auf das der Energiespezialist zutrifft, erforderlich; die Mindestdauer der Ausbildungsveranstaltung beträgt 6 Stunden. Die persönliche Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung bedeutet auch die Teilnahme an einem auf Abstand organisierten Bildungsereignis mit technischen Geräten zur Bild- und Tonübertragung.
(2) Der Energiespezialist schließt den individuellen Dreijahreszyklus der kontinuierlichen Ausbildung nach § 10 Abs. 8 des Gesetzes erfolgreich ab, wenn mindestens 18 Credits durch die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die in der Weiterbildung während dieses Zeitraums enthalten sind, erhalten werden. Die im Rahmen des abgeschlossenen individuellen dreijährigen Dauertrainingszyklus eines Energiespezialisten erzielten Kredite werden nicht auf den folgenden dreijährigen Dauertrainingszyklus übertragen.
(3) Die in der Weiterbildung enthaltene Ausbildungsveranstaltung wird vom Energiespezialisten aus der im Register des Ministeriums gehaltenen Liste über die von Energiespezialisten durchgeführten Tätigkeiten ausgewählt. Ein Energiespezialist muss sich für eine Bildungsveranstaltung mit der Person anmelden, die das Ausbildungsereignis (nachfolgend "der Veranstalter" genannt) in der darin festgelegten Weise hält.
(1) Innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Tag des kontinuierlichen Ausbildungsereignisses ist der Veranstalter verpflichtet, eine Liste der teilnehmenden Energiespezialisten für das organisierte Ausbildungsereignis in Form eines Teilnahmezertifikats zu übermitteln, das die Unterschriften der teilnehmenden Energiespezialisten enthält.
(2) Im Falle der Teilnahme eines Energiespezialisten an einer Fernlehrveranstaltung, die mit Hilfe von technischen Geräten für die Übertragung von Bildern und Ton organisiert wird, ist der Veranstalter verpflichtet, die Teilnahmeliste des Bildungsereignisses ohne Unterschrift eines Energiespezialisten bei der Prüfung der Form seiner Teilnahme an der Ausbildungsveranstaltung zur Identifizierung seines Namens und des Nachnamens vorzulegen.
(3) Die Liste der Energiespezialisten, die an einer Bildungsveranstaltung teilnehmen, die an die Inspektion gemäß Absatz 1 oder 2 übermittelt wird, enthält auch eine Erklärung des Veranstalters, in der bestätigt wird, dass jeder Teilnehmer an der Bildungsveranstaltung, die auf der Teilnahmeliste aufgeführt ist, innerhalb von mindestens 90 % der für die Ausbildungsveranstaltung zur Verfügung stehenden Zeit persönlich an der Bildungsveranstaltung teilgenommen hat; die Erklärung ist mit dem Datum der Erklärung und deren Unterschrift und gegebenenfalls der Unterschrift der für sie handelnden Person zu versehen.
(4) Die Inspektion übermittelt dem Ministerium spätestens fünf Kalendertage nach dem Datum der Übermittlung der Teilnahmebescheinigung durch den Veranstalter die Tätigkeiten der Energiespezialisten, die schriftlich über die durchgeführte Bildungstätigkeit und die Beteiligung von Energiespezialisten an ihm durchgeführt werden.
(5) Die Inspektion hält die Liste der Energiespezialisten, die an der in Absatz 1 oder 2 genannten Ausbildungsmaßnahme teilnehmen, einschließlich der beigefügten Erklärungen des in Absatz 3 genannten Veranstalters für einen Zeitraum von 3 Jahren.
(6) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Teilnehmer über die laufende Ausbildung und die Kontrolle von Änderungen an der Organisation des Bildungsereignisses zu informieren, die zwischen dem Zeitpunkt der Aufnahme des Bildungsereignisses in die kontinuierliche Ausbildung und deren Umsetzung ohne unnötige Verzögerung stattgefunden haben.
(1) Ein Antrag auf Auswahl eines Bildungsereignisses und seine Einbeziehung in die Weiterbildung kann nur auf dem in Anhang 5 dieses Erlasses genannten Formular erfolgen.
(2) Die Kriterien für die Bewertung einer Bildungsmaßnahme zur Bestimmung der Anzahl der Kredite für eine Bildungsmaßnahme sind:
a) den thematischen Rahmen der Ausbildungsmaßnahme;
b) das berufliche Ziel und den Inhalt der Vorlesungen und den fachlichen Schwerpunkt des Veranstalters;
c) die Dauer der Ausbildung und
(d) stündliche Finanzkosten für die Organisation und Durchführung der Ausbildungsmaßnahme.
(3) Die Sachverständigenkommission prüft die von ihr vorgeschlagene Ausbildungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Bedeutung jedes der in Absatz 2 genannten Kriterien für die berufliche Qualifikation eines Energiespezialisten und der potenziellen finanziellen Belastung seiner Teilnahme an der Ausbildung und schlägt auch eine angemessene Anzahl von Krediten von 1 bis 6 Credits vor.
Sachverständigenkommission
(1) Die Auswahl der für die Aufnahme in die kontinuierliche Ausbildung vorgeschlagenen Ausbildungsmaßnahmen wird durchgeführt und der Vorschlag, die Anzahl der Kredite für die Ausbildungsmaßnahme auf der Grundlage der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Kriterien zu bestimmen, wird vom Sachverständigenausschuss, dem beratenden Gremium der Prüfung, erstellt. Der Sachverständigenausschuss hat mindestens 7 Mitglieder. Der Zentraldirektor der Inspektion ernennen die Mitglieder des Gremiums auf der Grundlage ihrer beruflichen Qualifikationen und beruflichen Erfahrungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von Energiespezialisten.
(2) Der Sachverständigenausschuss wählt bei jeder seiner Sitzungen seinen Vorsitzenden. Wenn der Sachverständigenausschuss die Person des Vorsitzenden nicht einschläft, so entscheidet er sich durch die Losung.
(3) Der Sekretär des Sachverständigengremiums erstellt ein Protokoll der Sitzung des Gremiums, das eine Liste der von dem Sachverständigengremium vorgeschlagenen Schulungsmaßnahmen enthält, die in die laufende Ausbildung aufgenommen werden sollen, und einen Vorschlag zur Festlegung der Anzahl der Kredite für das Ausbildungsereignis. Das Protokoll der Sitzungen des Gremiums wird vom Sekretär des Gremiums vor seiner Genehmigung durch den Vorsitzenden des Gremiums für die Unterzeichnung an alle anwesenden Mitglieder des Gremiums übermittelt; Der Vorsitzende des Sachverständigengremiums billigt die Protokolle seiner Beratungen mit Unterschrift, die gleichzeitig die Beratungen des Sachverständigengremiums beenden. Die Vorlage für die Protokolle der Sitzungen des Sachverständigengremiums ist in Anhang 6 dieser Bestellung festgelegt.
(4) Weitere Einzelheiten der Beratungen des Sachverständigengremiums werden von den Inspektionen in der Geschäftsordnung des Sachverständigengremiums vorgelegt.
Einbeziehung einer Bildungsveranstaltung in die kontinuierliche Bildung und Bestimmung der Anzahl der Kredite
(1) Der Sekretär des Sachverständigengremiums leitet unverzüglich nach der Sitzung des Sachverständigengremiums die genehmigten Protokolle der Sitzung des Sachverständigengremiums an die Prüfung der Aufnahme eines Bildungsereignisses in die laufende Bildung und die Festlegung der Anzahl der Gutschriften für ein Bildungsereignis weiter.
(2) Die Entscheidung über die Auswahl und Aufnahme einer Bildungsveranstaltung in der Weiterbildung umfasst neben den administrativen Erfordernissen Folgendes:
a) die feste Anzahl der Kredite je Bildungsveranstaltung; und
b) die Zahl der Maßnahmen, die der Ausbildung im Register des Ministeriums für die Tätigkeiten von Energiespezialisten zugeteilt wurden.
Sekretär des Panels
(1) Die Arbeit des Sachverständigengremiums wird vom Sekretär geleistet. Der Zentraldirektor einer Inspektion eines Beamten, der in diesem Verwaltungsbüro oder einem in ihm arbeitenden Mitarbeiter enthalten ist, wird mit der Funktion des Sekretärs des Sachverständigenausschusses betraut.
(2) Der Sekretär des Sachverständigengremiums hat das Sachverständigengremium im Laufe eines Kalenderjahres mindestens zweimal einberufen, wobei zwischen den Sitzungen des Sachverständigengremiums nicht mehr als sechs Kalendermonate stattfinden.
Umfang der an das Register des Ministeriums übermittelten Daten über die Tätigkeiten des Energiespezialisten
Die vom Energiespezialisten an das Register des Ministeriums über die Tätigkeiten des Energiespezialisten übermittelten Daten sind in Anhang 7 dieser Verordnung aufgeführt.
Aufhebung
Dekret Nr. 4 / 2020 Coll., auf Energiespezialisten, wird gelöscht.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. November 2023 in Kraft.
Minister:
Ing. Síkela v. r.
Příloha č. 1
Anhang 1
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2
Příloha č. 3
Anhang Nr. 3
Modelle von Protokollen über den Kurs und das Ergebnis des Expertentests
Příloha č. 4
Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 280 / 2023 Coll.
Modell für die Minuten der Beratungen des Panels
Příloha č. 5
Anhang Nr. 5 des Erlasses Nr. 280 / 2023 Coll.
Modellantrag für die Aufnahme einer Bildungsveranstaltung in die kontinuierliche Ausbildung von Energiespezialisten
Příloha č. 6
Anhang Nr. 6 des Erlasses Nr. 280 / 2023 Coll.
Modell der Minuten der Sitzungen des Panels
Příloha č. 7
Anhang Nr. 7 des Erlasses Nr. 280 / 2023 Coll.
Daten, die von einem Energiespezialisten auf die Aufzeichnungen des Ministeriums über die Tätigkeiten von Energiespezialisten übertragen werden
A. Allgemeine Daten, die dem Ministerium für Energiespezialisten übertragen wurden, sind:
1. Name und Nachname des Energiespezialisten (im Falle einer natürlichen Person), des Namens oder des Geschäftsnamens des Unternehmens (im Falle einer juristischen Person) und der Nummer der ihm erteilten Genehmigung zur Durchführung der Tätigkeit eines Energiespezialisten gemäß Anmerkung I;
2. das Datum, an dem das Dokument an das Register des Ministeriums über die Tätigkeiten von Energiespezialisten übermittelt wurde,
3. die Registrierungsnummer des in der Anmerkung II genannten Dokuments; wird eine Lizenz für das Förderprogramm erstellt, so wird die Zahl der Aufnahme in den Förderantrag hinzugefügt.
4. die Tätigkeit eines Energiespezialisten nach Anmerkung I;
5. Name des Eigentümers der Bau- oder Energiewirtschaft;
6. den Zweck, gemäß der in Fußnote III genannten Spezifikation zu erstellen;
7. die Art des in Fußnote IV genannten Gebäudes des Energiemanagements;
8. Adresse des Standorts des Energiemanagementgebäudes.
Anmerkung I zu Teil A - Allgemeine Daten, die der Energiespezialist dem Register des Ministeriums über die Tätigkeiten von Energiespezialisten übermittelt hat
Die Aktivitäten eines Energiespezialisten sind:
1. Durchführung einer Energieprüfung;
2. Verarbeitung der Energiebewertung,
3. Verarbeitung des Energieausweises der Gebäude,
4. Kontrollen der betriebenen Heiz- und kombinierten Heiz- und Lüftungsanlagen;
5. die Steuerung von Klimaanlagen und kombinierten Klimaanlagen und Lüftungssystemen.
Anmerkung II zu Teil A - Allgemeine Daten, die von einem Energiespezialisten in das Register des Ministeriums über die Tätigkeiten von Energiespezialisten übertragen werden
- Die Registrierungsnummer des Dokuments ist die einzigartige generierte Nummer des Ministeriums für die von Energiespezialisten durchgeführten Tätigkeiten.
- Im Falle des in der Anmerkung I (3) genannten Dokuments wird die Registriernummer für jedes einzelne Gebäude erzeugt.
Anmerkung Nr. III zu Teil A - Allgemeine Daten, die von einem Energiespezialisten in das Register des Ministeriums über die Tätigkeiten von Energiespezialisten übertragen werden
Zweck der Datenverarbeitung ist:
1. Für Energieaudit
1.1 Obligatorische Bereitstellung von Energieaudit nach den in Abschnitt 9 Absatz 1 des Gesetzes festgelegten Verpflichtungen.
1.2 vorgeschriebene Bereitstellung von Energieaudit gemäß den in Abschnitt 9 Absatz 2 des Gesetzes festgelegten Verpflichtungen.
1.3 Nach den in § 9 Abs. 3 des Gesetzes festgelegten Verpflichtungen obligatorische Bereitstellung von Energieaudit.
1.4 Freiwillige (informative Energieauditverarbeitung).
2. Zur Energiebewertung
2.1 Ein Energiebericht gemäß § 9a (1) a) bis c) des Gesetzes.
2.2 Der Energiebericht gemäß § 9a (1) d) und § 2 c) des Gesetzes.
2.3 Ein Energiebericht gemäß § 9a (1) e) und § 2 d) des Gesetzes.
2.4 Die Energiebewertung nach § 9a Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes.
2.5 Die Energiebewertung nach § 9a Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes.
2.6 Die Energiebeurteilung nach § 9a Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes.
3. Für das Energieausweis von Gebäuden
3.1 Bau eines neuen Gebäudes.
3.2 Eine größere Veränderung des abgeschlossenen Gebäudes.
3.3 Verkauf eines Gebäudes oder eines ganzen Gebäudeteils.
3.4 Vermietung eines Gebäudes oder eines ganzen Gebäudeteils.
3.5 Ein Gebäude, das von einer öffentlichen Behörde genutzt wird.
3.6 Andere Zwecke:
3.6.1. Zweck der finanziellen Unterstützung von Förderprogrammen aus staatlichen, europäischen oder Treibhausgasemissionszertifikaten
3.6.2 Sonstige.
4. Zur Überprüfung der betriebenen Heiz- und kombinierten Heiz- und Lüftungssysteme
4.1 Eine regelmäßige Überprüfung gemäß § 6a Abs. 1 des Gesetzes.
5. Zur Überprüfung der betriebenen Klimaanlage und der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage
5.1 Durchführung regelmäßiger Kontrollen gemäß § 6a Absatz 2 des Gesetzes.
Anmerkung Nr. IV zu Teil A - Allgemeine Daten, die von einem Energiespezialisten in das Register des Ministeriums über die Tätigkeiten von Energiespezialisten übertragen werden
Die Art des Gebäudes / integrierter Teil des Gebäudes bedeutet:
1. Verwaltungsgebäude,
2. Familienhaus,
3. Wohnungshaus,
4. Gehäuseeinheit,
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 280 / 2023 Coll., über die Bedingungen für die Durchführung der Tätigkeiten von Energiespezialisten |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 19.09.2023 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.11.2023 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Öffentliche Verträge 5
SOD č.OVZ/VZZR/2025/023-3 Bytové a nebytové objekty - zpracování PENB- část 1.3.-3.balík
Statutární město Pardubice
Středisko pro úspory energie s.r.o.
82 280 CZK
14.11.2025
SOD č.OVZ/VZZR/2025/023-1 Bytové a nebytové objekty - zpracování PENB - část 1.1.-1.balík
Statutární město Pardubice
Středisko pro úspory energie s.r.o.
84 700 CZK
14.11.2025
SOD č.OVZ/VZZR/2025/023-2 Bytové a nebytové objekty - zpracování PENB- část 1.2.-2.balík
Statutární město Pardubice
Středisko pro úspory energie s.r.o.
79 860 CZK
14.11.2025
SOD č.OVZ/VZZR/2025/023-4 Bytové a nebytové objekty - zpracování PENB- část 1.4.-4.balík
Statutární město Pardubice
Středisko pro úspory energie s.r.o.
94 380 CZK
14.11.2025
Smlouva o dílo energetický posudek pro posouzení proveditelnosti realizace úspor energie v energeti...
Okresní soud v Trutnově
IVS - Energetické poradenství, s.r.o.
79 860 CZK
14.12.2023
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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