Regierungsverordnung Nr. 28 / 2023 Coll.

Verordnung der Regierung zur Änderung der Verordnung Nr. 298/2022 Slg. über die Bestimmung der Strom- und Gaspreise in einer außergewöhnlichen Marktlage in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 04.02.2023
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 25. Januar 2023
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 298 / 2022 Coll. über die Bestimmung der Strom- und Gaspreise in einer außergewöhnlichen Marktlage, geändert
Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20
Čl. I
Regierungsverordnung Nr. 298 / 2022 Coll., zur Bestimmung der Strom- und Gaspreise in einer außergewöhnlichen Marktlage, geändert durch Regierungsverordnung Nr. 343 / 2022 Coll. und Regierungsverordnung Nr. 442 / 2022 Coll., wird wie folgt geändert:
1. Am Ende des Titels der Regierungsordnung werden die Worte "und die Bestimmung des damit verbundenen maximal zulässigen Umfanges der Kundenvermögen" hinzugefügt.
2. In der einleitenden Satz des Erlasses der Regierung werden die Worte "und Gesetz Nr. 287 / 2022 Slg. " durch die Worte ersetzt", Gesetz Nr. 287 / 2022 Slg., Gesetz Nr. 365 / 2022 Slg. und Gesetz Nr. 19 / 2023 Slg.."
3. In Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Diese Verordnung sieht auch die maximal zulässige Höhe der Vermögensleistung vor, die von einem Teilnehmer am Elektrizitäts- oder Gasmarkt durch die Erhebung von Strom und Gas zu einem festen Preis zu dem Bedarfszeitpunkt im Gebiet der Tschechischen Republik (nachstehend „höchstzulässiger Vermögensvorteil“ genannt) erhalten werden kann, den Zeitraum für die Bewertung des Vorliegens eines Überschussvermögens und die Zahlungsfrist für die Zahlung des Überschussvermögensvorteils."
4. Absatz 2 (5) lautet wie folgt:
"(5) Die in Artikel 3 Absätze 1 bis 4 genannten ermittelten Strom- und Gaspreise gelten auch für die Lieferung von Strom oder Gas durch den Lieferanten der letzten Instanz gemäß Artikel 12a des Energiegesetzes an Kunden mit einer von einem Marktbetreiber als Nachfragestelle registrierten Nachfragestelle eines Kunden der Kategorie C oder D nach den Rechtsvorschriften über die Strom- oder Haushalts- oder Einzelhandelsmarktvorschriften nach den Rechtsvorschriften über die Vorschriften für den Gasmarkt. Für die Lieferung von Strom oder Gas durch den Lieferanten des letzten Resorts an andere Kunden gilt der gemäß § 3 (8) festgelegte Preis.
5. In Artikel 3 Absatz 5 wird nach den Worten "den festen Wert der Gasentnahme" ein Komma eingefügt.
6. Absatz 3 (8) lautet wie folgt:
"(8) Ist einer der in Abschnitt 12a Absatz 2 des Energiegesetzes genannten Faktoren kein Strom- oder Gasangebot an Kunden mit einer von einem Kunden der Kategorie C oder D nach den Rechtsvorschriften für Strom oder Haushalt oder Einzelhandel gemäß den Rechtsvorschriften für den Gasmarkt zugelassenen Nachfragestelle, so wird die Strom- oder Gasversorgung durch den Lieferanten der letzten Instanz durch
a) den Strompreis als Summe des Strompreises pro MWh, der auf dem vom Strommarktbetreiber organisierten Strommarkt zu der kommerziellen Stunde der Stromversorgung und den in Absatz 6 Buchstaben a oder b genannten Beträgen in CZK / MWh erzielt wurde;
b) den Preis des Gases als Summe des Preises des Gases in MWh auf dem Niveau des Index des organisierten Gasmarktes EEX European Gas Spot Index für die Handelszone Tschechische Republik EGSI CZ für den Tag der Gaszufuhr und die Beträge in CZK / MWh gemäß Absatz 6 Buchstabe c oder d. "
7. in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) werden die Worte "der Kunde, der" nach den Worten "der große Unternehmer" eingefügt oder "nach den Worten" der Kunde, der "
8. In Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "für den Zeitraum bis zum 30. April 2023 "nach den Worten eingefügt" (b)".
9. In Artikel 6 wird am Ende des Absatzes 5 folgender Satz angefügt: "Die Voraussetzung für die Anwendung des Preises für die Lieferung von Elektrizität an einen Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b für den Zeitraum nach dem 30. April 2023 ist, dass die Erklärung des Kunden nach dem Muster der in Anhang 10 dieser Verordnung festgelegten Erklärung an den Elektrizitätshändler abgegeben wird, der dem Kunden am Bedarfspunkt die zulässige Strommenge zur Verfügung stellt, dass er ein großer Unternehmer ist oder Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannte Erklärung des Kunden gemäß dem Muster der in Anhang 10 dieser Verordnung genannten Erklärung enthält eine Empfangserklärung des Berichts über die Bewertung des Bestehens von übermäßigen Vermögenswerten gemäß Artikel 8d Absatz 7 des Ministeriums.
10.Paragraph 6 (6) lautet:
"(6) Der Kunde übermittelt die in Absatz 2, 3 oder 5 genannte Erklärung bis zum Ende des Kalendermonats vor dem Monat, für den der Strompreis anzuwenden ist. Die Kundenerklärung gemäß Absatz 5 des zweiten Satzes im ersten Kalenderquartal 2023 gilt bis zum 30. April 2023. Die Kundenerklärung gemäß Absatz 5 des dritten Satzes des zweiten oder dritten Kalenderquartals 2023 gilt bis zum Ende des Kalendermonats nach Ende des Kalenderquartals. Die Kundenerklärung gemäß Absatz 5 des dritten Satzes des letzten Kalenderquartals 2023 gilt bis zum 31. Dezember 2023.
11. In Artikel 6 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Die Bedingung für die Anwendung des Strompreises ist erfüllt, bis der Kunde den Stromhändler über die Änderung der angegebenen Tatsachen oder die Anforderung für die Stromversorgung unter den für den Großunternehmer festgelegten Bedingungen informiert. Benachrichtigt ein Kunde den Elektrizitätshändler über eine Änderung der angegebenen Tatsachen oder die Anforderung, Strom unter den Bedingungen für ein großes Unternehmen während eines Kalendermonats zu liefern, so gilt die Bedingung für die Anwendung des Preises für die Lieferung von Elektrizität als bis zum Ende dieses Kalendermonats erfüllt. Eine nach Ablauf der in Absatz 6 genannten Frist abgegebene Erklärung wird für den vorangegangenen Kalendermonat nicht berücksichtigt. Wenn ein Kunde, der ein großer Unternehmer ist oder die Lieferung von Elektrizität unter den für einen großen Unternehmer festgelegten Bedingungen beantragt hat, das Recht auf Elektrizität unter den für einen großen Unternehmer festgelegten Bedingungen für einen weiteren Zeitraum nicht ausübt, so gelten die ersten und zweiten Sätze sinngemäß."
Die Absätze 7 und 8 werden in den Absätzen 8 und 9 umnummeriert.
12. In Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "für den Zeitraum bis zum 30. April 2023" nach den Worten "(b)" eingefügt.
13. In Artikel 7 wird am Ende des Absatzes 4 folgender Satz angefügt: "Die Voraussetzung für die Anwendung des Preises für die Lieferung von Gas an einen Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b für den Zeitraum nach dem 30. April 2023 ist die Bereitstellung einer Kundenerklärung nach dem Muster der in Anhang 11 dieser Verordnung genannten Erklärung für den Gasunternehmer, der die Lieferung von Gas für den Bedarfspunkt des Kunden vorsieht, nicht höher ist als der Unternehmer. Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b genannte Erklärung des Kunden gemäß dem Muster der in Anhang 11 dieser Verordnung genannten Erklärung enthält eine Empfangserklärung des Berichts über die Bewertung des Bestehens von übermäßigen Vermögenswerten gemäß Artikel 8d Absatz 7 des Ministeriums.
14. Absatz 7 (8) lautet:
"(8) Der Kunde hat die in den Absätzen 2 bis 5 genannte Erklärung spätestens am Ende des Kalendermonats vor dem Monat, für den der Gaszufuhrpreis gilt, vorzulegen. Die Kundenerklärung gemäß Absatz 4 des zweiten Satzes im ersten Kalenderquartal 2023 gilt bis zum 30. April 2023. Die Kundenerklärung gemäß Absatz 4 Satz 3 im zweiten oder dritten Kalenderquartal 2023 gilt bis zum Ende des Kalendermonats nach Ende des Kalenderquartals. Die Kundenerklärung gemäß Absatz 4 des dritten Satzes im letzten Kalenderquartal 2023 gilt bis zum 31. Dezember 2023.
15. In Artikel 7 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 eingefügt:
"(9) Die Bedingung für die Anwendung des Gasversorgungspreises wird erfüllt, bis der Kunde den Gashändler über die Änderung der angegebenen Tatsachen oder die Anforderung, Gas unter den Bedingungen für einen großen Unternehmer zu liefern, informiert. Benachrichtigt der Kunde den Gashändler über eine Änderung der angegebenen Tatsachen oder die Anforderung, Gas unter den Bedingungen für ein großes Unternehmen während eines Kalendermonats zu liefern, gilt die Bedingung für die Anwendung des Preises für die Lieferung von Gas als bis zum Ende dieses Kalendermonats erfüllt. Der Kunde übermittelt die in den Absätzen 5 bis 7 genannte Erklärung spätestens am siebten Tag des Kalendermonats, der dem Monat folgt, zu dem der Gaszufuhrpreis anzuwenden ist. Die nach der in Absatz 8 oder dritter Satz genannten Frist abgegebene Erklärung oder Erklärung wird für den vorangegangenen Kalendermonat nicht berücksichtigt. Wenn ein Kunde, der ein Großunternehmer ist oder die Gasversorgung unter den für einen Großunternehmer festgelegten Bedingungen beantragt hat, das Recht auf Gasversorgung unter den für einen Großunternehmer festgelegten Bedingungen für einen weiteren Zeitraum nicht geltend macht, so gelten die ersten und zweiten Sätze sinngemäß."
Absatz 9 wird Absatz 10.
16. Nach Abschnitt 8 werden folgende Abschnitte 8a bis 8e eingefügt, einschließlich der Überschriften und Fußnoten 2 und 3:
„§ 8a
Maximaler zulässiger Vermögenswert eines großen Unternehmers
(1) Der höchstzulässige Vermögenswert eines großen Unternehmers wird auf den folgenden Betrag festgesetzt und wird wie folgt ermittelt:
a) den Umfang des Vermögenswerts der Kategorie A - den maximal zulässigen Vermögenswert von bis zu 2 000 000 EUR;
b) das Ausmaß der Sachleistungen der Kategorie B - die maximal zulässigen Vermögensvorteile bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten eines großen Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht mehr als 4 000 EUR;
c) den Umfang des Vermögensvorteils der Kategorie C - den maximal zulässigen Vermögensvorteil bis zu 40 % der beihilfefähigen Kosten eines Großenergielieferanten, jedoch nicht mehr als 100 000 EUR;
d) das Ausmaß des Vermögensvorteils der Kategorie D - der maximal zulässige Vermögensvorteil bis zu 65 % der erstattungsfähigen Kosten eines Großenergielieferanten, jedoch nicht mehr als 50 000 000 EUR, wenn das Großunternehmen ein energieintensiver Kunde ist und für den Zeitraum, für den die Strom- oder Gaspreise durch diese Verordnung bestimmt werden, eine Verringerung des Vorsteuerergebnisses von Abschreibungen und Kostenzinsen erreicht hat,
e) das Ausmaß des Vermögensvorteils der Kategorie E - der maximal zulässige Vermögensvorteil bis zu 80 % der förderfähigen Kosten eines großen Energieversorgungsunternehmens, jedoch nicht mehr als 150 000 EUR, wenn das große Unternehmen ein energieintensiver Kunde in den ausgewählten Sektoren ist und wenn für den Zeitraum, für den die Strom- oder Gaspreise durch diese Verordnung festgelegt werden, der Rückgang des angepassten wirtschaftlichen Ergebnisses ohne Berücksichtigung der durch die Erfassung von Strom und Gas erzielten
(2) Der Bezugszeitraum ist der 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021.
(3) Ein energieintensiver Kunde ist ein großer Unternehmer, der mindestens 3% des jährlichen Nettoumsatzes im Bezugszeitraum oder mindestens 6 % des Nettoumsatzes in den ersten 6 Monaten 2022 zum Kauf von Strom oder Gas ausgegeben hat, einschließlich der Kosten des damit verbundenen Dienstes in Strom oder Gas, Wärmeenergie oder anderen Energieprodukten unter den KN-Codes 1507 bis 1518, wenn sie als Brennstoff oder Kraftstoff verwendet werden sollen, 2701, 2702, 2704 bis 2715,
(4) Ein energieintensiver Kunde in ausgewählten Sektoren ist ein energieintensiver Kunde, der im Bezugszeitraum mehr als 50 % des Jahresumsatzes aus einer oder mehreren der in Anhang 12 dieser Verordnung aufgeführten Tätigkeiten erzielt hat.
(5) Die förderfähigen Kosten für die Energieversorgung des ZN werden anhand von
ZN = (pt-pref × 1,5) × q,
wo
tměsíc nebo období několika po sobě následujících měsíců v roce 2023,
refreferenční období,
ptprůměrná jednotková cena elektřiny nebo plynu odebraných velkým podnikatelem v roce 2023 v EUR/MWh bez daně z přidané hodnoty, daně z elektřiny nebo plynu a ceny za související službu v elektroenergetice nebo plynárenství,
prefprůměrná jednotková cena elektřiny nebo plynu odebraných velkým podnikatelem v referenčním období v EUR/MWh bez daně z přidané hodnoty, daně z elektřiny nebo plynu a ceny za související službu v elektroenergetice nebo plynárenství,
q70 % množství elektřiny nebo plynu v MWh nakoupených a odebraných velkým podnikatelem v referenčním období.
(6) Der durchschnittliche Stückpreis von Strom oder Gas pt ist der Preis für die Lieferung von Strom oder Gas, der von einem großen Unternehmer für den Zeitraum vereinbart wird, für den die Strom- oder Gaspreise durch diese Verordnung für die Versorgung von Strom oder Gas über dem angegebenen Wert der Strom- oder Gasgewinnung bestimmt werden. Wird der Preis für die Lieferung von Strom oder Gas gemäß dem ersten Satz für den gesamten Zeitraum, für den die Strom- oder Gaspreise durch diese Verordnung bestimmt sind, nicht auf einem bestimmten Niveau vereinbart, so wird der durchschnittliche Stückpreis von Strom oder Gas pt als gewogener Durchschnitt der gewogenen Durchschnittswerte des vereinbarten Strom- oder Gaspreises für die vorangegangenen Kalendermonate und für den zukünftigen Zeitraum bestimmt. Für den Teil des Zeitraums, für den die Strom- oder Gaspreise, für die die tatsächliche Strom- oder Gasmenge mit dieser Verordnung nicht bekannt ist, gelten die geplanten Strom- oder Gasmengen. Für den Teil des Zeitraums, für den die Strom- oder Gaspreise nach dieser Verordnung bestimmt sind, für den der spezifische Strom- oder Gaspreis nicht bekannt ist, wird der gewogene durchschnittliche vereinbarte Strom- oder Gaspreis für den künftigen Zeitraum anhand von
a) die durchschnittlichen Strompreise, die der Marktbetreiber auf dem Tagmarkt erzielt hat, oder den gewogenen durchschnittlichen Preis auf dem EEX European Gas Market Index für die Handelszone Tschechische Republik EGSI CZ bis zum 15. Tag des ersten Monats des Kalenderquartals, beginnend für den ersten Monat des Kalenderquartals;
b) Preise für den Kauf von Strom oder Gas auf der Grundlage des Grundprodukts M für die Lieferung in der Tschechischen Republik, die am 15. Tag des Kalendermonats nach Ende des Kalenderquartals für die zweiten und dritten Monate bereits beginnen;
c) Preise für den Kauf von Strom oder Gas auf Basis des Grundprodukts Q 23 für das nicht initiierte Kalenderquartal für die Lieferung in der Tschechischen Republik am 15. Tag des Kalendermonats nach Ende des Kalenderquartals für das unbestrittene Kalenderquartal am Energieaustausch PXE (POWER EXCHANGE CENTRAL EUROPE, a.s.) veröffentlicht.
(7) Die in Absatz 1 genannten maximal zulässigen Vermögenswerte werden um den Betrag anderer Beihilfen gekürzt, um die Kosten für den Kauf von Strom und Gas, die einem Großunternehmer oder der Erzeugung von Wärmeenergie, die einem Großunternehmer zwischen dem 1. Februar 2022 und dem Ende des Zeitraums, für den die Strom- oder Gaspreise durch diese Verordnung festgesetzt werden, gemäß einer unmittelbar anwendbaren Europäischen Union3) oder durch eine Entscheidung der Europäischen Kommission zur Genehmigung anderer Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b der Europäischen Union zu decken. Die Unterstützung im Rahmen des ersten Satzes gilt nicht als Ausgleich für indirekte Kosten, die nach dem Gesetz über den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten gewährt werden.
(8) Wird für einen Zeitraum, für den die Strom- oder Gaspreise durch diese Verordnung bestimmt werden, der durch die Erfassung von Strom und Gas zu einem festen Preis erzielte Vermögensvorteil 70 v.H. des Wertes des im Bezugszeitraum erzielten bereinigten Gewinns oder Verlusts übersteigen, so wird der Umfang des Vermögensvorteils der Kategorien C, D und E um den Unterschied zwischen 70 v.H. des im Bezugszeitraum erzielten bereinigten Gewinns oder Verlusts verringert und dem Wert des bereinigten Gewinns für den Zeitraums. Wenn jedoch der Wert des im Bezugszeitraum erzielten bereinigten Gewinns oder Verlusts negativ war und der Wert des bereinigten Gewinns oder Verlusts für den Zeitraum, für den die Strom- oder Gaspreise durch diese Verordnung ermittelt wurden, positiv war, wird die Bandbreite der Vermögensvorteile der Kategorien C, D und E um den positiven Wert des bereinigten Gewinns oder Verlusts verringert.
§ 8b
Maximaler zulässiger Vermögenswert für Personengruppen
(1) Ist ein großer Unternehmer Teil einer Gruppe von Personen, die in einer Beziehung zu ihm stehen oder von derselben Kontrollgesellschaft nach dem Handelsgesetz kontrolliert werden, so ist der höchstzulässige Vermögensvorteil aller Mitglieder dieser Gruppe der in EUR ausgewiesene Vermögensvorteil der Kategorien A bis E.
(2) Darüber hinaus wird der höchstzulässige Vermögensvorteil für Gruppen von Personen um den Wert anderer Beihilfen gekürzt, die den Mitgliedern der Gruppen von Personen gewährt werden, um die Kosten des Kaufs von Strom und Gas oder der Erzeugung von Wärmeenergie zu decken, die den Mitgliedern der Gruppen von Personen gemäß Abschnitt 8a (7) zur Verfügung gestellt wird.
(3) Ist die Kontrollperson die Tschechische Republik oder ein lokales Selbstverwaltungsunternehmen, so wird der höchstzulässige Vermögensvorteil für eine Gruppe von Personen nur für die Mitglieder einer Gruppe von Personen bewertet, die von der von der Tschechischen Republik oder der lokalen Selbstverwaltung kontrollierten Muttergesellschaft kontrolliert werden.
§ 8c
Verringerung des höchstzulässigen Vermögenswerts eines großen Unternehmers bei Überschreitung des zulässigen Vermögenswerts für eine Gruppe von Personen
(1) Werden die Mitglieder einer Gruppierung von in Artikel 8b genannten Personen für einen Zeitraum zusammengefasst, für den eine Bewertung vorgenommen wird, ob ein großer Unternehmer einen übermäßigen Vermögensvorteil erhalten hat, so überschreiten sie den Wert des höchstzulässigen Vermögensvorteils für eine Gruppe von Personen, so wird der Wert des höchstzulässigen Vermögensvorteils oder des tatsächlichen Vermögensvorteils verringert, wenn dieser Wert niedriger ist als der Wert des Vermögensvorteils der in Artikel 8a genannten Kategorien von jedem großen Unternehmen
Ki = SIi × (max (iSIi-L; 0) iSIi),
wo
ioznačení velkého podnikatele ze seskupení osob,
SInejvyšší přípustný majetkový prospěch nebo skutečně dosažený majetkový prospěch velkého podnikatele, pokud je tato hodnota nižší než nejvyšší přípustný majetkový prospěch velkého podnikatele,
Lnejvyšší přípustný majetkový prospěch pro seskupení osob.
(2) Werden alle Mitglieder einer Gruppe von Personen, wie sie in Artikel 8b vorgesehen sind, über den Umfang oder die Methode der Verringerung der maximal zulässigen Vermögensvorteile von Großunternehmern, die von Absatz 1 abweichen, bewertet, so werden die maximal zulässigen Vermögensvorteile jedes Großunternehmens einer Gruppe von Personen insgesamt durch den Gesamtumfang der Überschreitung der maximal zulässigen Vermögensvorteile einer Gruppe von Personen verringert, jedoch immer so, dass kein großer Unternehmer einer Gruppe von Personen den zulässigen Vermögenswert überschreitet.
§ 8d
Frist für die Beurteilung des Vorliegens einer Überschuldung und des Verfahrens zur Beurteilung der Überschuldung
(1) Die Beurteilung, ob ein großer Unternehmer von übermäßigen Vermögenswerten profitiert hat, erfolgt während und nach dem Zeitraum, für den die Strom- oder Gaspreise durch diese Verordnung bestimmt werden.
(2) Während des Zeitraums, in dem die Elektrizitäts- oder Gaspreise durch diese Verordnung festgesetzt werden, wird die Bewertung, ob ein großer Unternehmer überhöhte Vermögenswerte erhalten hat, bis zum 20. Tag des Kalendermonats nach Ende des Kalenderviertels für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ende des vorangegangenen Kalenderquartals durchgeführt.
(3) Bei der Beurteilung des Vorliegens eines übermäßigen Vermögenswerts wird der durch die Stromerhebung an den in § 4 Abs. 1 genannten Anforderungspunkten des Kunden oder durch die Gasgewinnung an den in § 4 Abs. 3 oder durch die Gasgewinnung nach § 4 Abs. 4 c oder d) erzielte Vermögenswert nicht berücksichtigt.
(4) Im Falle des Ausmaßes der Vermögensvorteile der Kategorien C bis E, bei der Beurteilung des Vorliegens eines übermäßigen Vermögensvorteils während des Zeitraums, für den die Strom- oder Gaspreise durch diese Verordnung bestimmt sind, stützt sich der vernünftig vorhersehbare Wert des angepassten Wirtschaftsergebnisses für diesen Zeitraum auf diesen Zeitraum.
(5) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(6) Ist ein großer Unternehmer Mitglied einer Gruppe von Personen gemäß Absatz 8b, so prüft er, ob durch die Einnahme von Strom oder Gas zu einem festen Preis der maximal zulässige Vermögensvorteil eines Großunternehmers nicht überschritten wurde, jeder Großunternehmer von einer Gruppe von Personen, die im letzten Kalenderquartal Strom oder Gas zu einem festen Preis erhalten haben, und bewertet auch, ob der maximal zulässige Vermögensvorteil für eine Gruppe von Personen überschritten wurde.
(7) Ein großer Unternehmer erstellt einen Bericht über die Bewertung des Bestehens übermäßiger Vermögensvorteile gemäß dem Muster in Anhang 13 dieser Verordnung. Der Bericht wird von einem großen Unternehmer dem Ministerium bis zum Ende des Kalendermonats übermittelt, in dem er die Bewertung für den Zeitraum gemäß Absatz 2 oder 5 spätestens durchführt.
§ 8e
Frist für die Zahlung von überschüssigen Vermögenswerten
(1) Die Überschusszahlungen werden bis zum Ende des Kalenderquartals fällig, in dem der Großunternehmer für den vorangegangenen Zeitraum eine Bewertung für die Bewertung des Überschussvermögens nach Abschnitt 8d (2) erstellt. Die Zahlung von Leistungen nach dem ersten Satz wird durch alle Leistungen im Vorruhestand verringert.
(2) Die Zahlung des Vermögensüberschusses bei der Bewertung des Bestehens des Vermögensüberschusses gemäß Artikel 8d Absatz 5 nach Ablauf des Zeitraums, für den die Strom- oder Gaspreise durch diese Verordnung bestimmt sind, ist bis zum 30. Juni 2024 fällig. Die Zahlung von Leistungen nach dem ersten Satz wird durch alle Leistungen im Vorruhestand verringert.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der geänderten Fassung.
(3) So erklären die Verordnung (EU) Nr. 651 / 2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags bestimmte mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfekategorien in der geänderten Verordnung (EU) Nr. 2022 / 2472 vom 14. Dezember 2022 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, um bestimmte Beihilfekategorien im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit der Arbeitsweise der Europäischen Union zu erklären
17. In Artikel 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Tagessatz, der auf zwei Dezimalstellen gerundet wird, die von der Tschechischen Nationalbank für den letzten Tag des Zeitraums für die Bewertung des überschüssigen Vermögensvorteils oder des Tagessatzes, der auf zwei Dezimalstellen des letzten vorangegangenen Arbeitstags gerundet wird, für die Umrechnung von EUR pro CZK verwendet werden."
18. in Absatz 14 (2):
"(2) Die Absätze 1 (2), 2 (1) bis (5), 3, 4 (5) bis 7, 12 und 12 verfallen am 31. Dezember 2023."
19. In Anhang 1 Teil A:

".
20. Anhang 3 lautet wie folgt:

"Anhang Nr. 3 zu Regierungsverordnung Nr. 298 / 2022 Coll.

"
21. In Anhang 9 wird "MWh" durch "%" ersetzt.
22. Nach Anhang 9 werden folgende Anhänge 10 bis 13 eingefügt:

"Anhang Nr. 10 der Regierungsverordnung Nr. 298 / 2022 Coll.

Příloha č. 11

Anhang Nr. 11 der Regierungsverordnung Nr. 298/2022 Coll.

Příloha č. 12

Anhang Nr. 12 der Regierungsverordnung Nr. 298/2022 Coll.
ÜBERBLICK DER SIGNIFIKANTSEKTOR UND SEKTOR
kód NACEPopis
10510Těžba černého uhlí
20610Těžba ropy
30710Těžba železných rud
40729Těžba ostatních neželezných rud
50891Těžba chemických minerálů a minerálů pro výrobu hnojiv
60893Těžba soli
70899Ostatní těžba a dobývání j.n.
81041Výroba olejů a tuků
91062Výroba škrobárenských výrobků
101081Výroba cukru
111106Výroba sladu
121310Úprava a spřádání textilních vláken a příze
131330Konečná úprava textilií
141395Výroba netkaných textilií a výrobků z nich, kromě oděvů
151411Výroba kožených oděvů
161621Výroba dýh a desek na bázi dřeva
171711Výroba buničiny
181712Výroba papíru a lepenky
191910Výroba koksárenských produktů
201920Výroba rafinovaných ropných produktů
212011Výroba technických plynů
222012Výroba barviv a pigmentů
232013Výroba jiných základních anorganických chemických látek
242014Výroba jiných základních organických chemických látek
252015Výroba hnojiv a dusíkatých sloučenin
262016Výroba plastů v primárních formách
272017Výroba syntetického kaučuku v primárních formách
282060Výroba chemických vláken
292110Výroba základních farmaceutických výrobků
302311Výroba plochého skla
312313Výroba dutého skla
322314Výroba skleněných vláken
332319Výroba a zpracování ostatního skla včetně technického
342320Výroba žáruvzdorných výrobků
352331Výroba keramických obkladaček a dlaždic
362332Výroba pálených zdicích materiálů, tašek, dlaždic a podobných
výrobků
372341Výroba keramických a porcelánových výrobků převážně pro
domácnost a ozdobných předmětů
382342Výroba keramických sanitárních výrobků
392351Výroba cementu
402352Výroba vápna a sádry
412399Výroba ostatních nekovových minerálních výrobků j.n.
422410Výroba surového železa, oceli a feroslitin
432420Výroba ocelových trub, trubek, dutých profilů a souvisejících
potrubních tvarovek
442431Tažení tyčí za studena
452442Výroba a hutní zpracování hliníku
462443Výroba a hutní zpracování olova, zinku a cínu
472444Výroba a hutní zpracování mědi
482445Výroba a hutní zpracování ostatních neželezných kovů
492446Zpracování jaderného paliva
502451Odlévání železa
Kód ProdcomPopis
181221Kaolin a jiné kaolinitické jíly
210311130Brambory, upravené nebo konzervované jinak než octem nebo
kyselinou octovou, zmrazené (včetně brambor vařených nebo
částečně vařených v oleji a zmrazených)
310311300Sušené brambory ve formě mouky, moučky, vloček, granulí a pelet
410391725Rajčatový protlak koncentrovaný
5105122Sušené plnotučné mléko
6105121Sušené odstředěné mléko
7105153Kasein
8105154Laktóza a laktózový sirup
910515530Syrovátka a modifikovaná (upravená) syrovátka, sušená, v granulích
nebo v jiné pevné formě, též zahuštěná nebo obsahující přidaný cukr
nebo jiná sladidla
1010891334Pekařské droždí
1120302150Sklotvorné smalty a glazury, engoby a podobné přípravky pro
keramický průmysl, smaltovny nebo sklárny
1220302170Tekuté listry a podobné přípravky, skleněné frity a ostatní sklo
v prášku, granulích nebo vločkách
1325501134Volně kované výkovky dílů převodových a klikových hřídelí a klik,
z oceli apod.

Příloha č. 13

Anhang Nr. 13 der Regierungsverordnung Nr. 298/2022 Coll.

"
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Für den Zeitraum der Lieferung von Strom oder Gas im Januar und Februar 2023 gibt ein großer Unternehmer dem Elektrizitätshändler oder Gashändler eine Erklärung gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 oder Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 der Regierungsverordnung Nr. 298 / 2022 Coll. ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 3. Februar 2023. Die nach dem ersten Satz vorgesehene Erklärung wird für den Zeitraum der Lieferung von Strom oder Gas im Januar und Februar 2023 nicht berücksichtigt.
2. Hat ein Kunde eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 Satz 2 der Regierungsverordnung Nr. 298 / 2022 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgegeben, so gilt eine solche Erklärung als Kundenerklärung, ein Großunternehmer zu sein oder die Lieferung von Strom nach den Bedingungen für einen Großunternehmertag gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 Satz 298 Satz 2 Absatz 13 Absatz 2 Satz 2 des Erlasses Nr. 298 / 2022 Slg., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, gilt nicht.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Síkela v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 28 / 2023 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 298 / 2022 Coll., zur Bestimmung der Strom- und Gaspreise in einer außergewöhnlichen Marktlage, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum03.02.2023
In Kraft seit04.02.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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