Regierungsverordnung Nr. 28 / 2018 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 75/2015 Slg. über die Bedingungen für die Durchführung von umweltfreundlichen Agrarmaßnahmen und zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 79/2007 Slg. über die Bedingungen für die Durchführung von umweltfreundlichen Agrarmaßnahmen in der geänderten Fassung, in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 01.03.2018
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 7. Februar 2018
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 75/2015 Slg. über die Bedingungen für die Umsetzung von umweltfreundlichen Klimamaßnahmen und zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 79/2007 Slg. über die Bedingungen für die Umsetzung von umweltfreundlichen Maßnahmen in der geänderten Fassung
2c (5) des Gesetzes Nr. 252/1997 Slg., über die Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 85/2004 Slg., Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg. und Gesetz Nr. 179 / 2014 Slg., und gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., vom Staatlichen Landwirtschaftsfonds und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz Nr. 179 / 2014 Sl.
Čl. I
Regierungsverordnung Nr. 75 / 2015 Coll., zu den Bedingungen für die Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen und zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 79 / 2007 Coll., zu den Bedingungen für die Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen, geändert, geändert, geändert, geändert, Regierungsverordnung Nr. 113 / 2015 Coll., Regierungsverordnung Nr. 63 / 2016 Coll., Regierungsverordnung Nr. 236 / 2016 Coll. Slg., werden wie folgt geändert:
1. In Artikel 12 Absatz 2 werden die Worte „einschließlich des Standorts der technischen Ausrüstung gemäß Anhang 2 Teil C der vorliegenden Verordnung“ gestrichen.
2. In Artikel 15 Absatz 2 werden die Worte "einschließlich des Standorts der in Anhang 2 Teil C dieser Verordnung aufgeführten technischen Geräte" gestrichen.
3. In Artikel 15 Absatz 5 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "im betreffenden Kalenderjahr "nach den Wörtern" eingefügt.
4. Absatz 18 (2) lautet wie folgt:
"(2) Die in Absatz 1 genannte Bedingung gilt nicht für den Teil des Bodensteins, der in der Behandlung von Grasland gemäß § 2 Buchstabe d Absatz 1 enthalten ist, an dem:
a) bis zum 31. Juli des betreffenden Kalenderjahres führt der Antragsteller die Weideoperation durch oder
b) das Landnutzungsregister zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Erteilung der Finanzhilfe gestellt wird, nimmt die Durchführung der Erneuerung gemäß Artikel 9 Absatz 5 mit dem Zeitpunkt des Beginns der Wiedereinziehung spätestens bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung auf."
5. In Artikel 19 (12) werden die Worte "oder eine Verringerung der Grenzwerte für den Stickstoffeintrag durch Weide gemäß Absatz 11 Buchstabe b "nach den Worten" Absatz 11 Buchstabe a" eingefügt und die Worte "oder die Bedingung der Mindeststickstoffeingabe durch Weide" hinzugefügt.
6. in Ziffer 21 (7) (b), "31". ersetzt durch "15".
7. in den Artikeln 21 (7) (c) und 21 (8) (b) (2) wird "1. April" durch "16. März" ersetzt.
8. In Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 6 werden die Worte "der betreffenden Teil " durch die Worte" der betreffenden Produktionsfläche ersetzt".
9. In Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "die Subvention für den betreffenden Teil des Bodenblocks, auf dem die Nichteinhaltung festgestellt wurde, nicht gewährt" am Ende des Textes von Nummer 1 hinzugefügt.
10. Anhang Nr. 2 Teil D lautet wie folgt:
"D. Musteraufzeichnung der Werthaltung von meteorologischen Elementen und der Bewertung von Daten, die im Rahmen der Teilmaßnahme der integrierten Obstproduktion (§ 12) und des Anbaus von Gemüse oder Erdbeere in der Teilmaßnahme der integrierten pflanzlichen und Erdbeerproduktion gefunden wurden (§ 15)

"
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Das Verfahren für Anträge auf Zuschüsse, die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 75 / 2015 Slg. eingeleitet wurden, wird gemäß der Regierungsverordnung Nr. 75 / 2015 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.
2. Bei einem Antrag auf Erteilung für 2017 wird die Einhaltung der Bedingung nach Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe b oder c oder Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe b der Regierungsverordnung Nr. 75 / 2015 Slg., wie sie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam ist, gemäß der Regierungsverordnung Nr. 75 / 2015 Slg. als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bewertet.
3. Im Falle einer Nichtzuteilung der Beihilfe für 2017 gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 6 oder Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 für die Nichteinhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe a oder b, Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe a oder 7 Buchstabe a der Regierungsverordnung Nr. 75 / 2015 Coll., wie sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (b)
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Ing. Milek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 28 / 2018 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 75 / 2015 Slg., über die Bedingungen für die Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen und zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 79 / 2007 Slg., über die Bedingungen für die Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen, geändert, geändert, geändert, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.02.2018
In Kraft seit01.03.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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