Das Verfassungsgericht fand keine 28 / 1999 Coll.

Das Verfassungsgericht fand vom 19. Januar 1999 über den Antrag auf Aufhebung des allgemein verbindlichen Erlasses Nr. 8 / 94 der Stadt Jeseník vom 9. November 1994 über das Verbot von faschistischen, kommunistischen, Nazis und Rassenpropaganda im Gebiet der Stadt Jeseník

Gültig Das Verfassungsgericht fand
Textfassungen: 09.02.1999
ANHANG
FIND
Das Verfassungsgericht
im Namen der Tschechischen Republik
Am 19. Januar 1999 hat das Verfassungsgericht im Plenum auf Vorschlag einer Abgeordnetengruppe beschlossen, die allgemein verbindliche Verordnung der Stadt Jeseník Nr. 8 / 94 vom 9. November 1994 über das Verbot von faschistischen, kommunistischen, Nazis und Rassenpropaganda im Gebiet der Stadt Jeseník wie folgt aufzuheben:
Die Verordnung Nr. 8 / 94 der Stadt Jeseník vom 9. November 1994 über das Verbot der faschistischen, kommunistischen, Nazis und Rassenpropaganda im Gebiet der Stadt Jeseník wird ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Feststellung in der Sammlung der Gesetze aufgehoben.
Präsident des Verfassungsgerichts:
JUDr. Kessler v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDas Verfassungsgericht fand Nr. 28 / 1999 Coll., über den Antrag auf Aufhebung der allgemein verbindlichen Verordnung der Stadt Jeseník Nr. 8 / 94 vom 9. November 1994 über das Verbot von faschistischen, kommunistischen, Nazis und Rasse Propaganda im Gebiet der Stadt Jeseník
Art der VorschriftDas Verfassungsgericht fand
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum09.02.1999
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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