Regierungsverordnung Nr. 28 / 1954 Coll.

Verordnung über den Umfang der Planung und Preisgestaltung

Gültig In Kraft seit 08.06.1954
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 7. Mai 1954
über die Kompetenz in Planung und Preisgestaltung.
Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik bestellt mit Zustimmung des Präsidenten der Republik gemäß § 1 Verfassungsgesetz Nr. 47 / 1950 Coll. über Anpassungen in der Organisation der öffentlichen Verwaltung:
§ 1.
Die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Planung und Preisgestaltung liegt bei der Regierung, dem Staatsamt für Planung, den einzelnen Ministerien, dem Zentralen Management des Wassers, dem Regierungsausschuss für Bauwesen, dem Staatlichen Komitee für körperliche Bildung und Sport, dem Zentralen Ausschuss der Genossenschaften, der Zentralen Vereinigung der Genossenschaften ("Zentralbehörden") und den Exekutivbehörden der Regionalen Nationalkomitees in dem in dieser Verordnung festgelegten Umfang.
§ 2.
(1) Die Regierung entscheidet auf Vorschlag:
a) das Staatsamt der Planen-Grundpreisplanungsrichtlinie und die Richtlinie zur Vorbereitung großer Preisanpassungen, der Staatliche Großhandelspreis für neue Produkte und Änderungen der staatlichen Großhandelspreise;
b) Ministerien für den Binnenhandel mit den nationalen Einzelhandelspreisen, mit Ausnahme der Preise für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und medizinische und aromatische Pflanzen (nachstehend "Apotheken" genannt), in § 13 der oben genannten landwirtschaftlichen Produktions-, Elektrizitäts-, Gas- und Dampfmittel;
c) Verkehrsministerium, das im Einvernehmen mit den teilnehmenden Zentralbehörden, Grundsätze für die Entwicklung der Pkw- und Frachttarife für den Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Wasserverkehr, Hafen- und Hafenverkehrstarife, staatliche Preise für Autoreparatur- und Postdienste und Ausgleichsleistungen im Bereich des Fremdtourismus aufgestellt wurde;
d) Ministerien für Post- und Telekommunikationsverbindungen nach anderen Leistungssätzen, die von der staatlichen Verwaltung der Verbindungen bereitgestellt werden,
e) Ministerien der Grundsätze der lokalen Wirtschaft für die Festsetzung der Preise für Grundstücke und Gebäude und auf Vorschlag im Einvernehmen mit dem Zentralrat der Genossenschaften, Grundsätze für die Bestimmung der Miete von Grundstücken, Gebäuden und Räumen;
(f) Ministerien der lokalen Wirtschaft Tarif für Stadtverkehr mit Straßenbahn, Bus und Bus in Prag, Kladno, Most, Ústí n. L., Plzeň, Liberec, Brno, Olomouc, Gottwaldova, Bratislava, Košice und Ostrava,
g) Ministerien der lokalen Wirtschaft, die im Einvernehmen mit den teilnehmenden Zentralbehörden, den Preisen von Barberdienstleistungen, Schneidern, Seeleuten, Schützen, Waschmitteln, Bekleidungsreinigern, Beherbergungsbetrieben und den Grundsätzen für die Bestimmung der Preise anderer Dienstleistungen, die von Unternehmen, die dem Ministerium der lokalen Wirtschaft oder den zentralen Vereinigungen von Genossenschaften unterliegen, erstellt wurden;
(h) Zentrale Bewirtschaftung des Wassermanagements: Grundsätze zur Bestimmung der Vergütung für die Wasserversorgung aus Wasserleitungen und Wasserwerken und zur Entsorgung von Abwasser;
(ch) Gesundheitsveränderungen in den nationalen Einzelhandelspreisen von Arzneimitteln,
i) Ministerien für den Kauf des Staatsankaufspreises landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die zur Erfüllung der Lieferverpflichtung und des Staatsankaufspreises landwirtschaftlicher Erzeugnisse geliefert werden, sowie für den Umfang und die Preise für die Wiederverbringung gewerblicher Waren an die Landwirte, den staatlichen Großhandelspreis für Futtermittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse für die Lieferung von Handel und Industrie sowie den staatlichen Großhandelspreis für Futtermittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse, die für nichtmarktbestimmte Verbraucher bestimmt sind;
(j) Staatsankauf, Staatsanschaffung, Staatsgroßhandels- und Staatsverkaufspreise für Saatgut und Saatgut, Staatliche Einzelhandelspreise für andere landwirtschaftliche Produktionsmittel und staatliche Einkaufspreise für medizinische und aromatische Pflanzen;
(k) Kulturministerien die Grundsätze für die Bestimmung der Preise von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und anderen Veröffentlichungen, die Grundsätze für die Bestimmung der Preise von Grammophontafeln und die Grundsätze für die Bestimmung der Zulassungsgebühren für Kulturunternehmen;
(l) der Regierungsausschuss für den Aufbau eines Prinzips für den Haushaltswert der Bauwerke und Geologische Explorations- und Bohrarbeiten,
m) Staatliches Komitee für Physische Bildung und Sport zur Festlegung der Eintrittspreise für Sportunternehmen und der Grundsätze für die Bestimmung der Entschädigung im Bereich des Inlandstourismus;
(n) Ministerien für Kraftstoff- und Energiepreise und Tarife für Strom, Gas und Dampf.
(2) Die Regierung ist auch vorbehalten, alle Preis-, Tarif- und Tarifänderungen zu bestimmen.
(3) Die Regierung kann auch die Festsetzung der Preise, Preise und Tarife außer den in Absatz 1 genannten vorbehalten. Es kann auch die Leistung eines Teils der Preisgestaltung an andere Stellen übertragen.
§ 3.
Staatliche Planungsstelle
a) Koordinierung und Kontrolle der Preisgestaltung der zentralen und anderen für die Preisgestaltung zuständigen Behörden;
b) der Regierung Entwürfe grundlegender Richtlinien für die Preisplanung und die Vorbereitung großer Preisanpassungen vorzulegen;
c) der Regierung Vorschläge für staatliche Großhandelspreise für neue Produkte und Änderungen der staatlichen Großhandelspreise vorlegen;
d) der Regierung Bemerkungen zu den Vorschlägen der zentralen Behörden vorlegt, die der Regierung gemäß Artikel 2 Absatz 1 vorgelegt wurden;
e) Richtlinien für die Herstellung und Diskussion der nationalen Großhandelspreise und auf Vorschlag der zentralen zuständigen Behörde die Richtlinie zur Herstellung und Diskussion der Großhandelspreise, der nationalen Einzelhandelspreise und der Einzelhandelspreise.
§ 4.
Ministerium für Binnenhandel
a) der Regierung Vorschläge für Änderungen der nationalen Einzelhandelspreise vorlegen, mit Ausnahme von Vorschlägen für pharmazeutische Preise, landwirtschaftliche Produktionsmittel gemäß Abschnitt 13, Elektrizität, Gas und Dampf;
b) im Einvernehmen mit der zentralen zuständigen Behörde die nationalen Einzelhandelspreise für neue Produkte, die in den Einzelhandelsverkäufen eingeführt werden, mit Ausnahme von Pharmazeutika, landwirtschaftlichen Produktionsmitteln gemäß Abschnitt 13, Elektrizität, Gas und Dampf sowie die Preise und Leistungspreise und Dienstleistungen, die in Unternehmen und Betrieben in seinem Zuständigkeitsbereich erbracht werden, außer denen, die der Regierung vorbehalten sind; Die staatlichen Einzelhandelspreise für neue Produkte und Tarife werden auf dem Niveau der bestehenden Preise für vergleichbare Produkte und Tarife festgelegt —
c) nach Anhörung der beteiligten Zentralbehörden dem Staatsamt die Planungsrichtlinie für die Prüfung von Vorschlägen und für die Schaffung nationaler Einzelhandelspreise für neue Produkte vorschlagen, ausgenommen für Arzneimittel, landwirtschaftliche Produktionsmittel gemäß Abschnitt 13, Elektrizität, Gas und Dampf;
d) Festsetzung der Einzelhandelspreise für Gemüse und Obst im Einvernehmen mit dem Ministerium für das Einkaufen und dem Landwirtschaftsministerium; die Ausübung dieser Zuständigkeit kann von den zuständigen Exekutivorganen der Regionalen Nationalkomitees mit Zustimmung der Regierung delegiert werden —
e) im Rahmen des Zirkulations- und Haushaltsplans die Höhe der Handelsermäßigungen oder -überschüsse (Handelsmargen) für alle in seinem Handelsnetz verkauften Waren und im Netz der Massenversorger festzulegen, mit Ausnahme der in Artikel 13 genannten Arzneimittel und landwirtschaftlichen Produktionsmittel werden die ausschließlich im Rahmen der anderen Zentralbehörden verkauften Handelsermäßigungen oder -zuschläge für ausschließlich verkaufte Waren von diesen zentralen Behörden bestimmt;
f) umfassende Preislisten der nationalen Einzelhandelspreise und deren Ergänzungen ausstellen, einschließlich der Waren, die ausschließlich von Handelsorganisationen im Rahmen anderer Zentralbehörden verkauft werden, mit Ausnahme der in Abschnitt 13 genannten pharmazeutischen, landwirtschaftlichen Produktionsmittel;
g) die Einhaltung der nationalen Einzelhandelspreise, ausgenommen Arzneimittel, landwirtschaftliche Produktionsmittel gemäß Abschnitt 13, Elektrizität, Gas und Dampf; sie kontrolliert nicht nur das Niveau dieser Preise, sondern auch die Einhaltung der Qualität und Leistung der Produkte.
§ 5.
Ministerium für lokale Wirtschaft
a) der Regierung im Einvernehmen mit den beteiligten Zentralbehörden Grundsätze für die Preisgestaltung von Grundstücken und Gebäuden und die Vermietung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen vorzulegen;
b) der Regierung Vorschläge für Stadtverkehrstarife für Straßenbahnen, Bus und Bus in den in § 2 Abs. 1 f) genannten Städten und für Änderungen der Tarife in ihrem Zuständigkeitsbereich vorzulegen;
c) im Einvernehmen mit dem Verkehrsministerium die städtischen Verkehrstarife der lokalen Wirtschaft mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 f) genannten Tarife festzulegen;
d) der Regierung im Einvernehmen mit der zuständigen zentralen Vereinigung von Genossenschaften Vorschläge für Preise und Preisgrundsätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g vorzulegen.
§ 6.
Ministerium für Forstwirtschaft und Holzindustrie
die Preise für den Holztransport in den Wald und für den Transport von Holz mit Pferdedecken.
§ 7.
Ministerium für Gesundheit
a) der Regierung Vorschläge für Änderungen der nationalen Einzelhandelsdrogenpreise vorlegen;
b) die nationalen Einzelhandelspreise für neue Arzneimittel festlegen; Diese Preise sind auf dem Niveau der bestehenden Preise vergleichbarer Produkte festgelegt,
c) die Höhe der Handelsermäßigungen oder -überschüsse für Arzneimittel im Rahmen des Zirkulationsplans und ihres Haushalts bestimmen;
d) dem Staatsamt eine Planungsrichtlinie zur Prüfung von Vorschlägen und zur Schaffung nationaler Einzelhandelspreise für neue Arzneimittel vorzuschlagen;
e) umfassende Preislisten der nationalen Einzelhandelsdrogenpreise und deren Ergänzungen ausstellen;
f) die Preise und Leistungssätze der Unternehmen und Betriebe in ihrem Tätigkeitsbereich festzusetzen;
g) kontrolliert die Einhaltung der nationalen Einzelhandelspreise für Pharmazeutika und der in Buchstabe f genannten Preise und Preise, nicht nur mit dem Niveau dieser Preise, sondern auch mit der Qualität und Ausführung des Erzeugnisses.
§ 8.
(1) Produktionsministerien (Zentralbehörden) in ihrem Zuständigkeitsbereich
a) die Großhandelspreise auf Zeitbasis für neue Produkte, die von untergeordneten Unternehmen und Betrieben im Einvernehmen mit den wichtigsten Kundenzentralen hergestellt werden; Diese Preise werden auf dem Niveau der staatlichen Großhandelspreise für vergleichbare Produkte festgelegt. Die so ermittelten Preise gelten, bis sie von der Regierung für diese neuen Erzeugnisse durch die staatlichen Großhandelspreise genehmigt werden;
b) dem Planungsbüro vierteljährlich den Entwurf staatlicher Großhandelspreise gemäß den vom Staatsplanungsamt erlassenen Richtlinien vorlegen;
c) die Großhandelspreise der für einen vorbekannten Endkunden hergestellten Stückgüter bestimmen, außer wenn die Ware von einer einzigen Produktionsfirma geliefert wird, die den Preis der Ware mit dem Kundenunternehmen vereinbart hat;
d) die Großhandelspreise für Erzeugnisse festsetzen, die ausschließlich auf dem Gebiet der eigenen Zuständigkeit zur Weiterverwendung bestimmt sind;
e) im Einvernehmen mit den Zentralbehörden des Kunden Kürzungen, Zuschläge und Zulagen zur Deckung der Kosten der eigenen Vertriebs- und Lieferorganisationen vorzusehen;
f) für Waren, die von Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich hergestellt werden, Preislisten der öffentlichen Großhandelspreise und Preislisten von Dienstleistungen und Leistungen, die von ihnen unterliegenden Unternehmen erbracht werden;
(g) Sammlungen und Preislisten für die Budgetierung des Wertes der Bau-, geologischen Explorations- und Bohrarbeiten ausstellen.
(2) Nach den Bestimmungen des Absatzes 1 handeln die anderen Zentralbehörden auch für Erzeugnisse, die von Unternehmen direkt von ihnen hergestellt werden, und sofern nichts anderes bestimmt ist.
§ 9.
Ministerium für Außenhandel
a) die vorübergehenden Großhandelspreise neu eingeführter Warentypen im Einvernehmen mit den wichtigsten Kundenbehörden vorsehen; Diese Preise werden auf dem Niveau der staatlichen Großhandelspreise eines vergleichbaren Produkts festgesetzt. Die so ermittelten Preise gelten, bis sie von der Regierung für diese eingeführten Erzeugnisse durch die staatlichen Großhandelspreise genehmigt werden;
b) der Planungsbehörde im Einvernehmen mit der Kundenzentrale vierteljährliche Vorschläge für staatliche Großhandelspreise regelmäßig eingeführter Rohstoffe und Produkte vorlegen und Preislisten für staatliche Großhandelspreise dieser von der Regierung genehmigten Waren ausstellen;
c) im Einvernehmen mit der Kundenzentrale die Preise für die auf einer einmaligen Basis eingeführten Rohstoffe und Erzeugnisse auf Höhe der staatlichen Großhandelspreise vergleichbarer Waren festsetzen.
§ 10.
Ministerium für Verkehr
a) der Regierung im Einvernehmen mit den teilnehmenden Zentralbehörden Entwürfe für Grundsätze für die Entwicklung von Personen- und Frachttarifen für den Verkehr mit Schiene, Straße, Luft und Wasser sowie Entwurf von Hafenverkehrstarifen vorzulegen; im Einvernehmen mit dem Ministerium der lokalen Wirtschaft Vorschläge für staatliche Preise für Autoreparaturdienste und Post vorzulegen;
b) der Regierung im Einvernehmen mit den teilnehmenden Zentralbehörden Vorschläge zur Entschädigung im Bereich des Fremdtourismus vorlegen;
c) eine sekundäre Entschädigung in den unter a) genannten Bereichen im Einvernehmen mit den beteiligten Zentralbehörden vorzusehen.
§ 11.
Ministerium für Kommunikation
der Regierung Vorschläge für die Festsetzung von Post- und Telekommunikationsgebühren nach anderen von der staatlichen Verwaltung von Verbindungen bereitgestellten Leistungssätzen unterbreitet.
§ 12.
Kaufministerium
(a) der Regierung im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium, den teilnehmenden Produktionsministerien und dem Innenministerium Vorschläge für staatliche Lösegeldpreise für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Erfüllung der Lieferverpflichtung geliefert werden, Vorschläge für staatliche Anschaffungspreise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Vorschläge für den Umfang und die Preise für die Lieferung von gewerblichen Gütern an die Landwirte; im Einvernehmen mit den Ministerien für Landwirtschaft und Lebensmittel, Vorschläge für staatliche Großhandels- und landwirtschaftliche Erzeugnisse für die Versorgung und die Verbraucher
b) Preislisten für die staatliche Lösegeld- und Großhandelspreise der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse ausstellen;
c) im Einvernehmen mit den Ministerien der Landwirtschaft und der Lebensmittelindustrie für die Anschaffungspreise dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die keine staatlichen Anschaffungspreise festgesetzt werden, mit Ausnahme der Erzeugnisse und Produktionsmittel gemäß Artikel 13 Buchstabe c sowie der Großhandelspreise für Futtermittel, für die keine staatlichen Großhandelspreise festgesetzt werden,
d) im Einvernehmen mit den Kundenministerien die Preise der Dienstleistungen, die ausschließlich von ihren Organisationen erbracht werden;
e) im Rahmen des Zirkulationsplans und in seinem Haushalt eine Handelsspanne zur Deckung der Kosten der eigenen Lösegeldorganisationen einrichten.
§ 13.
Ministerium für Landwirtschaft
a) der Regierung im Einvernehmen mit dem Ministerium Vorschläge für staatliche Lösegelder, staatliche Einkäufe, staatliche Großhandels- und Staatseinzelhandels- und Anpflanzungspreise und, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit, Vorschläge für staatliche Lösegeldpreise für medizinische und aromatische Pflanzen und Ausgaben Preislisten für diese staatlichen Preise vorzulegen;
b) der Regierung Vorschläge für staatliche Einzelhandelspreise landwirtschaftlicher Produktionsmittel vorzulegen, die ausschließlich im Netz des Landwirtschaftsministeriums verkauft werden und nicht unter a) aufgeführt sind und Preislisten für diese staatlichen Preise ausstellen;
c) die Anschaffungs-, Ankaufs-, Großhandels- und Einzelhandelspreise pflanzlicher und anderer Sämlinge, Weinrebe, Hopfen, Baumschulen und Ziergegenstände, Zucht-, Produktions- und Labortiere, Bruteier und landwirtschaftliche Produktionsmittel, für die keine staatlichen Preise festgelegt sind und die ausschließlich im Netz des Landwirtschaftsministeriums verkauft werden und die Preise für diese Erzeugnisse ausstellen;
d) die Entschädigung für Behandlungen und Operationen in veterinärmedizinischen Einrichtungen und Betrieben festzusetzen und für die Insemination zu zahlen;
e) eine Handelsmarge für Waren, die von den Organisationen des Landwirtschaftsministeriums verkauft werden;
f) im Einvernehmen mit dem Ministerium für die Zahlung von Maschinen und anderen landwirtschaftlichen Arbeiten.
§ 14.
Ministerium für Kultur
a) der Regierung Entwürfe von Grundsätzen für die Festsetzung der Preise für Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und andere Veröffentlichungen, Entwürfe von Grundsätzen für die Festsetzung der Preise für Grammophontafeln und Entwürfe von Grundsätzen für die Bestimmung der Zulassungsgebühren für Kulturunternehmen vorzulegen;
b) die Zulassung von Kulturunternehmen nach den von der Regierung festgelegten Grundsätzen;
c) im Einvernehmen mit den beteiligten Zentralbehörden Preise für Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und andere Veröffentlichungen einrichten, mit Ausnahme der vom Bildungsministerium ausgestellten Lehrbücher und Schriften sowie der Preise für Schallplatten;
d) die Einzelhandelspreise der Produkte und die Miet- und Dienstleistungspreise in ihrem Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den beteiligten Zentralbehörden einrichten.
§ 15.
Ministerium für Bildung
die Preise von Lehrbüchern und Skripten, die in seinem Kompetenzbereich ausgegeben werden, bestimmen.
§ 16.
Ministerium für Brennstoff und Energie
Vorschläge für Strom-, Gas- und Dampfkosten im Einvernehmen mit den beteiligten Zentralbehörden vorlegen.
§ 17.
Zentrales Wassermanagement
der Regierung Vorschläge für die Grundsätze zur Bestimmung der Vergütung für die Wasserversorgung aus Wasserleitungen und Wasserwerken und zur Entwässerung von Abwasser vorlegt.
§ 18.
Staatlicher Bauausschuss
a) der Regierung im Einvernehmen mit den beteiligten Zentralbehörden, insbesondere dem Ministerium für Bauwesen und dem Ministerium für lokale Wirtschaft, Leitlinien für die Budgetierung des Wertes der Bau-, geologischen Explorations- und Bohrarbeiten vorzulegen;
b) Koordinierung der Anekdoten und Preislisten für die Budgetierung des Wertes der Bau-, geologischen Explorations- und Bohrarbeiten durch einzelne Zentralbehörden.
§ 19.
Staatliches Komitee für Bildung und Sport
a) der Regierung Entwürfe von Grundsätzen zur Festsetzung der Zulassungspreise für Sportunternehmen und zur Festsetzung von Erstattungen im Bereich des Inlandstourismus vorzulegen;
b) im Einvernehmen mit den beteiligten Zentralbehörden den Eintrittspreis für Sportunternehmen und die Erstattung des Inlandstourismus festsetzen.
§ 20.
Zentralrat der Genossenschaften und Zentralverband der Genossenschaften
Koordinierung und Kontrolle der Einhaltung der Preisregeln für Genossenschaften, mit Ausnahme von Unternehmen, die anderen Zentralbehörden unterliegen; bei Genossenschaften, die unmittelbar den Zentralverbänden von Genossenschaften unterliegen, haben diese Verbände ähnliche Zuständigkeiten wie die der Produktionsministerien gemäß § 8.
Der Zentralrat der Genossenschaften arbeitet mit dem Ministerium der lokalen Wirtschaft zusammen, um Grundsätze für die Bestimmung der Miete aus Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu entwickeln.
Im Einvernehmen mit dem Ministerium sieht der Zentralverband der Verbrauchergenossenschaften Preise für den Erwerb landwirtschaftlicher Überschüsse durch eigene Lösegelder vor, und auf der Grundlage dieser Preise, Einzelhandelspreise und Handelsmargen beim Verkauf solcher Überschüsse. Die so ermittelten Einzelhandelspreise dürfen die nationalen Einzelhandelspreise der gleichen Waren nicht überschreiten.
Im Einvernehmen mit dem Innenministerium legt der Zentralverband der Verbraucherkooperativen Preise für in seinen Lebensmittelproduktionsprüfzentren produzierte Produkte fest.
§ 21.
Preisvorschläge (Preise) werden von den zuständigen Zentralbehörden mit dem Finanzministerium und den wichtigsten Kundenzentralen diskutiert. Dasselbe gilt für die Bestimmung von Handelshaarschnitten oder -überschüssen (Bereiche) im eigenen Zuständigkeitsbereich der Zentralbehörden.
§ 22.
(1) Die Exekutivbehörden der Regionalen Nationalen Ausschüsse bestimmen gemäß den von der staatlichen Behörde erlassenen Richtlinien die Planungs-, Einzelhandels- und Großhandelspreise der von der lokalen Industrie, der Produktion und dem Verbrauch von Genossenschaften hergestellten Erzeugnisse, es sei denn, sie unterliegen unmittelbar den zentralen Behörden.
(2) Die Regierung legt den detaillierten Anwendungsbereich der Verwaltungsorgane der Regionalen Nationalkomitees im Preisbereich fest.
§ 23.
Die Exekutivorgane der nationalen Ausschüsse überprüfen auch die Einhaltung der festgelegten Preise.
§ 24.
(1) Die für die Erzeugung oder die Kontrolle der Preise zuständigen Behörden können von jedem Mitgliedstaat eine Erklärung über die Bestände von Waren, die beantragten oder gezahlten Preise und alle Umstände verlangen, die zur Herstellung der Preise und zur Überwachung dieser Produktion erforderlich sind. Die Mitarbeiter dieser Behörden müssen Zugang zu allen Arbeitsräumen und Lagerräumen erhalten und Zugang zu Firmenaufzeichnungen und Dokumenten erhalten. Darüber hinaus kann das Personal, soweit es unbedingt erforderlich ist, Muster jeder Art von Waren verlangen, die vor Ort zu bestätigen sind und die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchführen. Die Beschränkungen für den Eintritt in Unternehmen bleiben unberührt.
(2) Personen, die im Rahmen dieser Verordnung Aufgaben wahrnehmen oder an ihnen teilnehmen, insbesondere Personal des Aufsichtsdienstes und der Sachverständigen, sind verpflichtet, auf allen Tatsachen, die sie in ihrer Tätigkeit gelernt haben, gegen unberechtigte Personen zu schweigen, es sei denn, sie sind im öffentlichen Interesse von dieser Verpflichtung befreit. Die Verpflichtung, still zu bleiben, darf nicht aufhören zu existieren oder zu dienen.
§ 25.
Maßnahmen allgemeiner Art im Bereich der Planung und Preisgestaltung werden in amtlichen Dokumenten angegeben.
§ 26.
(1) Alle Bestimmungen, die gegen diese Verordnung verstoßen, insbesondere die Regierungsverordnung Nr. 235 / 1949 Slg., über die Planung und andere Preise werden aufgehoben.
(2) Die nach dem Erlass Nr. 235 / 1949 Slg. erlassenen Bestimmungen und die in ihr geltenden Bestimmungen bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen diese Verordnung verstoßen.
§ 27.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Alle Regierungsmitglieder werden es tun.
Zaporocký v. r.
Broad v. r.
Dr. Dolansky v. r.
Generalmajor Dr. Cap v. r.
Kopecký v. r.
Uher v. r.
Bark v. r.
Lamm
David v. r.
Dvořák v. r.
Děuriš v. r.
Ing. Jankovcová v. r.
Jonah v. r.
Krajčir v. r.
Kromir
Dr. Kylý v. r.
Malek v. r.
Maurer v. r.
Dr. Unedible v. r.
Dr. Neuman v. r.
Nosek v. r.
Plojhar v. r.
Polack v. r.
Pospíšil v. r.
Ing. Púčik v. r.
Reitmajer v. r.
Smida v. r.
Ing. Shimonek v. r.
Dr. Skoda v. r.
Dr. Nove v. r.
Stoll v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 28 / 1954 Coll., über den Umfang der Planung und Preisgestaltung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.06.1954
In Kraft seit08.06.1954
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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