Regierungsverordnung Nr. 28 / 1947 Coll.
Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben aus dem zweijährigen Wirtschaftsplan für landwirtschaftliche Betriebe und für Rinder, Schweine und Hühnerzüchter im Wirtschaftsjahr 1946/1947
Gültig
In Kraft seit 04.03.1947
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 20. Februar 1947
über die Zuweisung von Aufgaben aus dem zweijährigen Wirtschaftsplan für landwirtschaftliche Betriebe und für Viehzüchter, Schweine und Hühner für das Wirtschaftsjahr 1946/1947.
Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik bestellt hiermit gemäß § 12, § 1 und § 16, § 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1946, Nr. 192 Coll. zu einem zweijährigen Wirtschaftsplan:
(1) Die landwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen dieser Verordnung sind unabhängig von dem Umfang oder der Funktionsweise aller Unternehmen (Immobilien) für die Gewinnung von Erzeugnissen zu verstehen, die von der pflanzlichen und tierischen Primärerzeugung mit Ausnahme der Walderzeugung bereitgestellt werden.
(2) Züchter von Rindern (Katzen, Bullen, Kühe und Jungrinder einschließlich Kälber), Schweine und Hühner gelten gemäß dieser Verordnung als Personen, die Rinder, Schweine und Hühner halten, auch wenn sie keinen Betrieb ausüben (Absatz 1).
(1) Das Landwirtschaftsministerium legt in den tschechischen und mährisch-schlesischen Ländern nach den Bemerkungen der nationalen Gremien des Landes und nach der Anhörung der Tschechischen Bauern, der Slowakischen Republik, nach den Stellungnahmen der Delegierten des Landes und nach der Anhörung der Tschechischen Bauern, der Slowakischen Republik, nach den Stellungnahmen der Delegierten des Landwirtschaftslandes fest, welche
(2) Die für die Agrar- und Landreform in der Slowakei zuständigen Regionalen Nationalkomitees legen nach Anhörung der zuständigen Einheitlichen Union der Landwirte im Rahmen des Regionalen Agrarproduktionsplans die Aufgaben für jeden Bezirk (Regionale Agrarproduktionsplan), den die Regionalen Nationalkomitees für die Gemeinden ihres Bezirks festlegen, auf den sie einen kommunalen Agrarproduktionsplan erstellen. Die Aufgabe, den Betreibern der in § 1 Absatz 1 genannten Unternehmen und den in § 1 Absatz 2 genannten Züchtern zu übertragen, wird vom lokalen nationalen Ausschuss im Rahmen des kommunalen Agrarproduktionsplans festgelegt.
(3) Der Bezirksplan für die landwirtschaftliche Erzeugung ist für die Landkreise, in denen die Siedlung von landwirtschaftlichen Flächen durchgeführt wird, unter Berücksichtigung der Produktionsbedingungen, die sich aus der Umgestaltung von Landbetrieben und der Sanierung der landwirtschaftlichen Produktion in ihren Bezirken ergeben.
Die Ermittlung der Aufgaben nach Abschnitt 2 erfolgt wie folgt:
(a) Bei der Bestimmung der Aufgaben der pflanzlichen Produktion, die Bestimmungen des Dekrets des Landwirtschaftsministers vom 19. Juli 1946, Ordinary No 1549 Ú. l. I. über die obligatorische Anpflanzung bestimmter Kulturen für das Erntejahr 1947 (in der Slowakei auch aus dem Dekret des Landwirtschaftsministers und der Landreform vom 26. Juli 1946, aktuelles Nr. 1456 Úr. v.,
b) Der Regionale Nationalausschuss legt die kommunalen Agrarproduktionspläne nach Anhörung des Regionalverbandes der zuständigen Union der Landwirte, der Vorsitzenden der lokalen Verbände dieser Union sowie der Vorsitzenden der kommunalen Agrarkommissionen nach Anhörung von Sachverständigen oder sonstigen landwirtschaftlichen Sachverständigen fest; in den Kreisen, in denen die Siedlungskommission des Landwirtschaftsministeriums oder die zuständigen Behörden, die für die Landwirtschaft und die Landreform zuständig sind, sind auch Vertreter dieser Kommissionen oder Einrichtungen. Dasselbe gilt sinngemäß für die Zuweisung des in Abschnitt 1 genannten kommunalen landwirtschaftlichen Produktionsplans an Wirtschaftsbeteiligte und Züchter.
c) Bei der Erstellung eines kommunalen landwirtschaftlichen Produktionsplans stützt er sich auf den festgelegten Drehplan für die Ernte 1947 (Punkt a)), die Anzahl der Tiere, die in den in § 1 Absatz 1 genannten Betrieben gehalten werden, nach den in § 1 Absatz 2 genannten Personen. Dabei werden die Produktionsbedingungen und die Produktionsrichtungen in der Gemeinde unter Berücksichtigung der geplanten Spezialisierung der landwirtschaftlichen Produktion, des Gesundheitszustands der Tiere, der Produktionskapazität in der Gemeinde und aller anderen Produktionsbedingungen berücksichtigt, die Auswirkungen auf die Umsetzung des landwirtschaftlichen Produktionsplans haben werden.
d) Buchstabe c gilt sinngemäß für die Zuweisung des kommunalen landwirtschaftlichen Produktionsplans an die Betreiber des Betriebs nach dem Fall an die in Artikel 1 genannten Züchter.
(1) Die Aufgaben, die sich aus dem kommunalen Agrarproduktionsplan für die einzelnen Wirtschaftsbeteiligten der in § 1 Absatz 1 genannten Betriebe und für die in § 1 Absatz 2 genannten Züchter ergeben, werden vom lokalen nationalen Ausschuss nach den Namen der Wirtschaftsbeteiligten und Züchter im Inventar festgelegt, die er für 8 Tage öffentliche Konsultation und Opposition vorsieht; die Landung wird vom lokalen nationalen Ausschuss vor Beginn dieser achttägigen Frist in normaler Weise angekündigt und von der Union mitgeteilt.
(2) Nur die in der Zusammenfassung aufgeführten Personen können widersprechen. Dieser Umstand wird dem lokalen nationalen Ausschuss in einem gemäß Absatz 1 erlassenen Erlass zur Kenntnis gebracht, der auch darauf hindeutet, dass die Festlegung der Aufgaben gemäß dem Inventar für jeden Teilnehmer als endgültig gilt, wenn innerhalb der Frist keine Einwände erhoben werden.
(3) Sollten Einwände nach Absatz 2 erhoben werden, bemüht sich der lokale nationale Ausschuss, diese im Einvernehmen mit den Personen, die sie eingereicht haben, und denen, deren Aufgabe durch die Einhaltung der Einwände erhöht werden soll, zu begleichen. Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet der örtliche nationale Ausschuss nach Anhörung der lokalen Vereinigung der zuständigen Union der Landwirte über die eingereichten Einwände und erlässt seine Entscheidung an die von ihm betroffenen Personen, indem er informiert, dass ein Aufruf des Regionalen Nationalkomitees bis zu seiner Entscheidung zulässig ist. Wenn sich die Einwände jedoch auf einen wesentlichen Teil des kommunalen Agrarproduktionsplans beziehen und klar ist, dass die Bestimmung der einzelnen Aufgaben infolge der eingereichten Einwände stärker geändert werden muss, kann der lokale nationale Ausschuss vor Ort eine neue Zusammenfassung (Ziffer 1) erstellen und das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verfahren wiederholen.
(4) Der lokale nationale Ausschuss, der gemäß Absatz 3 eine Beschwerde einreicht, legt nach Anhörung der lokalen Vereinigung der Einheitlichen Union der Landwirte dem nationalen Bezirksausschuss einen mit Gründen versehenen Vorschlag vor, ob und an welchen Wirtschaftsbeteiligten und Züchter (§ 1) in der Gemeinde die im Inventar festgelegten Aufgaben haben, um zu erhöhen, wenn die positive Behandlung der Beschwerde dazu führt, dass die Aufgaben anderer Personen erhöht werden müssen. Der Regionale Nationalausschuss beschließt nach Anhörung der Vereinigten Union der Landwirte nach Abschluss der Aufgabenstellung an andere Personen, die diese Personen endgültig gehörten.
Die für einzelne Wirtschaftsbeteiligte oder Züchter (§ 1) festgelegten Aufgaben werden vom lokalen nationalen Ausschuss an jeden Teilnehmer der "Wirtschaftserklärung des Betriebsinhabers", nach der" Wirtschaftserklärung des Geflügelbesitzers" oder in der "Wirtschaftserklärung der Gartenbauwirtschaft" (Dekret des Landwirtschaftsministers vom 15. Dezember 1945, Circular No 95 Úl I von 1946, über die Wirtschaftserklärungen des Ministeriums für Landwirtschaft, nicht übermittelt. Sie werden in gleicher Weise aufgezeichnet, nachdem sie Änderungen mitgeteilt haben, die bei der Festlegung von Aufgaben vorgenommen werden müssen.
(1) Ein zwangsweises Saatgut von Ölsamen kann auch durch Senfsaat erfüllt werden.
(2) Änderungen der Agrarproduktionspläne und -aufgaben, die sich daraus für einzelne Teilnehmer ergeben, werden gemäß den Abschnitten 3 und 4 erörtert. Die lokalen nationalen Gremien sollten immer versuchen, die notwendigen Änderungen im Einvernehmen mit allen Teilnehmern vorzunehmen.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft; sie wird vom Landwirtschaftsminister durchgeführt.
Gottwald v. r.
Dr. Zenkl v. r.
Ursines v. r.
Broad v. r.
Masaryk v. r.
Nosek v. r.
Dr. Dolansky v. r.
Dr. Stránská v. r.
Dr. Drtina v. r.
Kopecký v. r.
Laušman v. r.
Děuriš v. r.
Dr. Pietor v. r.
Hala v. r.
Dr. Unedible v. r.
Dr. Procházka v. r.
Majer v. r.
Dr. Franek v. r.
Dr. Clementis v. r.
Lichner v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 28 / 1947 Coll. über die Zuweisung von Aufgaben aus dem zweijährigen Wirtschaftsplan für landwirtschaftliche Betriebe und für Rinder, Schweine und Hühnerzüchter im Wirtschaftsjahr 1946 / 1947 |
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| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 04.03.1947 |
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| In Kraft seit | 04.03.1947 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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