Dekret Nr. 278 / 2020 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 100 / 1996 Slg., zur Festlegung der Formalitäten für den Antrag auf Waldlizenz und Einzelheiten der Erteilung von Lizenzen in der Forstwirtschaft, geändert durch das Erlass Nr. 324 / 2003 Slg.

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.2020
278
ERKLÄRUNG
vom 15. Juni 2020
zur Änderung des Erlasses Nr. 100/1996 Slg. zur Festlegung der Formalitäten für den Antrag auf Genehmigung im Forstsektor und Einzelheiten der Erteilung von Lizenzen im Forstsektor, geändert durch das Erlass Nr. 324/2003 Slg.
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 44 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 289 / 1995 Slg., über Wälder und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze (Forest Act) vor:
Čl. I
Verordnung Nr. 100/1996 Slg. zur Festlegung der Formalitäten für den Antrag auf Waldlizenz und der Einzelheiten der Erteilung von Lizenzen in der Forstwirtschaft, geändert durch die Verordnung Nr. 324 / 2003 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 (1) wird die Komma am Ende von Buchstabe f durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe g wird gestrichen.
2. In Absatz 1 (2) wird die Komma am Ende von Buchstabe h durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe i gestrichen.
3.
„§ 2
Berufsbildung
Bei der Beurteilung der Bedingungen für die Erteilung einer Lizenz wird die berufliche Forstausbildung dokumentiert:
(a) ein Hochschuldiplom über das Studium aus dem Bereich der Forst- und Holzerziehung im Masterstudiengang Waldtechnik;
b) ein Hochschuldiplom zum Abschluss des Studiums der Forst- und Holzerziehung im Bachelor-Forstprogramm;
c) ein Abschlusszeugnis und Diplom eines Hochschulabsolventen im Bereich der Forst-, Hochschul- und Berufsforstwirtschaft oder eines akkreditierten Ausbildungsprogramms im Bereich der Forstbildung; oder
(d) Nachweis der Hochschulabschluß, Feld der Forstausbildung. "
Čl. II
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Minister:
Ing. Toman, CSc., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 278/2020 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 100/1996 Slg., zur Festlegung der Formalitäten für den Antrag auf Waldlizenz und Einzelheiten der Erteilung von Lizenzen im Forstsektor, geändert durch das Erlass Nr. 324/2003 Slg.
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum19.06.2020
In Kraft seit01.07.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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