Dekret Nr. 277 / 2020 Coll.
Verordnung der Regierung zur Änderung der Verordnung Nr. 262/2012 Slg. über die Einrichtung von gefährdeten Gebieten und Aktionsprogrammen in der geänderten Fassung
Gültig
Verordnung
In Kraft seit 01.07.2020
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277
REGIERUNGSORDNUNG
vom 15. Juni 2020
zur Änderung der Verordnung Nr. 262/2012 Slg. über die Einrichtung von gefährdeten Gebieten und eines Aktionsprogramms in der geänderten Fassung
Die Regierung bestellt gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 254 / 2001 Slg., über Wasser und über die Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz), geändert durch Gesetz Nr. 20 / 2004 Slg.:
Regierungsverordnung Nr. 262 / 2012 Coll., über die Einrichtung von gefährdeten Gebieten und Aktionsprogramm, geändert durch Regierungsverordnung Nr. 448 / 2012 Coll., Regierungsverordnung Nr. 400 / 2013 Coll., Regierungsverordnung Nr. 117 / 2014 Coll., Regierungsverordnung Nr. 235 / 2016 Coll., Regierungsverordnung Nr. 351 / 2016 Coll. und Regierungsverordnung Nr. 27 / 2018 Coll., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 (2) lautet wie folgt:
"(2) Wenn sich das Gewerbewerk des Betriebsinhabers teilweise in einem gefährdeten Gebiet befindet,
a) die Maßnahmen des Aktionsprogramms gelten für landwirtschaftliche Parzellen gemäß Artikel 5, die sich in gefährdeten Gebieten befinden;
b) die Anforderungen der Abschnitte 7a und 8 (1) gelten auch für nicht unter Buchstabe a aufgeführte landwirtschaftliche Parzellen und
c) die Anforderungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 gelten für die gesamte gewerbliche Niederlassung.
2. In Artikel 5 werden die Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Wird ein landwirtschaftlicher Unternehmer gemäß dem Landwirtschaftsgesetz in das Landnutzungsregister aufgenommen, so gilt der Teil des Bodensteins im gefährdeten Gebiet als Teil des Bodensteins, der sich im gefährdeten Gebiet befindet.
(4) Wird ein landwirtschaftlicher Unternehmer gemäß dem Landwirtschaftsgesetz nicht in das Landnutzungsregister aufgenommen, so gilt ein landwirtschaftliches Paket, das sich in einem gefährdeten Gebiet von mehr als 2 Hektar befindet, als landwirtschaftliches Paket, das sich in einem gefährdeten Gebiet befindet.
3. In Artikel 6 Absatz 2 werden die Worte "für Düngemittel, die für Winterfrüchte in einer Antragsabgabe mit einem Gehalt von nicht mehr als 5 kg N / ha verwendet werden, nach den Wörtern eingefügt" nicht zutreffend ".
4. In Artikel 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Ausnahmeregelung von dem in Absatz 1 genannten Düngeverbot ist für Düngemittel mit schnell freigesetztem Stickstoff auf landwirtschaftlichen Parzellen mit einer durchschnittlichen Neigung von höchstens 5 Grad innerhalb von höchstens 14 Tagen ab Beginn der Verbotsperiode und an Tagen, an denen die durchschnittliche Tageslufttemperatur über 5 °C liegt, möglich. Diese Tatsache, unterstützt durch die vom tschechischen hydrometeorologischen Institut bestätigten Messungen, wird dann vom landwirtschaftlichen Unternehmer zur Überprüfung des Zentralen Kontroll- und Prüfinstituts für die Landwirtschaft dokumentiert."
Absatz 3 wird zu Absatz 4.
5. In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte "und Kulturen" nach den Worten" den Erntebedarf" eingefügt, die Worte "Düngung einzelner Kulturen" werden durch die Worte "Stickstoffaufnahme" ersetzt und der Satz "Im Falle niedrigerer Ausbeuten wird die Stickstoffaufnahme proportional verringert".
6. In Artikel 7 Absatz 2 werden die Worte "mit Ausnahme der in den Tabellen 5 und 6 aufgeführten Kulturen " durch die Worte" für das in Tabelle 4 aufgeführte Wirtschaftsjahr ersetzt, und die Worte "für das in der Verordnung Nr. 327 / 1998 Slg. vorgesehene Verordnung Nr. 327 / 1998 Slg. zur Festlegung der Merkmale des Bodens und des Verwaltungs- und Aktualisierungsverfahrens, geändert durch die in Übereinstimmung mit dem Erlass Nr. 227 / 2018 Sl. festgelegten Wörter ersetzt".
7. In Artikel 7 Absatz 5 wird nach Buchstabe c folgende Nummer d eingefügt:
„(d) Stickstoff, der im ersten Jahr durch ein Erntegut, das nach einer durch Luftstickstoff gebundenen Kultur gemäß Anhang 4 dieser Verordnung verwendet wird, in die Stickstoffversorgung aufgenommen wird,
1,50 kg N / ha Nachernte und Wurzelrückstände von mehrjährigen Nettokulturen von Klee und ein Jahr alten Hülsenfrüchten, die für Saatgut mit vorbereitetem Stroh angebaut werden; oder
2,25 kg N / ha der Nach- und Wurzelrückstände anderer an Luftstickstoff gebundener Kulturen, einschließlich ihrer Mischungen mit anderen Kulturen, und
Buchstabe d wird unter Buchstabe e umnumeriert.
8. In Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe a wird „Tabelle 1 von Anhang 2 dieser Verordnung“ durch „Abschnitt 6“ ersetzt.
9. In Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b wird "No 327 / 1998 Coll" durch "No 227 / 2018 Coll" ersetzt.
10. Artikel 7 Absatz 8 Buchstabe b:
"b) bei der Verwendung von Düngemitteln zur Förderung des Strohabbaus können maximal 30 kg N / ha bei Düngemitteln gemäß den Nummern A und B zur Düngung von Raps oder 20 kg N / ha zur Düngung anderer Winterpflanzen verwendet werden",
11. Absatz 7 (9) lautet:
"(9) Direkte oder nachfolgende Düngung gilt als Düngung zur Unterstützung der Strohzersetzung bis zum Beginn der in § 6 genannten Düngeverbotsfrist auf dem landwirtschaftlichen Parzelle mit allen Strohresten. Der Stummel nach dem Erntemais für Silage von mindestens 40 cm Höhe gilt als Stroh. Ein Rapsextrakt, der zur grünen Düngung verwendet wird, gilt als Zwischenfrucht. Die Düngung auf eine Zwischenpflanzung gilt nicht als Düngung in weniger als 2 Wochen vor der Ernte der Zwischenpflanze oder ihrer Gründüngungspflanze.
12. In Artikel 7 (11) wird "80" durch "120" ersetzt und "40" durch "60" ersetzt.
13. Der folgende Abschnitt 7a wird nach Abschnitt 7 einschließlich des Titels eingefügt:
Stickstoffbilanz
(1) Der landwirtschaftliche Betreiber verarbeitet die Stickstoffbilanz bis zum 31. Dezember für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Kalenderjahres (nachstehend als Wirtschaftsjahr bezeichnet). Die Methode zur Berechnung der Stickstoffbilanz ist in Anhang 5 dieser Verordnung festgelegt.
(2) Der Stickstoffbilanzwert von drei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren darf im Durchschnitt 70 kg N / ha landwirtschaftlicher Flächen der kommerziellen Anlage nicht überschreiten. Die Stickstoffbilanz darf keine Bereiche umfassen, Düngung und Erträge in Baumschulen, Obstgärten, Weinbergen, Hopfen, Gewächshäusern, Folien, Erdbeeren, Zierpflanzen, schnell wachsende Bäume und Weihnachtsbäume. Die Stickstoffbilanz darf nicht für eine kommerzielle Anlage gezählt werden, die nach Subtraktion der Fläche unter dem zweiten Satz weniger als 30 Hektar Land verwaltet.
(3) Die Verpflichtung zur Verarbeitung der Stickstoffbilanz gilt nicht für die in Abschnitt 7 (13) genannten Kot und Urin.
14. In Ziffer 8 (1) wird "jährlich" durch "im Wirtschaftsjahr" ersetzt.
15. Absatz 8 (3) lautet:
"(3) Die Berechnung der im Durchschnitt pro Hektar angewandten Stickstoffabgabe erfolgt auf der Grundlage von Daten über die Zufuhr von Gesamtstickstoff in den verwendeten organischen, Organomineral- und Viehdünger, einschließlich der Stickstofferzeugung durch Weidevieh oder anderen Aufenthalt auf landwirtschaftlichen Flächen. Diese Daten werden aus Düngeregistern gewonnen.
16. In Absatz 9 Absatz 3 des einleitenden Teils der Bestimmungen werden die Worte "und Kompost" durch die Worte "Kompost und Verdau" ersetzt und die Worte "und Verdau" nach dem Wort "Compost" eingefügt;
17. Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe e:
"(e) in einer Schicht mit einer Mindesthöhe von 1,7 m und der Größe der kürzeren Seite des Pfahls nicht mehr als 20 m, mit der Orientierung des Komplexes durch die längere Seite des Rückens angeordnet."
18. In Artikel 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Mais in der dritten Anwendungszone gemäß Anhang 2 Tabelle 4 dieser Verordnung darf nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre angebaut werden."
19. In Artikel 11 Absatz 1 werden die Worte "Luft-gefährliche Kulturen" gestrichen und die Worte "und Sorghum" durch "oder Sorghum" ersetzt.
20. In § 11 Abs. 3 wird "80" ersetzt durch" 120" und "40 " ersetzt durch" 60".
21.
"Anhang Nr. 1 zum Regierungsdekret Nr. 262 / 2012 Coll.
Liste der gefährdeten Gebiete, die durch Nitrat durch Katastergrenzen definiert sind
A
702919 Alberic
600172 Albrechtice nad Orlicí
Weitere Informationen
655821 Alexi
774707 Alojzov u Prostějov
757900 Mine Antonín
600407 Archlebov
600415 Arc-pox
600423 Arnold
B.
630551 Babčice
600636 Granny bei Lesonic
655244
709620 Babice u Růrolice
744930 Babice u Řehenic
641871 Babin bei Horahovice
721506 Babina
600725 Bácovice
600741 Baumwolle
600000
600784 Bachkow
600814 Pacovice
600822 Bachev
620254 Mud
600831 Bakov nad Jizerou
600849 Ballons
737925 Balkova Lhota
628336 Balkovs
600857 Banins
600873
600881 Bananen
600911 Barchovice
651389 Barovice
600971 Bartošovice
695734 Bartoušov
601047 Barice
601128 Bastion
601144 Batelov
606812 Batouchovice
601179 Bavorov
601209 Bayern
601217 Bayern
601225 Bdin
691267 Bečice nad Lužnice
601292 Betten
601331 Bedihost
601357 Bednarček
In den Warenkorb
792934 Bedřichov u Zgřice
601381 Bedřichovice
649082 Bedřichovice u Hříškov
601420 Laufbänder
601462 Beeren
Bechlín
601527 Běchovice
601594 Weiß
601683 Weiß über Svitavou
601586 Weiß am Oberen Cerekve
682501 Weiß bei Liberec
655074 Belčovice
601934 Weiß über Orlici
685232 Whitey bei Litna
601896 Bleach bei Young Vožice
601942 Weiß
750468 Belesovice
710881 Bleach
601993 Weiß
602027 Weißrussland
602060 Venedig
646300 Venedig bei Housekeeping
602094 Venedig in der Nähe von Litomyšle
604976 Bend's Feuer
602191 Benešov bei Prag
609871 Benešovice u Přeže
735728 Benešovice u Výlibic
602566 Benetice
602582 Benice
757454 Benkov u Schrelice
602604 Beňov
Beranova Lhota
758990 Beranovec
602647 Bernardov
602850 Bernartice nad Odra
602655 Bernartice u Lower Kralovice
602825 Bernartice u Mavorník
602663 Bernartice u Milevska
603104 Beeren
603112 Belles
603236 Běstovice
627577
603317 Bären
603368 Běštin
795810 Unthanksgier
603431 Unthanksgiving in Mähren
696579 Kein Dank dafür in Mladá Byslav
708691 Nedečín u Rotaná
645877 Gesund bei Hostomic
624705 Bezděkov u Damnov
786993 Bezděkov u Untere Kralovice
603481 Bezděkov u Klatov
603554 Bezděkov in der Nähe des schönen Berges
603635 Bezděkov u Libice nad Doubravou
718408 Bezděkov u Treště
725293 Bezděkov u Usov
603791 Bezmetal
603805 Schamlose
603821 Elderbeere
654604 Nahtlos
798401 Unglaublich II
603953 Weiß Lhota
604003
603881 Weiß in der tschechischen Eiche
604038 Weiß
604062 Weißes Podoli
604135 Weiße Policies
604143 Weiße Insekten
604186 Bilsice
780821 Bilina
604283 Weiß - Flucht
602671 Bilinka
604372 Bílkov
604402 Weiß
604445 Weiß-Lower Suburb
604470 Weiß-Upper Suburb
604429 Weiße Stadt
604534 Blumen
604585 Belgien
604569 Bílsko u Vodňan
692417 Weiß
604615 Weißer Stein
604712 Weiße Flucht in Dobruška
675822 Biřkov
746347 Kekse
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 277 / 2020 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 262 / 2012 Slg., über die Einrichtung von gefährdeten Gebieten und Aktionsprogramm, geändert |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Verordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 19.06.2020 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.2020 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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