Dekret Nr. 274 / 2023 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 269 / 2015 Coll., über die Aufschlüsselung der Heizkosten und die gemeinsame Vorbereitung des Warmwassers für das Haus, geändert durch Dekret Nr. 376 / 2021 Coll.

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.01.2024
274
Ordnung
vom 4. September 2023
zur Änderung des Erlasses Nr. 269 / 2015 Coll., über die Aufschlüsselung der Heizkosten und die gemeinsame Vorbereitung des Warmwassers für das Haus, geändert durch das Erlass Nr. 376 / 2021 Coll.
Gemäß § 14a des Gesetzes Nr. 67 / 2013 Slg., die bestimmte Fragen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnungen und nicht-wohnlichen Räumlichkeiten im Haus mit Wohnungen regelt, geändert durch Gesetz Nr. 104 / 2015 Slg.:
Čl. I
Dekret Nr. 269 / 2015 Coll., über die Aufschlüsselung der Heizkosten und die gemeinsame Aufbereitung von Warmwasser für das Haus, geändert durch Dekret Nr. 376 / 2021 Coll., wird wie folgt geändert:
1. Im ersten Satz von Absatz 3 (1) werden "30 % bis 50 % " durch" 40 % bis 60 % ersetzt".
2. In Absatz 3 (1) am Ende des zweiten Satzes die Worte "gemäß der Klassifizierungsklasse des Energieleistungsindikators des Gebäudes nach dem durchschnittlichen Wärmeübertragungskoeffizienten gemäß Anhang 6 dieses Erlasses; Die so ermittelte wesentliche Komponente kann anschließend um bis zu 10 Prozentpunkte reduziert oder erhöht werden.
3. In Abschnitt 3 (2) des einleitenden Teils der Bestimmung werden "20 % " ersetzt durch" 30 %".
4. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a wird durch "70 %" ersetzt.
5. In Artikel 6 Buchstaben a und e werden nach den Worten "GJ" die Worte "oder MWh" eingefügt.
6. In Artikel 6 Buchstabe b werden die Wörter "oder CZK / MWh "nach den Wörtern eingefügt" GJ.
7. Folgender Anhang 6 wird angefügt:

"Anhang Nr. 6 zu Dekret Nr. 269 / 2015 Coll.
Prozentsatz der Grundkomponente
Der Prozentsatz des Grundbauteils wird nach dem durchschnittlichen Wärmeübertragungskoeffizienten Uem gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe d des Erlasses Nr. 264 / 2020 Slg. über die Energieleistung von Gebäuden, bestimmt nach Anhang 2 des Erlasses Nr. 264 / 2020 Slg., über die Energieleistung von Gebäuden, bestimmt durch
a) für den Uem-Wert kleiner oder gleich dem Grenzwert für die 60%ige Energieleistungsklasse C des Gebäudes;
b) für einen Wert von Uem größer als der Grenzwert für die Klassifizierung C der Energieleistung des Gebäudes und kleiner oder gleich dem Wert für die Klassifizierung E dieses Indikators von 50 %;
c) bei anderen Gebäuden und Gebäuden, bei denen der Uem-Wert nicht bekannt ist oder nicht bei 40 % ermittelt werden kann.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Die Aufschlüsselung und Abrechnung der Heizkosten zwischen den Empfängern des Dienstes für den Abwicklungszeitraum, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses begann, erfolgt gemäß dem Erlass Nr. 269 / 2015 Coll., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.
2. Wird der Wert der Grundkomponente für den Abwicklungszeitraum vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses vom Dienstleistungserbringer über dem Wert der Grundkomponente gemäß Absatz 3 Absatz 1 des Erlasses Nr. 269 / 2015 Coll. ermittelt und der Anbieter nicht für den Abwicklungszeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 einen anderen Wert der Grundkomponente vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses angibt.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Minister:
PhDr. Bartoš, Ph.D., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 274 / 2023 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 269 / 2015 Coll., über die Aufschlüsselung der Heizkosten und die gemeinsame Vorbereitung des Warmwassers für das Haus, geändert durch Dekret Nr. 376 / 2021 Coll.
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.09.2023
In Kraft seit01.01.2024
In Kraft bis-
Status Gültig

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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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