Regierungsverordnung Nr. 27 / 2018 Coll.

Verordnung der Regierung zur Änderung der Verordnung Nr. 262/2012 Slg. über die Einrichtung von gefährdeten Gebieten und Aktionsprogrammen in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 01.03.2018
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 7. Februar 2018
zur Änderung der Verordnung Nr. 262/2012 Slg. über die Einrichtung von gefährdeten Gebieten und eines Aktionsprogramms in der geänderten Fassung
Die Regierung bestellt gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 254 / 2001 Slg., über Wasser und über die Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz), geändert durch Gesetz Nr. 20 / 2004 Slg.:
Čl. I
Regierungsverordnung Nr. 262 / 2012 Coll., über die Einrichtung von gefährdeten Gebieten und Aktionsprogramm, geändert durch Regierungsverordnung Nr. 448 / 2012 Coll., Regierungsverordnung Nr. 400 / 2013 Coll., Regierungsverordnung Nr. 117 / 2014 Coll., Regierungsverordnung Nr. 235 / 2016 Coll. und Regierungsverordnung Nr. 351 / 2016 Coll., wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe c
"c) die Erhebung und Analyse von Bodenproben von einer Person, die für eine Akkreditierungsbescheinigung gemäß § 16 des Technischen Vorschriftengesetzes über Produkte zuständig ist, durchgeführt wird",
2. In Artikel 7 wird am Ende des Absatzes 6 der Punkt durch "und" ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
„(e) Stickstoff, der im ersten Jahr gemäß Absatz 5 Buchstabe b zur Verwendung durch die Kulturpflanze zur Verfügung steht; c) nur Gülle, die nach dem Zeitpunkt der Probenahme des Bodens angewendet wird, wird in die Stickstoffversorgung aufgenommen.“
3. Artikel 7 Absatz 8 Buchstabe a:
„(a) die für jeden Dünger und Dünger gemäß den Buchstaben A und B vorgesehenen Höchstsummenabschöpfungen nicht untereinander addiert werden;
4. In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b wird nach dem Wort "Stickstoff" das Wort "flüssig und die Worte" außer fester Düngemittel" eingefügt.
5. In Anhang 2, Tabelle 1, Erläuterung * * *:
„**** gilt auch für behandelte Schlämme; in Abwesenheit eines späteren Anbaus von Kulturpflanzen im betreffenden Kalenderjahr ist die Düngung auch zwischen dem 1. Juni und dem 31. Juli verboten."
6. In Anhang 3 wird Tabelle 1, "34" ersetzt durch" 35".
7. In Anhang 3, Tabelle 5, einschließlich des Titels, lautet:
"Tabelle 5
Grenzwerte für den Stickstoffeintrag in einzelne Kulturen oder Kulturen, unabhängig von Ausbeuten
Plodina/kulturaLimit přívodu dusíku (kg N/ha)
1. Řepka230
2. Luskoviny – mimo sóju40
3. Sója80
4. Jetel, vojtěška*40
5. Trávy na orné půdě200
6. Trvalé travní porosty160
7. Jahody100
Erläuterung:
* Die Grenze bezieht sich auf die gesamte Stickstoffzufuhr über alle Jahre des Anbaus. Diese Grenze darf keine Düngung des Ernteguts bis zur Ernte enthalten.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren werden nach dem Erlass Nr. 262 / 2012 Slg., wie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam, abgeschlossen.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Ing. Milek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 27 / 2018 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 262 / 2012 Coll., über die Einrichtung von gefährdeten Gebieten und Aktionsprogramm, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.02.2018
In Kraft seit01.03.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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