Regierungsverordnung Nr. 27 / 2018 Coll.
Verordnung der Regierung zur Änderung der Verordnung Nr. 262/2012 Slg. über die Einrichtung von gefährdeten Gebieten und Aktionsprogrammen in der geänderten Fassung
Gültig
In Kraft seit 01.03.2018
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 7. Februar 2018
zur Änderung der Verordnung Nr. 262/2012 Slg. über die Einrichtung von gefährdeten Gebieten und eines Aktionsprogramms in der geänderten Fassung
Die Regierung bestellt gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 254 / 2001 Slg., über Wasser und über die Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz), geändert durch Gesetz Nr. 20 / 2004 Slg.:
Regierungsverordnung Nr. 262 / 2012 Coll., über die Einrichtung von gefährdeten Gebieten und Aktionsprogramm, geändert durch Regierungsverordnung Nr. 448 / 2012 Coll., Regierungsverordnung Nr. 400 / 2013 Coll., Regierungsverordnung Nr. 117 / 2014 Coll., Regierungsverordnung Nr. 235 / 2016 Coll. und Regierungsverordnung Nr. 351 / 2016 Coll., wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe c
"c) die Erhebung und Analyse von Bodenproben von einer Person, die für eine Akkreditierungsbescheinigung gemäß § 16 des Technischen Vorschriftengesetzes über Produkte zuständig ist, durchgeführt wird",
2. In Artikel 7 wird am Ende des Absatzes 6 der Punkt durch "und" ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
„(e) Stickstoff, der im ersten Jahr gemäß Absatz 5 Buchstabe b zur Verwendung durch die Kulturpflanze zur Verfügung steht; c) nur Gülle, die nach dem Zeitpunkt der Probenahme des Bodens angewendet wird, wird in die Stickstoffversorgung aufgenommen.“
3. Artikel 7 Absatz 8 Buchstabe a:
„(a) die für jeden Dünger und Dünger gemäß den Buchstaben A und B vorgesehenen Höchstsummenabschöpfungen nicht untereinander addiert werden;
4. In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b wird nach dem Wort "Stickstoff" das Wort "flüssig und die Worte" außer fester Düngemittel" eingefügt.
5. In Anhang 2, Tabelle 1, Erläuterung * * *:
„**** gilt auch für behandelte Schlämme; in Abwesenheit eines späteren Anbaus von Kulturpflanzen im betreffenden Kalenderjahr ist die Düngung auch zwischen dem 1. Juni und dem 31. Juli verboten."
6. In Anhang 3 wird Tabelle 1, "34" ersetzt durch" 35".
7. In Anhang 3, Tabelle 5, einschließlich des Titels, lautet:
"Tabelle 5
Grenzwerte für den Stickstoffeintrag in einzelne Kulturen oder Kulturen, unabhängig von Ausbeuten
| Plodina/kultura | Limit přívodu dusíku (kg N/ha) |
|---|---|
| 1. Řepka | 230 |
| 2. Luskoviny – mimo sóju | 40 |
| 3. Sója | 80 |
| 4. Jetel, vojtěška* | 40 |
| 5. Trávy na orné půdě | 200 |
| 6. Trvalé travní porosty | 160 |
| 7. Jahody | 100 |
Erläuterung:
* Die Grenze bezieht sich auf die gesamte Stickstoffzufuhr über alle Jahre des Anbaus. Diese Grenze darf keine Düngung des Ernteguts bis zur Ernte enthalten.
Übergangsbestimmungen
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren werden nach dem Erlass Nr. 262 / 2012 Slg., wie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam, abgeschlossen.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Ing. Milek v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 27 / 2018 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 262 / 2012 Coll., über die Einrichtung von gefährdeten Gebieten und Aktionsprogramm, geändert |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 21.02.2018 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.03.2018 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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