Regierungsverordnung Nr. 27 / 2005 Coll.

Regierungsdekret zur Definition der Vogelfläche des Medium Tanks der Wasserwerke von New Mlýny

Gültig In Kraft seit 13.01.2005
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 15. Dezember 2004
Definition Vogelgebiet Mitteltank der Wasserwerke Nové Mlýny
Die Regierung bestellt gemäß § 45e Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 114 / 1992 S., über Natur- und Landschaftsschutz, geändert durch Gesetz Nr. 218 / 2004 Slg.:
§ 1
Gegenstand
(1) Die Vogelzone ist definiert als der mittlere Tank der Wasserwerke der Neuen Mühle (nachfolgend als "Vogelfläche" bezeichnet).
(2) Der Schutz der Vogelgebiete ist die Populationen des Adlers (Haliaeetus albicilla), der Fische (Sterna hirundo), der Gänse (Anser anser), der Feldgänse (Anser fabalis), der Weißfischgänse (Anser albifrons) und der Wasservögel in Zahlen größer als 20.000 Individuen und deren.
(3) Der Schutz des Vogelgebiets dient der Erhaltung und Wiederherstellung von für Vogelarten relevanten Ökosystemen gemäß Absatz 2 aus ihren natürlichen Gründen der Erweiterung und der Sicherstellung von Bedingungen für die Erhaltung der Populationen dieser Arten in einer günstigen Erhaltungssituation.
§ 2
Definition der Vogelfläche
(1) Das Gebiet der Vögel befindet sich im Gebiet der südmährenischen Region, in den kadastralen Gebieten der unteren Vestonica, Obere Vestonica, Ivan, Mushov, Pouzranas und Strachotin.
(2) Die territoriale Abgrenzung und Beschreibung der Grenze der Vogelfläche ist in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt; die indikative grafische Darstellung der Vogelfläche ist in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführt.
(3) Die 1: 10 000 Kartendokumente, in denen das Gebiet des Vogels gezeichnet wird, werden in der zentralen Liste des Naturschutzes gespeichert1) und in elektronischer Form beim Ministerium für Umwelt, dem Regionalbüro der Region Südmähren und den Gemeinden der erweiterten Gemeinden, in deren Verwaltungsbezirk das Vogelgebiet liegt.
§ 3
Tätigkeiten, denen die Zustimmung der Naturschutzbehörde erforderlich ist
(1) Nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde des Naturschutzes (2) kann der Vogelbereich
(a) Schiffe weniger als 200 m von den Küsten der Inseln oder von den Kolonien des Roten Thuns, außerhalb der Inseln, zwischen 15. April und 31. Juli zu fahren;
b) zum Fischen von Wasserfederwild, das durch die Fischerei (3), entlang des gesamten Körpers des Staudamms zwischen dem oberen und dem mittleren Tank und im Falle von Eis aus dem Tankspiegel verwaltet werden kann;
c) zum Fischen für Wasservögel, die von der Fischerei verwaltet werden können (3), vom 1. Dezember bis 15. Januar.
(2) Die vorherige Zustimmung der Naturbehörde ist nicht erforderlich
(a) bei der Durchführung von Straßenbetrieben4);
b) die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten bei Tätigkeiten, die nach besonderen Rechtsvorschriften durchgeführt werden5) im Gebiet des benannten Eroberungsgebiets und der ausschließlichen Lager.
§ 4
Der Schutz des gemeinsamen Fischers wird zwischen den Wasserwerken der neuen Mühle hinzugefügt. Der Schutz seiner Biotope ist im Rahmen eines Verfahrens unter einer besonderen Gesetzgebung 6 gewährleistet.
§ 5
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
v. Ing. Jahn v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident
Umweltminister:
RNDr. Ambrozek v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Regierungsdekrets Nr. 27 / 2005 Coll.
Territoriale Abgrenzung und Beschreibung der Grenzflächen Vogelgebiete Mitteltank der Wasserwerke Nové Mlýny
In der nordwestlichen Ecke des zentralen VDNM Tanks beginnt die Grenze beim Überqueren der Staatsstraße *) Klasse I E 461 mit dem nördlichen Staudamm des Tanks. Nach seiner Luft (nördlich) Ferse fährt die Grenze der Gegend bis zur ersten Brücke über den Fluss Jihlava, weiter zur Brücke. Am Ende der Brücke geht sie wieder auf den Luftabsatz des Staudamms des Zentraltanks und fährt entlang bis zur ersten Brücke über den Fluss Svratek. Es geht über diese Brücke, fährt wieder auf dem Luftabsatz des Staudamms des Zentraltanks zur Pumpstation Pozdřany. Von dort dreht es sich nach Osten und fährt entlang der Straße *) entlang der Nordbank des Tanks. An der nordwestlichen Ecke des Strakhotin-Teichs bricht die Grenze wieder scharf nach Süden an der Luftschale des künstlichen Damms, der den Zentraltank und den Strakhotin-Teich trennt. Im Zuge dieses Staus auf der Staatsstraße II / 420, die Strachotín und Lower Vestonice verbindet, setzt sich die Grenze entlang des Staudamms des Zentraltanks bis zur Barriere an der Unteren Weste fort. Hier geht die Grenze an die Luft (Süd) Ferse des südlichen Damms von VDNM und geht weiter zum umzäunten Objekt der Pøebníkárny Pohořelice a.s. Diese Aufgabe der Grenze besteht darin, die Ufer des Tanks umzukreisen, die durch einen Stapel maximaler Laststufen 170,35 definiert sind. Die Grenze verläuft entlang des östlichen Randes der Straße E 461 Brno - Mikulov, und entlang dieser Kante geht es nach Norden bis zur nordwestlichen Ecke des Tanks, wo es schließt.
Erläuterungen:
*) Wenn der Text des Anhangs angibt, dass die Grenze auf der Straße führt, wird angezeigt, dass sie am Rand des Straßenhilfspakets führt, nämlich der in den Vogelbereich weisende Rand.
*) Wenn der Text des Anhangs angibt, dass die Grenze auf dem Weg führt, wird ausgedrückt, dass sie entlang des Straßenrandes führt, nämlich die Grenze in den Vogelbereich.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 27/2005
Individuelle grafische Darstellung Vogelgebiete Medium Tank Wasserwerke Nové Mlýny

1) Artikel 42 des Gesetzes Nr. 114 / 1992 Slg., über Natur- und Landschaftsschutz, geändert durch Gesetz Nr. 218 / 2004 Slg.
2) Abschnitte 77a (3) (v) und 78 (2) des Gesetzes Nr. 114/1992 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 218/2004 Slg.
3) Gesetz Nr. 449 / 2001 Slg., auf Jagd, geändert durch Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg. und Gesetz Nr. 59 / 2003 Slg.
4) Abschnitt 34 des Gesetzes Nr. 13/1997 Slg., auf Straße, geändert.
5) Gesetz Nr. 61 / 1988 Slg., über Bergbauaktivitäten, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung, geändert durch Gesetz Nr. 425 / 1990 Slg., Gesetz Nr. 542 / 1991 Slg., Gesetz Nr. 169 / 1993 Slg., Nr. 128 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 71 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 124 / 2000 Slg., Gesetz Nr.
6) Gesetz Nr. 254 / 2001 Slg., über das Wasser und zur Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz), geändert durch Gesetz Nr. 76 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 274 / 2003 Slg. und Gesetz Nr. 20 / 2004 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 27 / 2005 Coll., Definition der Vogelfläche des Medium Tank der Wasserwerke von Nové Mlýny
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum13.01.2005
In Kraft seit13.01.2005
In Kraft bis-
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