Verordnung des Ministeriums für Industrie und Handel Nr. 27 / 1999 Coll.

Verordnung des Ministeriums für Industrie und Handel über die Form und den Inhalt des Sicherheitsdatenblatts für gefährliche Chemikalien und Vorbereitung

Gültig Ordnung In Kraft seit 19.02.1999
Inhalt
ANHANG
ERKLÄRUNG
Ministerium für Industrie und Handel
vom 29. Dezember 1998
über Form und Inhalt eines Sicherheitsdatenblatts für eine gefährliche Chemikalie und Zubereitung
Das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß § 14 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 157 / 1998 Slg., über Chemikalien und Chemikalien sowie über die Änderung bestimmter anderer Gesetze (nachstehend "Gesetz" genannt) vor:
§ 1
Sicherheitsdatenblatt 1) an eine gefährliche Chemikalie (nachfolgend "Substanz") und die Zubereitung in der tschechischen Sprache in schriftlicher oder elektronischer Form verarbeitet werden.
§ 2
(1) Das Sicherheitsdatenblatt muss Folgendes angeben:
a) Identifizierung des Stoffes oder der Zubereitung und Identifizierung ihres Herstellers oder Importeurs;
b) Informationen über die Zusammensetzung des Stoffes oder der Zubereitung;
c) Informationen über die Gefahren des Stoffes oder der Zubereitung;
d) erste Beihilfeleitlinien;
e) Vorkehrungen für Notmaßnahmen bei einem Brand, der durch einen Stoff oder eine Zubereitung oder in der Nähe eines Stoffes oder einer Zubereitung verursacht wird;
f) Maßnahmen bei versehentlicher Leckage einer Substanz oder Zubereitung;
g) Anleitung zur Behandlung des Stoffes oder der Zubereitung und Lagerung des Stoffes oder der Zubereitung;
h) die Kontrolle der Exposition von Personen gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung und dem Schutz von Personen;
— Informationen über die physikalischen und chemischen Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung;
— Informationen über die Stabilität und Reaktivität des Stoffes oder der Zubereitung;
c) Informationen über die toxikologischen Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung, die angeben, ob die Daten durch Tierversuche gewonnen wurden;
— Umweltinformationen über den Stoff oder die Zubereitung;
(m) Informationen über die Entsorgung des Stoffes oder der Zubereitung;
(n) Informationen zum Transport des Stoffes oder der Zubereitung;
— Informationen über die Rechtsvorschriften über den Stoff oder die Zubereitung,
(p) weitere Informationen.
(2) Das Muster des Formulars für Sicherheitsdatenblätter und die Anweisungen für die Erstellung dieses Formulars sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
(3) Neue ernste Informationen2) über den Stoff oder die Zubereitung werden auf einem neuen Sicherheitsdatenblatt als Überarbeitung bereitgestellt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Doc.

Anhang zum Erlass Nr. 27 / 1999 Coll.

LEITLINIEN FÜR DIE BAUGEWERBE DES SAFETY LISTE
1. Identifizierung des Stoffes oder der Zubereitung und Identifizierung des Herstellers oder Importeurs
Zu vermerken
1.1 für den Stoff oder die Zubereitung
1.1.1. Die Expression zur Identifizierung einer Substanz oder Zubereitung, die mit der Kennzeichnung der Verpackung einer Substanz oder Zubereitung identisch ist,
Andere Namen, z.B. Gruppenname, Trivialname, Handelsname, 3)
1.1.3 sonstige Identifizierungsmittel, gegebenenfalls
1.2 für den Hersteller oder Importeur
1.2.1. Name, Wohnsitz, Geschäftssitz, Identifikationsnummer und Telefonnummer der natürlichen Person oder des Geschäftsnamens, Sitz, Identifikationsnummer und Telefonnummer der juristischen Person,
1.2.2 eine Notrufnummer, die Notinformationen (z.B. Unfälle, Bedrohungen des menschlichen Lebens und der Gesundheit) im Zusammenhang mit dem Stoff oder der Zubereitung bereitstellt.
2. Angaben zur Zusammensetzung des Stoffes oder der Zubereitung
Zu vermerken
2.1. Chemische Bezeichnungen von Inhaltsstoffen oder Zusatzstoffen
2.1.1 die chemischen Bezeichnungen von Stoffen gemäß § 2 (8) Buchstaben a bis n des Gesetzes, einschließlich ihrer Konzentrationen oder Konzentrationsbereiche, in denen Stoffe in Konzentrationen vorliegen, die gleich oder größer sind als die in § 3 Abs. 3 Buchstaben a bis c des Gesetzes genannten,
2.1.2. Chemische Bezeichnungen von Stoffen, für die höchstzulässige Konzentrationen in der Arbeitsluft auf der Grundlage einer spezifischen Regelung bestimmt werden, (4) beschreibend nur die Eigenschaften der chemischen Struktur des Stoffes oder der Zubereitung, um die sichere Handhabung des Stoffes oder der Zubereitung zu gewährleisten, wenn die Zusammensetzung des Stoffes oder der Zubereitung einer Handelsgeheimnis unterliegt,
2.2 Gefahrenwarnsymbole und R- Phrasen. 5)
3. Angaben zu den Gefahren des Stoffes oder der Zubereitung
Zu vermerken
3.1 die schwersten Risiken des Stoffes oder der Zubereitung, insbesondere ernste Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt,
3.2. Die schwersten negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die erwarteten negativen Auswirkungen, die sich aus der üblichen oder falschen Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung ergeben.
4. Anleitung für Erste Hilfe
Angabe nach Art der Exposition des Individuums durch Substanz oder Zubereitung (Inhalation, Hautkontakt, Augenkontakt, Aufnahme)
4.1 Erste Hilfehinweise, insbesondere, ob eine sofortige medizinische Beratung angestrebt werden soll oder die Anwesenheit eines Arztes empfohlen wird,
4.2. Symptome und Wirkungen der Exposition gegenüber Menschen durch Substanz oder Zubereitung,
4.3. Bei einem Unfall zu ergreifende Maßnahmen;
4.4. Angabe, ob die langfristigen Auswirkungen dieser Exposition nach Exposition gegenüber der Person durch den Stoff oder die Zubereitung zu erwarten sind;
4.5 einen Hinweis darauf, dass bestimmte Geräte am Arbeitsplatz nach der Exposition gegenüber dem Menschen mit einem Stoff oder einer Zubereitung für bestimmte Stoffe und Zubereitungen gezielt behandelt werden müssen.
5. Maßnahmen zur Notwirkung bei einem Brand, der durch eine Substanz oder eine Zubereitung oder in der Nähe einer Substanz oder Zubereitung verursacht wird
Zu vermerken
5.1 geeignete Feuerlöscher,
5.2. Feuerlöscher, die aus Sicherheitsgründen nicht verwendet werden können,
5.3. Spezifische Gefahren durch die Substanz oder Zubereitung, Verbrennungsprodukte, die aus Gasen resultieren,
5.4 Spezielle Schutzausrüstung für Feuerwehrleute.
6. Maßnahmen bei versehentlicher Leckage einer Substanz oder Zubereitung
Zu vermerken
6.1 Empfohlene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit (z.B. Entfernung von Zündquellen, Aufzeichnung und gegebenenfalls Aufstellung von Anweisungen zur angemessenen Belüftung oder zum Schutz der Atemorgane, Durchführung von Staubkontrollen, Vermeidung von Kontakten der Substanz oder Zubereitung mit Haut oder Augen),
6.2 empfohlene Umweltschutzmaßnahmen (z.B. die Substanz oder die Zubereitung aus der Kanalisation, außerhalb der Oberfläche und des Grundwassers, außerhalb des Bodens, was die Notwendigkeit der Umweltbenachrichtigung anzeigt),
6.3 empfohlene Reinigungsmethoden (z.B. Verwendung von Sorptionsmaterial, Reduktion von Gas oder Rauchgehalt durch Wasser oder Verdünnung).
7. Anweisungen zur Behandlung des Stoffes und der Zubereitung und Lagerung des Stoffes oder der Zubereitung
Zu vermerken
7.1. Zur Behandlung einer Substanz oder Zubereitung
7.1.1 Vorkehrungen für die sichere Handhabung des Stoffes oder der Zubereitung, einschließlich Daten über technische Maßnahmen (z.B. lokale und allgemeine Belüftung, Vorkehrungen gegen Aerosol- und Staubbildung und Brandbekämpfung),
7.1.2 sonstige spezifische Anforderungen oder Vorschriften für den Stoff oder die Zubereitung (z.B. verbotene oder empfohlene Lagerverfahren und Ausrüstung),
7.2 für die Lagerung
7.2.1 Bedingungen für eine sichere Lagerung [z.B. Angabe des spezifischen Baus von Lagerräumen oder Behältern (einschließlich Lagerwände), Belüftungsanzeige, Angabe des Materials, mit dem der Stoff oder die Zubereitung nicht in Berührung kommen darf, Angabe des Temperaturbereichs und der Feuchte von Lagerräumen, Angabe der Lichtverhältnisse von Lagerräumen, Angabe von Inertgas in Lagerräumen, Angabe bestimmter elektrischer Geräte und Angabe der Vermeidung statischer Elektrizität an Lagerplätzen],
7.2.2 die maximal zulässige Menge des Stoffes oder der Zubereitung für die Lagerbedingungen,
7.2.3 spezifische Anforderungen (z.B. Materialart auf der Verpackung oder dem Behälter) für die Substanz oder Zubereitung.
8. Methode zur Kontrolle der Exposition von Personen mit Stoff oder Produkt und Schutz von Personen
Zu vermerken
8.1 technische Maßnahmen zur Minimierung der Exposition von Personen (z.B. Informationen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen),
8.2 Kontrollparameter (z.B. Grenzwerte der Substanz oder Zubereitung oder biologischen Standards),
8.3 empfohlene Verfahren zur Überwachung der menschlichen Exposition,
8.4 Arten von persönlichen Schutzausrüstungen
8.4.1 zum Atemschutz (z.B. Atemgeräte, Filterschutzmaske) bei gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Staub,
8.4.2 für Augenschutz (z.B. Sicherheitsbrillen, Brillen, Gesichtsschutz),
8.4.3 für den Handschutz (z.B. Handschuhe, Hand- und Hautschutzmaßnahmen) bei der Handhabung einer Substanz oder Zubereitung,
8.4.4 zum Schutz der Haut (z.B. Schürze, Schuhe und Schutzkleidung, Hygienemaßnahmen), wenn zusätzlich zu den Händen andere Körperteile geschützt werden müssen.
9. Informationen über die physikalischen und chemischen Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung
Angaben
9.1. Zustand bei 20 °C (Feststoff oder Zubereitung, Flüssigkeit, Gas) und Färbung des Stoffes oder der Zubereitung,
9.2. Geruch oder Geruch der Substanz oder Zubereitung;
9.3 den pH-Wert der Substanz oder Zubereitung in der zugeführten Form oder in einer wässrigen Lösung; im Falle einer wässrigen Lösung ihre Konzentration angeben;
9,4 Schmelztemperatur oder Schmelztemperaturbereich der Substanz oder Zubereitung,
9,5 Siedetemperatur oder Siedebereich von Substanz oder Zubereitung,
9.6 Zündpunkt der Substanz oder Zubereitung,
9.7. Entflammbarkeit der Substanz oder Zubereitung,
9.8. Selbstzündung der Substanz oder Zubereitung,
9.9. Explosivstoffe der Substanz oder Zubereitung (obere und untere Grenzen),
9.10 oxidative Eigenschaften der Substanz oder Zubereitung,
9.11 Dampfspannung einer Substanz oder Zubereitung,
9.12 Dichte der Substanz oder Zubereitung,
9.13 Löslichkeit der Substanz oder Zubereitung in Wasser und Fetten, einschließlich des Trennkoeffizienten n-Octanol / Wasser,
9.14 zusätzliche Daten (z.B. Dampfdichte, Mischfähigkeit, Verdampfungsrate, Leitfähigkeit, Viskosität).
10. Angaben zur Stabilität und Reaktivität des Stoffes oder der Zubereitung
Zu vermerken
10.1 Bedingungen (z.B. Temperatur, Druck, Licht, Schlag) die eine gefährliche Reaktion des Stoffes oder der Zubereitung bewirken können und die vermieden werden müssen und dessen Beschreibung,
10.2 Stoffe und Materialien (z.B. Wasser, Luft, Säuren, Basen, Oxidationsmittel oder andere spezifische Stoffe), die eine gefährliche Reaktion hervorrufen können und mit denen die Substanz oder Zubereitung nicht in Berührung kommen und beschreiben darf,
10.3 gefährliche Stoffe, die durch Abbau des Stoffes oder der Zubereitung in gefährlichen Mengen entstehen, einschließlich Daten über:
10.3.1 die Notwendigkeit eines Stabilisators in einer Substanz oder Zubereitung,
10.3.2 Möglichkeit einer gefährlichen exothermen Reaktion,
10.3.3 die Bedeutung der Veränderung physikalischer Eigenschaften (z.B. Aussehen, Farbe, Morphologie) für die Stabilität und Sicherheit der Substanz oder Zubereitung,
10.3.4 gefährliche Abbauprodukte des Stoffes und der Zubereitung, die sich aus dem Kontakt mit Wasser ergeben,
10.3.5 Möglichkeit des Abbaus der Substanz oder der Zubereitung in instabile Produkte.
11. Information über die toxikologischen Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung
Zu vermerken
11.1 eine vollständige Beschreibung aller (unmittelbaren, langen und chronischen) toxikologischen Wirkungen des Stoffes oder der Zubereitung auf die menschliche Gesundheit, die sich sowohl aus Erfahrung als auch aus wissenschaftlicher Erfahrung ergibt, die sich aus kurzfristiger oder langfristiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung ergeben können (z.B. Sensibilisierung, Karzinogenität, Muttagenität, reproduktive Toxizität, narktische Effekte),
11.2. Informationen über die unterschiedlichen Arten der Exposition einer Person gegenüber einer Substanz oder Zubereitung (z.B. Inhalation, Ingestion, Hautkontakt, Augenkontakt) und die Symptome ihrer Wirkungen in Bezug auf die physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften der Substanz oder Zubereitung;
11.3 für bestimmte Zubereitungen Bezug auf die spezifischen Auswirkungen ihrer Bestandteile auf die menschliche Gesundheit,
11.4 ob durch Tierversuche Daten gewonnen wurden.
12. Umweltinformationen zum Stoff oder zur Zubereitung
Zu vermerken
12.1 Auswirkungen, Verhalten und Abbau des Stoffes oder der Zubereitung oder deren Abbauprodukte in der Umwelt in Bezug auf die Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung (Mobilität, Abbaubarkeit, Kumulierung, kurzfristige und langfristige Auswirkungen auf die Ökologie),
12.2 andere nachteilige Auswirkungen der Substanz oder Zubereitung auf die Umwelt (z.B. Ozonabbau, photochemische Ozonbildung, globale Erwärmung, Abwassereinwirkung in den Behandlungspflanzen),
12.3. Unaufgelöste Bereiche, die mit der Bewertung der Umweltauswirkungen eines Stoffes oder einer Zubereitung verbunden sind, nur dann, wenn Stoffe (separat oder als Bestandteil einer Zubereitung) vorhanden und als umweltgefährdungsgefährdt eingestuft werden.
13. Informationen über die Möglichkeit der Entsorgung des Stoffes oder der Zubereitung und Verpackung
Zu vermerken
13.1 eine Beschreibung der Entsorgung von Überschüssen oder Abfällen eines Stoffes oder einer Zubereitung, die sich aus der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Stoffes oder einer Zubereitung ergibt, wenn deren Entsorgung ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt und Informationen über die sichere Handhabung solcher Überschüsse oder Abfälle darstellt;
13.2 geeignete Verfahren zur Entsorgung der Substanz oder Zubereitung und kontaminierten Verpackungen (z.B. Verbrennung, Recycling, Deponie),
13.3 Verweise auf die Abfallgesetzgebung. 6), 7)
14. Informationen zum Transport einer Substanz oder Zubereitung
Zu vermerken
14.1 besondere Vorkehrungen für den Transport eines Stoffes oder einer Zubereitung außerhalb der Räumlichkeiten oder in den Räumlichkeiten des Herstellers, Importeurs oder Händlers,
14.2 zusätzliche Informationen, gegebenenfalls (z.B. Bezugnahme auf Rechtsvorschriften über den Transport gefährlicher Güter) .7)
15. Informationen über die Rechtsvorschriften des Stoffes oder der Zubereitung
Es wird auf die Rechtsvorschriften über den Stoff oder die Zubereitung Bezug genommen.
16. Weitere Informationen zur Substanz oder Zubereitung
Zu vermerken
16.1 Datum der Ausstellung des Sicherheitsdatenblatts, sofern nicht anders angegeben,
16.2 für die menschliche Sicherheit und Gesundheit relevante Informationen (z.B. Anleitungen zur Ausbildung, empfohlene Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung, Empfehlungen zur Beschränkung der Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung),
16.3 Informationen über die Kontaktstelle des Herstellers oder Importeurs,
16.4 Informationen zu den Datenquellen, die bei der Erstellung des Sicherheitsdatenblatts verwendet werden.
1) § 14 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 157 / 1998 Slg., über Chemikalien und chemische Produkte und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze.
2) Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 157 / 1998
3) Verordnung Nr. 250/1998 Slg. über die Registrierung von Chemikalien.
4) Gesetz Nr. 20 / 1966 Slg., über die Pflege der Volksgesundheit, geändert.
5) Artikel 5 der Regierungsverordnung Nr. 25 / 1999 Slg. zur Festlegung eines Verfahrens zur Beurteilung der Gefahren von Chemikalien und chemischen Erzeugnissen, ihrer Einstufung und Kennzeichnung sowie zur Erstellung einer Liste von zuvor klassifizierten gefährlichen Chemikalien.
6) Gesetz Nr. 125/1997 Slg., über Abfälle, geändert.
7) Zum Beispiel Gesetz Nr. 111 / 1994 Slg., auf dem Straßenverkehr, geändert, Gesetz Nr. 114 / 1995 Slg., auf Binnenschifffahrt, Gesetz Nr. 266 / 1994 Slg., auf Eisenbahnen, Dekret Nr. 17 / 1966 Slg., über Luftverkehrsregelungen, geändert.

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ZitierungVerordnung des Ministeriums für Industrie und Handel Nr. 27 / 1999 Slg., über die Form und den Inhalt des Sicherheitsdatenblatts für gefährliche Chemikalien und Vorbereitung
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum19.02.1999
In Kraft seit19.02.1999
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Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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