Act Nr. 27 / 1954 Coll.

Nationalversammlung Wahlgesetz

Gültig In Kraft seit 02.06.1954
ANHANG
Recht
vom 26. Mai 1954
die Nationalversammlungswahlen.
Die Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

Část I.

Wahlsystem.
§ 1.
Grundlegende Bestimmungen.
(1) Die Arbeiter wählen ihre besten Vertreter als Mitglieder der Nationalversammlung, die führenden Bauherren des Sozialismus, die bewiesen sind Organisatoren kreativer Bemühungen, die an der wirtschaftlichen und kulturellen Konstruktion des Staates arbeiten.
(2) Wahlen zur Nationalversammlung werden auf der Grundlage von allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechten durch geheime Abstimmung abgehalten.
Allgemeine Wahl.
§ 2.
(1) Alle Bürger der Tschechoslowakischen Republik, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr erreicht haben, unabhängig von Nationalität, Geschlecht, Religion, Beschäftigung, Aufenthalt, sozialer Herkunft, Eigentumsbedingungen und ehemaliger Tätigkeit, haben das Recht, für die Nationalversammlung zu stimmen.
(2) Das Stimmrecht wird jedoch nicht von Personen ausgeübt, die für den Zeitraum, in dem der Verlust dieser Rechte erfolgt, gesetzlich zum Verlust der Bürgerrechte verurteilt worden sind, und Personen, die rechtlich von allen oder einem Teil ihrer Fähigkeit zur psychischen Krankheit beraubt worden sind.
§ 3.
Jeder Bürger der Tschechoslowakischen Republik, der das Wahlrecht hat, kann zur Nationalversammlung gewählt werden und hat am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr erreicht.
§ 4.
Die Mitglieder des Armed Corps haben das gleiche Wahlrecht und werden als alle Bürger gewählt.

Část II.

Wahllisten.
§ 5.
Eine Liste der Wähler.
(1) Alle Bürger der Tschechoslowakischen Republik, die das Wahlrecht haben, sind in der Wahlliste nach ihrem Wohnsitz enthalten.
(2) Bürger, die nach der Erstellung einer Liste der Wähler ihre Stimmrechte erwerben oder verlieren, werden der Liste der Wähler hinzugefügt oder zurückgezogen.
(3) Jeder Wähler kann nur in einer Wählerliste eingetragen werden.
§ 6.
Einrichten einer Liste von Wählern.
(1) Die Wahllisten werden vom Rat des lokalen nationalen Ausschusses gemäß den Wahlkreisen erstellt.
(2) Die Liste der Wähler aus Mitgliedern des bewaffneten Korps, die in der Gruppe untergebracht sind, wird von ihrem Herrn erstellt.
§ 7.
Entladen der Wählerliste.
(1) Spätestens 30 Tage vor dem Wahltag erstellt der Rat des lokalen nationalen Ausschusses Wahllisten, damit die Bürger sie in offiziellen Räumen konsultieren können. Der Rat des lokalen nationalen Ausschusses unterrichtet die Bürger über die Anlandung der Wahllisten in üblicher Weise.
(2) In Kommunen, in denen mehr als 5000 Personen auf den Wahllisten sind, wird der Rat des lokalen nationalen Ausschusses eine Liste von Wählern, die im Haus wohnen, in jedem Haus enthalten sein. Der Rat des Nationalen Ausschusses kann diese Maßnahmen auch in Gemeinden mit weniger als 5000 Personen auf den Wahllisten ergreifen.
§ 8.
Einspruchsverfahren.
(1) Jeder Bürger kann, mündlich oder schriftlich, die Beratung des lokalen nationalen Ausschusses über Fehler und Unregelmäßigkeiten in der Wahlliste ziehen und eine Korrektur vorschlagen. Der Rat beschließt innerhalb von 3 Tagen über die Ausschreibung und erstattet entweder die entsprechende Korrektur in der Wahlliste oder informiert den Beschwerdeführer schriftlich über die Gründe, warum die Berichtigung nicht erfolgen kann.
(2) Wird der Antrag zurückgewiesen, so kann er ihn dem im Wahlkreis zuständigen Volksgericht vorlegen. Das Gericht erster Instanz beschließt rechtzeitig nach mündlicher Verhandlung mit Beschluß. Diese Entscheidung ist endgültig. Andernfalls gelten die allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches sinngemäß. Nach der Entscheidung des Gerichts wird der Rat des lokalen nationalen Ausschusses eine Korrektur der Wahlliste vornehmen. Die Verfahren vor einem Gericht unterliegen nicht einer gerichtlichen Gebühr.
§ 9.
Voter-ID.
Wähler, die ab dem Zeitpunkt, zu dem die Wahllisten auf das Wahldatum entladen sind, sowie Wähler, die aus ernsthaften Gründen nicht in der Lage sein werden, im Wahlkreis zu wählen, in dessen Wahlliste sie eingetragen sind, werden auf ihre Anfrage eine Wahlkarte ausstellen und aus der Wahlliste entfernen. Die Voting Card genehmigt den Eintrag auf der Liste der Wähler in einem anderen Wahlkreis. Das Protokoll wird am Tag der Wahlen durch die Bezirkswahlkommission vom Verwaltungsrat des lokalen nationalen Komitees des neuen Wohnsitzes (Ort des Wohnsitzes) durchgeführt. Beim Eintritt wird die Wählerkarte zurückgezogen und der Wählerliste hinzugefügt.

Část III.

Wahlkreise.
§ 10.
Allgemeine Bestimmungen.
(1) Wahlen zur Nationalversammlung werden nach den Wahlkreisen abgehalten.
(2) In jedem Wahlkreis wird ein Mitglied gewählt.
(3) Ersetzungen werden nicht gewählt.
§ 11.
Die Schaffung von Wahlkreisen.
(1) Für die Wahl zur Nationalversammlung werden 300 Wahlkreise geschaffen.
(2) Die Liste der Wahlbezirke für Wahlen zur Nationalversammlung wird spätestens 60 Tage vor dem Wahltag vom Präsidium der Nationalversammlung veröffentlicht.

Část IV.

Wahlbezirke.
§ 12.
(1) Wahlbezirke werden in den Gemeinden geschaffen, um Stimmen und Stimmen zu erhalten.
(2) Wahlbezirke und Befragungsräume für jeden Bezirk werden vom lokalen nationalen Komitee spätestens 30 Tage vor dem Wahltag bestimmt.
(3) In der Regel wird der Wahlbezirk auf etwa 1000 Wähler gegründet. Für abgelegene Siedlungen oder Teile des Dorfes können separate Wahlbezirke geschaffen werden, wenn es mindestens 50 Wähler gibt.
(4) Spezielle Wahlbezirke können vor allem in Krankenhäusern, in Mutterschaftskrankenhäusern, in Sanitären, in Alteneinrichtungen, in ähnlichen Einrichtungen und Einrichtungen oder in Teilen davon geschaffen werden, aber nur, wenn es mindestens 50 Wähler gibt.
(5) Die Streitkräfte bilden spezielle Wahlbezirke, wenn sie mindestens 50 Wähler haben.
(6) Besondere Wahlkreise können auch auf Schiffen geschaffen werden, die am Tag der Wahl unterwegs sind, wenn es mindestens 25 Wähler gibt. Diese Wahlkreise sind Teil des Wahlkreises, in dem das Schiff im Register gehalten wird.

Část V.

Wahlkommission.

Oddíl 1.

Zentral- und Bezirkswahlkommission für Wahlen der Nationalversammlung.
§ 13.
Zentrale Wahlkommission für nationale Wahlen.
(1) Das Präsidium der Nationalversammlung setzt eine Zentralwahlkommission spätestens 55 Tage vor dem Wahltag ein, um die Wahlen zur Nationalversammlung auf dem Gebiet des gesamten Staates zu verwalten.
(2) Die Zentrale Wahlkommission setzt sich aus dem Präsidenten, seinem Stellvertretenden Sekretär, dem Sekretär und der erforderlichen Anzahl anderer Mitglieder zusammen.
(3) Die Zentrale Wahlkommission wird aus Vertretern der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei und der Arbeiterorganisationen gebildet, die sich in der Nationalen Front befinden. Der Entwurf der Vertreter wird vom Zentralkomitee der Nationalen Front vorgelegt.
§ 14.
Slowakische Wahlkommission für Nationalversammlungswahlen.
(1) Das Gremium der Zentralen Wahlkommission in der Slowakei ist die slowakische Wahlkommission, die spätestens 55 Tage vor dem Wahltag vom Vorsitz des Slowakischen Nationalrates eingerichtet wurde.
(2) Die Slowakische Wahlkommission besteht aus dem Präsidenten, seinem stellvertretenden Sekretär, dem Sekretär und der erforderlichen Anzahl anderer Mitglieder.
(3) Die slowakische Wahlkommission wird aus Vertretern der Kommunistischen Partei der Slowakei und der Arbeiterorganisationen gebildet, die sich in der slowakischen Nationalfront befinden. Der Vorschlag der Vertreter wird vom Zentralkomitee der Slowakischen Nationalfront vorgelegt.
§ 15.
Aufgaben der Zentralen Wahlkommission für Wahlen zur Nationalversammlung.
Zentrale Wahlkommission
a) die genaue Einhaltung der Wahlregeln bei der Nationalversammlung überwacht;
b) endgültig über Beschwerden über die Missstände der Wahlkommission entscheiden;
c) eine Formel für Wahltickets, eine Formel für die Registrierung von Wahlausschüssen für Wahlberechtigte für Mitglieder, eine Formel für die Registrierung von Wahlausschüssen für Bezirks- und Bezirkswahlen zur Abstimmung, eine Formel für die Wahlbescheinigung eines Mitglieds der Nationalversammlung;
d) die gewählten Mitglieder der Nationalversammlung registrieren;
e) die Wahlakten an das Mandatskomitee der Nationalversammlung weiterleiten.
§ 16.
Wahlkommission für die Nationalversammlung.
(1) Für jeden Wahlbezirk für Wahlen zur Nationalversammlung wird der Regionale Nationalausschuss spätestens 50 Tage vor dem Wahltag der Wahlkommission der Kreiswahlkommission vom Rat ernannt.
(2) Die Bezirkswahlkommission setzt sich aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem Sekretär und 8 weiteren Mitgliedern zusammen.
(3) Die Bezirkswahlkommission wird aus Vertretern der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei und der Arbeiterorganisationen gebildet, die sich in der Nationalen Front befinden. Vorschläge von Vertretern werden von der Nationalen Front eingereicht.
§ 17.
Aufgaben der Bezirkswahlkommission für Wahlen zur Nationalversammlung.
Circular Election Commission
a) die genaue Einhaltung der Wahlregeln bei der Nationalversammlung überwacht;
b) die Beanstandung von Mißbrauch durch die Wahlkommission des Bezirks;
c) die frühe Einrichtung von Wahlbezirken durch lokale nationale Ausschüsse überwacht;
d) die rechtzeitige Aufstellung der Wahllisten und die Bekanntgabe der Wähler;
e) die Kandidaten für die Nationalversammlung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes;
f) den Wahlausschüssen des Bezirks die Wahlkarten für Wahlen zur Nationalversammlung zur Verfügung zu stellen;
g) den Wahlprozess überwacht;
h) die Ergebnisse der Wahl im Wahlkreis zu untersuchen;
(ch) der Zentralen Wahlkommission einen Bericht über das Ergebnis der Wahl im Wahlkreis vorzulegen;
i) das gewählte Mitglied mit einer Wahlbescheinigung ausstellen;
(j) zur Wahl beim Regionalen Nationalkomitee.

Oddíl 2.

Bezirkswahlkommission.
§ 18.
(1) Für jeden Wahlbezirk bildet der Rat des lokalen nationalen Ausschusses spätestens 30 Tage vor dem Wahltag eine Wahlkommission.
(2) Die Regionale Wahlkommission setzt sich aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem Sekretär und zwischen 4 und 8 weiteren Mitgliedern zusammen. In Wahlkreisen mit weniger als 300 Wählern hat die Bezirkswahlkommission nur 1 bis 3 weitere Mitglieder neben dem Präsidenten und Sekretär.
(3) Die Bezirkswahlkommission wird aus Vertretern der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei und der Arbeiterorganisationen gebildet, die sich in der Nationalen Front befinden. Vorschläge von Vertretern werden von der Nationalen Front eingereicht.
§ 19.
Aufgaben der Kreiswahlkommission.
Regionale Wahlkommission
a) eine Fehlerwarnung in der Wahlliste anzunehmen und sie dem Rat des betreffenden nationalen Ausschusses zur Entscheidung zu übermitteln;
b) die ordnungsgemäße Übergabe der Stimmzettel überwacht und die Ordnungshaltung im Abstimmungsraum beobachtet;
c) die für jeden Kandidaten abgegebenen Stimmen hinzuzufügen;
d) einen Doppeleintrag über den Wahlgang und den Wahlgang vorzunehmen, dessen eine Kopie unverzüglich der zuständigen Wahlkommission vorgelegt wird;
e) die Akte über die Wahlen an den Rat des Nationalkomitees des Bezirks vorlegen.

Oddíl 3.

Die Entschließung der Wahlausschüsse.
§ 20.
(1) Wahlkommission für Wahlen zur Nationalversammlung kann eine gültige Entschließung abgeben, wenn eine absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Wahlkommission beschließt mit absoluter Mehrheit; im Falle einer Bindung wird die Abstimmung des Vorsitzenden getroffen.

Část VI.

Kandidaten.
§ 21.
Proposant Kandidaten.
(1) Kandidaten für die Wahl zur Nationalversammlung sind Kandidaten für die Nationale Front als Gewerkschaft der Arbeiter, Bauern und Arbeitsgeheimnisse. Die Nationale Front - verbunden mit der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei'schen Sozialorganisation des Arbeitsvolkes - schlägt als Kandidat den führenden sozialistischen Bauer von Arbeitern, Mitgliedern von einzelnen landwirtschaftlichen Genossenschaften, Arbeitsintelligenz und anderen Arbeitern vor.
(2) Die Versammlung der Arbeiter, Bauern und anderer Arbeiter in Rassen, Büros und Dörfern und die Versammlung der Soldaten und Mitglieder der anderen bewaffneten Leichen unterbreiten den Kandidaten der National Front Vorschläge.
(3) Kandidaten sind für einzelne Wahlkreise konzipiert.
Registrierung von Kandidaten.
§ 22.
(1) Kandidaten für die Wahl zur Nationalversammlung werden spätestens 30 Tage vor dem Wahltag von der National Front bei der Wahlkommission der Bezirkswahl registriert.
(2) Die Bewerber werden vom Wahlkreis registriert. Aber niemand kann in mehr als einem Wahlkreis zur Nationalversammlung stehen.
(3) Dem Antrag ist eine Erklärung des Kandidats beizufügen, dass er seiner Kandidatur nach einem Bericht über die Sitzung der Organisation oder Versammlung der Arbeitnehmer beizupflichtet, wenn der Kandidat vorgeschlagen wurde.
§ 23.
(1) Die Bezirkswahlkommission ist verpflichtet, alle ordnungsgemäß vorgeschlagenen Kandidaten zu registrieren.
(2) Bei der Zentralen Wahlkommission kann innerhalb von zwei Tagen eine Beschwerde gegen die Eintragung eines Bewerbers eingereicht werden. Ihre Entscheidung ist endgültig.
§ 24.
Ankündigung.
Die Bezirkswahlkommission veröffentlicht die Namen, Nachnamen, Alter und Beschäftigung aller registrierten Kandidaten spätestens 25 Tage vor dem Wahltag.
§ 25.
Tickets wählen.
(1) Alle registrierten Kandidaten müssen auf Stimmzetteln aufgeführt werden.
(2) Die Abstimmungslisten müssen das festgelegte und in den erforderlichen Mengen wiedergegebene Formular enthalten.
§ 26.
Mitgliedschaft in Wahlausschüssen.
Die Kandidaten können nicht Mitglied der Wahlkomitees des Bezirks oder des Bezirks sein, wo sie als Mitglieder vorgeschlagen werden.
§ 27.
Wahlgitation.
Jede Organisation der Arbeiter und jeder Bürger der Tschechoslowakischen Republik hat das Recht, sich frei für einen registrierten Kandidaten in der Presse, in Sitzungen und auf andere Weise zu agieren.

Část VII.

Wahlen.

Oddíl 1.

Die Wahlerklärung.
§ 28.
Wahltag.
(1) Das Wahldatum der Nationalversammlung wird vom Präsidium der Nationalversammlung spätestens 60 Tage im Voraus festgelegt.
(2) Die Wahlen zur Nationalversammlung werden am selben Tag auf dem Gebiet des gesamten Staates abgehalten. Die Wahlen finden an einem Arbeitstag statt.
(3) Die Wahlen finden an einem bestimmten Tag von 7 bis 18 Uhr statt. In der Hauptstadt von Prag werden Städte, die auf dem Gesetz über die territoriale Klassifikation des Staates durch regionale und regionale nationale Komitees sowie in allen Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern basieren, am benannten Tag von 7 bis 22 Uhr Wahlen abgehalten. Wenn die lokalen Bedürfnisse dies erfordern, kann der Beginn der Wahlen für eine frühere Stunde festgelegt werden.
§ 29.
Informieren Sie Wähler.
(1) Die Regionale Wahlkommission unterrichtet die Wähler über die Zeit und den Ort der Wahlen in den letzten 15 Tagen vor dem Wahltag durch unaufhörliche Ankündigungen oder anderweitig.
(2) In Kommunen mit mehr als 1000 registrierten Wählern wird die Bezirkswahlkommission dafür sorgen, dass für jeden Wähler ein legitimer Stimmzettel erstellt wird, der die erforderlichen Abstimmungsdaten enthält. Gleichzeitig werden sie dafür sorgen, dass das berechtigte Ticket an die Wohnung geliefert wird.

Oddíl 2.

Abstimmungsmethode.
§ 30.
Vorbereitungen im Befragungsraum.
Der Präsident der Bezirkswahlkommission prüft den Stimmzettel und verschließt ihn vor Beginn der Wahl in Anwesenheit der Mitglieder der Kommission. Es wird auch prüfen, ob eine Liste von Wählern und Stimmzetteln bereit ist. Dann wird die Abstimmung erfolgen.
§ 31.
Der Abstimmungssaal.
Sonderräume werden in den Wahlräumen ausgewiesen, um das Wahlgeheimnis zu gewährleisten. Niemand kann in diesen Räumlichkeiten gleichzeitig anwesend sein wie der Wähler oder Mitglied der Wahlkommission.
§ 32.
Vote.
(1) Jeder Wähler stimmt persönlich. Vertretung ist nicht zulässig.
(2) Der Wähler, der im Wahlsaal angekommen ist, wird ein berechtigtes Ticket einreichen und nach dem Eintritt in die Wahlliste eine Wahl erhalten. Wenn der Wähler kein berechtigtes Ticket hat und er die Mitglieder der Bezirkswahlkommission nicht kennt, kann die Kommission ihn bitten, seine Identität zu beweisen.
(3) Ein Wähler, der in einem Wahlzimmer mit einem Wahlpass angekommen ist, wird von der Wahlkommission der Bezirkswahlkommission auf die Wahlliste gesetzt. Die Protokolle werden vom Präsidenten und vom Sekretär der Bezirkswahlkommission unterzeichnet; die Abstimmungskarten werden miteinander verbunden.
§ 33.
Änderung der Stimmzettel.
(1) Der Wähler hat den Namen und den Nachnamen des Kandidats, für den er in dem für die Abstimmung der Stimmzettel bestimmten Bereich abstimmt, zu verlassen; die Namen und Nachnamen der Kandidatinnen und Kandidaten, für die er nicht abstimmen kann, werden verstrichen. Dann geht er zum Stimmzettel und wirft einen Stimmzettel.
(2) Ein Wähler, der den Stimmzettel nicht selbst anpassen kann oder weil er nicht lesen und schreiben kann, hat das Recht, mit ihm einen Wahlplatz zu nehmen, um die Stimmliste für ihn zu ändern.
§ 34.
Bestellen Sie im Befragungsraum.
Der Präsident der Bezirkswahlkommission ist für die Reihenfolge des Wahlraums verantwortlich. Seine Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Bestellung im Befragungsraum sind für alle Anwesenden verbindlich.
§ 35.
Ende der Wahl.
Sobald die für das Ende der Abstimmung gesetzte Stunde vergangen ist, wird der Wahlsaal geschlossen, aber alle, die sich in oder vor dem Wahlsaal befinden, werden abgeleitet. Dann erklärt der Präsident der Bezirkswahlkommission die geschlossene Abstimmung und geht zur Eröffnung des Stimmzettels.

Oddíl 3.

Wahlergebnisse bestimmen.
§ 36.
Wer kann bei der Abstimmung über die Bezirkswahlkommission anwesend sein.
In einem Raum, in dem die Bezirkswahlkommission eine Volkszählung durchführt, haben Vertreter von Arbeitnehmerorganisationen und Pressevertretern das Recht, insbesondere anwesend zu sein.
§ 37.
Stimmenthaltung über die Wahlkommission.
(1) Nach Eröffnung des Stimmzettels fügt die Bezirkswahlkommission die Stimmen hinzu, vergleicht die Zahl der Stimmen, die mit der Anzahl der Personen eingereicht wurden, denen die Stimmrechte gemäß der Wahlliste ausgestellt wurden und das Ergebnis in den Abstimmungsprotokollen eingehen.
(2) Der Präsident der Bezirkswahlkommission prüft die Richtigkeit der Volkszählung.
§ 38.
Beurteilung der Stimmzettel.
(1) Stimmen, die nicht auf der vorgeschriebenen Form sind ungültig.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 27 / 1954 Coll., über nationale Versammlung Wahlen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum02.06.1954
In Kraft seit02.06.1954
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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