Dekret Nr. 27 / 1948 Coll.
Ordonnance über das Abkommen über das Stuffing der südslawischen Weine
Gültig
ANHANG
Dekret des Außenministers
vom 9. März 1948
über eine Vereinbarung, südslawische Weine zu ernähren.
Das am 15. November 1946 zwischen dem Generalsekretär des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Tschechoslowakei und dem Botschafter der Bundesrepublik Jugoslawien in Prag ausgehandelte Abkommen über die Verstopfung südslawischer Weine wurde mit dem Abkommen des Präsidenten der Republik vorläufig gemäß Artikel VII des Gesetzes vom 22. Juni 1926, Nr. 10947 Coll., Regierungsverordnung vom 11. Dezember 1946, Nr. 2 genehmigt.
Die Ratifizierung dieses Abkommens durch den Präsidenten der Republik wurde der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien am 17. Februar 1948 mitgeteilt und erreichte bis zu diesem Zeitpunkt eine Vereinbarung nach ihren Bestimmungen über die internationale Wirksamkeit.
Masaryk v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 27 / 1948 Slg. über das Abkommen über die Polsterung südslawischer Weine |
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| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 20.03.1948 |
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| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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