Regierungsverordnung Nr. 267 / 2023 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 1 / 2021 Coll. über die Bedingungen für die Verwendung der Mittel des Staatlichen Fonds für Investitionsbeihilfen in Form eines Darlehens, das für die Modernisierung oder den Erwerb von Wohnungen gewährt wird, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 464 / 2021 Coll.

Gültig Verordnung In Kraft seit 20.09.2023
267
Regierungsverordnung
vom 23. August 2023
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 1 / 2021 Coll. über die Bedingungen für die Verwendung der Mittel des Staatlichen Fonds zur Förderung von Investitionen in Form eines Darlehens, das für die Modernisierung oder den Erwerb von Wohnungen gewährt wird, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 464 / 2021 Coll.
Die Regierung bestellt gemäß § 9 des Gesetzes Nr. 211 / 2000 Slg. über den staatlichen Fonds für Investitionsförderung, geändert durch Gesetz Nr. 61 / 2005 Slg. und Gesetz Nr. 113 / 2020 Slg.:
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 1 / 2021 Slg. über die Bedingungen für die Verwendung der Mittel des Staatlichen Fonds für Investitionsunterstützung in Form eines Darlehens, das für die Modernisierung oder den Erwerb von Wohnungen gewährt wird, geändert durch das Regierungsdekret Nr. 464 / 2021 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 5 (2) lautet wie folgt:
"(2) Der Zinssatz liegt auf der Ebene des für die Tschechische Republik geltenden Standardsatzes der Europäischen Union zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreditvertrags minus 3 Prozentpunkte, jedoch nicht weniger als 1% und nicht mehr als 3% pro Jahr. Der Zinssatz wird für 5 Jahre festgesetzt. Nach 5 Jahren wird ein neuer Zinssatz auf dem Niveau des für die Tschechische Republik geltenden Standardsatzes der Europäischen Union für den ersten Tag des neuen Fixationszeitraums festgelegt, der um 3 Prozentpunkte, aber nicht weniger als 1% und nicht mehr als 3% pro Jahr reduziert wird."
2. In Artikel 5 Absatz 3 erhält der zweite Satz folgende Fassung: "In diesem Fall wird der neue Zinssatz auf den für die Tschechische Republik geltenden Standardsatz der Europäischen Union für den ersten Tag des neuen Fixationszeitraums festgesetzt, der um 3 Prozentpunkte, aber nicht weniger als 1% und nicht mehr als 3% pro Jahr reduziert wird."
3. In Artikel 5 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen.
Absatz 6 wird zu Absatz 4.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Hat der staatliche Fonds für Investitionsunterstützung eine Darlehensvereinbarung gemäß der Regierungsverordnung Nr. 136/2018 Slg. zu den Bedingungen für die Verwendung der Mittel des Staatlichen Wohnungsbaufonds in Form eines Darlehens, das für die Modernisierung oder den Erwerb von Wohnungen gewährt wird, abgeschlossen, so werden die Bedingungen für die Bestimmung des Zinsbetrags für die neue Periode der Festsetzung, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beginnt, gemäß Artikel 5 der Regierung 21 .
2. Hat der Staatsfonds für Investitionsbeihilfen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Darlehensvereinbarung gemäß der Regierungsverordnung Nr. 1 / 2021 Slg. geschlossen, so werden die Bedingungen für die Bestimmung des Zinsbetrags für die neue Phase der Festsetzung, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beginnen wird, gemäß der Regierungsverordnung Nr. 1 / 2021 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 20. September 2023 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident für Digitalisierung und Minister für lokale Entwicklung:
PhDr. Bartoš, Ph.D., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 267 / 2023 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 1 / 2021 Coll., über die Bedingungen für die Verwendung der Mittel des Staatlichen Fonds für die Förderung von Investitionen in Form eines Darlehens, das für die Modernisierung oder den Erwerb von Wohnungen gewährt wird, in der durch Regierungsverordnung Nr. 464 / 2021 Coll geändert.
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.09.2023
In Kraft seit20.09.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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