Act Nr. 26 / 2022 Coll.
Das Gesetz über außergewöhnliche Amts- und Sonderschulungen für den Zeitraum der Seuchenepidemie COVID-19 und zur Änderung des Gesetzes Nr. 520 / 2021 Coll. über weitere Anpassungen der medizinischen Versorgung im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Maßnahmen zur Seuchenepidemie COVID-19
Gültig
Recht
In Kraft seit 07.02.2022
Textfassungen:
07.02.2022
06.02.2022
26
DIE RECHT
vom 3. Februar 2022
über die Ausreise und besondere Ausbildung des Direktors in Fernabsatz für den Zeitraum der Seuchenepidemie COVID-19 und zur Änderung des Gesetzes Nr. 520 / 2021 Coll. über weitere Anpassungen der medizinischen Versorgung im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Maßnahmen für die Seuchenepidemie COVID-19
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
INDIVIDUELLE DIREKTOREN 'VOTE UND EXAMORATORY EDUCATION BY DISTINCT ELEMENTS FÜR DIE PERIOD VON EPIDEMIA VON COVID- 19
Vorläufige Bestimmungen
Dieses Gesetz regelt den außergewöhnlichen Urlaub von Direktoren und außergewöhnliche Ausbildung in abgelegener Weise für den Zeitraum der CoVID-19-Epidemie, die durch das Coronavirus SARS CoV-2 und die Bedingungen, unter denen solche Urlaub und Ausbildung erklärt werden können.
Sonderurlaub für Direktoren und spezielle Ausbildung in einer Ferne
(
a) der Direktor der Primarschule, der Sekundarschule, des Konservatoriums, der Hochschulen, der Primarschulen und der Sprachschulen mit dem Recht, während des Schuljahres einen Sonderurlaub oder eine Sonderausbildung in einer Entfernung von bis zu 10 Tagen zu erklären,
b) im Schuljahr für insgesamt bis zu 10 Tage Sonderurlaub erklären.
(2) Der Schulhauptmann unterrichtet die Erklärung des Sonderurlaubs oder der Sondererziehung an gealterte Schüler und Studenten, juristische Vertreter von minderjährigen Kindern und Schülern und den Veranstalter.
(3) Sonderurlaub oder Sonderschulung kann vom Schuldirektor nur für bestimmte Schulplätze erklärt werden; das Ausmaß der in Absatz 1 genannten Tage gilt für den Arbeitsort jeder Schule gesondert.
Bedingungen für die Erklärung des Sonderurlaubs
Der Schuldirektor kann einen Sonderurlaub erklären, wenn aus Gründen der Isolation, der Quarantäne oder der Krankheit des pädagogischen Personals COVID-19 die Vorschulerziehung nicht vorübergehend gemäß § 184a des Bildungsgesetzes vorgesehen werden kann.
Bedingungen für die Erklärung der außergewöhnlichen Ausbildung in einer Ferne
(1) Der Schuldirektor kann eine außergewöhnliche Ausbildung in einer Ferne erklären, wenn aus Gründen der Isolation, der Quarantäne oder der Krankheit von COVID-19 die persönliche Anwesenheit von Lehrkräften an der Schule nicht so weit möglich ist, dass es dadurch nicht möglich ist, die Vorschulausbildung nach dem Schulgesetz zu sichern und gleichzeitig der Schuldirektor zu dem erforderlichen Maß zu vereinbaren, wie das pädagogische Personal seine Tätigkeiten von einem anderen Ort durchführt.
(2) Außergewöhnliche Ausbildung wird von der Schule nach dem entsprechenden Rahmenausbildungsprogramm und dem Schulbildungsprogramm in einem Ausmaß durchgeführt, das den Umständen entspricht.
(3) Kinder, Schüler und Studenten sind verpflichtet, in einer Ferne an der Sonderausbildung teilzunehmen, mit Ausnahme der Grundschule für Kunst und Sprachschule mit dem Recht der nationalen Sprachprüfung. Die Methode der Ausbildung und Bewertung der Ergebnisse der außerordentlichen Ausbildung in einer Fernlehre muss die Schule den Bedingungen des Kindes, Schülers oder Schülers für diese Ausbildung anpassen.
Gemeinsame Bestimmung
Außergewöhnliche Urlaubs- und Sonderschulungen werden in abgelegener Weise als Notfall für die Festlegung eines Anspruchs auf medizinische Gebühren nach einem anderen Gesetz angesehen.
Änderung des Gesetzes über weitere Anpassungen der medizinischen Versorgung im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Maßnahmen der Seuchenepidemie COVID-19
Gesetz Nr. 520 / 2021 Slg. über weitere Anpassungen der Bereitstellung von medizinischen Gebühren im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Maßnahmen im Falle eines Ausbruchs der COVID-19-Krankheit wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Maßnahmen nach dem Bildungsgesetz oder Durchführungsvorschriften, die für ihre Durchführung erlassen wurden, die von der Einrichtung oder Schule oder von Teilen davon gemäß § 39 Abs. 1 Buchstabe b Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes und in Abschnitt 70 Abs. 2 Buchstabe f Absatz 1 des Gesetzes über die Dienstbeziehung von Mitgliedern des Sicherheitskorps abgeschlossen wurden und die im direkten Zusammenhang mit der Krankheit des COVID-19 getroffen wurden, sind im Sinne dieses Gesetzes auch eine außerordentliche Verwaltungsbeurlaubung und eine besondere Ausbildung im Sinne des
Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
2. In Abschnitt 3 werden am Ende des Absatzes 5 die Worte "mit Ausnahme eines außergewöhnlichen Managementurlaubs nach dem Gesetz über außergewöhnliche Direktorenbeurlaubung und außergewöhnliche Ausbildung in einer Ferne für den Zeitraum der Seuchenepidemie COVID-19" hinzugefügt.
FINANZIERUNG
Dieses Gesetz wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Pekarová Adamová v. r.
Zeman v. r.
Fiala v. r.
Inhalt
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 26 / 2022 Slg., über Außerordentlichen Direktor Urlaub und spezielle Ausbildung in einer Ferne für den Zeitraum der Krankheit Epidemie COVID-19 und zur Änderung von Gesetz Nr. 520 / 2021 Slg., über weitere Anpassungen an die Bereitstellung von medizinischer Versorgung in Verbindung mit außergewöhnlichen Maßnahmen für Krankheitsepidemie COVID-19 |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 06.02.2022 |
|---|---|
| In Kraft seit | 07.02.2022 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Parlamentsdrucksache:
Drucksache Nr. 128
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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