Regierungsverordnung Nr. 26 / 2015 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 5 / 2003 Slg. über Auszeichnungen auf dem Gebiet der Kultur, geändert durch das Ministerium für Kultur

Gültig In Kraft seit 10.02.2015
26
REGIERUNGSORDNUNG
vom 28. Januar 2015
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 5 / 2003 Slg. über kulturelle Auszeichnungen des Kulturministeriums in der geänderten Fassung
Die Regierung bestellt gemäß § 49 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. über die Haushaltsregeln und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln), geändert durch Gesetz Nr. 26/2008 Slg.:
Čl. I
Regierungsverordnung Nr. 5 / 2003 Slg., über Auszeichnungen auf dem Gebiet der Kultur, die vom Ministerium für Kultur, geändert durch Regierungsdekret Nr. 98 / 2006 Slg. und Regierungsdekret Nr. 126 / 2009 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird am Ende von Buchstabe o der Punkt durch eine Komma ersetzt und die folgenden Punkte (p) und (q) angefügt:
"(p) Der Schirmherr der tschechischen Kultur,
q) Ritter / Dame der tschechischen Kultur.
2. Absatz 17 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die Auszeichnung für das schönste tschechische Buch des Jahres wird in Kategorien vergeben
a) Fachliteratur;
b) schöne Literatur,
c) Literatur für Kinder und Jugendliche;
d) Lehrbücher für Schulen aller Stufen und sonstige didaktische Hilfsmittel;
e) Bücher über Kunst,
f) Kataloge,
(g) bibliophile und Autorenbücher.
3. In § 28 Abs. 2 wird "Tod " durch" Tod ersetzt".
4. Nach Absatz 28 werden folgende Abschnitte 28a bis 28d eingefügt:
"Der Patron der tschechischen Kultur
§ 28a
(1) Der Preis der Mecenas der tschechischen Kultur wird für die Förderung der tschechischen Kultur vergeben.
(2) Die Auszeichnung wird an eine natürliche oder juristische Person vergeben; sie kann auch einer natürlichen Person im Gedächtnis gewährt werden.
(3) Die Auszeichnung der Mecenas der tschechischen Kultur kann am 27. Februar jährlich vergeben werden. In einem Kalenderjahr können maximal zehn Medaillen der tschechischen Kultur vergeben werden.
(4) Die Auszeichnung besteht aus einem Diplom und einer Metallmedaille, einschließlich eines Titels.
§ 28b
(1) Vorschläge zur Vergabe einer Bewertung gemäß Artikel 28a können von natürlichen oder juristischen Personen vor dem 31. Dezember des Jahres vor der Vergabe der Bewertung vorgelegt werden. Die Auszeichnung kann auch auf eigene Initiative vergeben werden.
(2) Der Antrag auf eine Auszeichnung gemäß § 28a wird schriftlich gestellt und umfasst den Namen, den Nachnamen und den Wohnsitz der natürlichen Person oder den Geschäftsnamen und die eingetragene Stelle der für die Vergabe der Auszeichnung vorgeschlagenen juristischen Person und die Begründung für den Vorschlag. Im Falle eines Vorschlags zur Verleihung einer Verleihung im Memorandum umfasst der Vorschlag den Namen, den Nachnamen und das Datum des Todes der natürlichen Person, die zur Verleihung der Verleihung vorgeschlagen wird, die Begründung des Vorschlags und den Namen, den Nachnamen und den Ort des ständigen Wohnsitzes der natürlichen Person, die die Verleihung übernehmen könnte.
(3) Der Minister entscheidet über die Vergabe der Bewertung nach § 28a.
Ritter / Dame der tschechischen Kultur
§ 28c
(1) Die Auszeichnung der Ritter / Lady der tschechischen Kultur wird für ihren Beitrag zur Entwicklung kultureller, geistiger und ethischer Werte verliehen.
(2) Die Ritter / Dame der tschechischen Kultur Auszeichnung wird einer natürlichen Person gewährt; sie kann auch im Gedenken vergeben werden.
(3) Die Ritter / Dame der tschechischen Kultur Preis kann jährlich am 27. Februar vergeben werden. In einem Kalenderjahr können maximal zehn Medaillen von Knights / Lady of Czech Culture vergeben werden.
(4) Die Auszeichnung besteht aus einem Diplom und einer Metallmedaille, einschließlich eines Titels.
§ 28d
(1) Vorschläge zur Vergabe einer Bewertung gemäß Artikel 28c können von natürlichen oder juristischen Personen vor dem 31. Dezember des Jahres vor der Vergabe der Bewertung vorgelegt werden. Die Auszeichnung kann auch auf eigene Initiative vergeben werden.
(2) Der Antrag auf eine Bewertung gemäß § 28c wird schriftlich gestellt und umfasst den Namen, den Nachnamen und den Ort des ständigen Wohnsitzes der natürlichen Person, die zur Vergabe der Bewertung und Begründung des Vorschlags vorgeschlagen wird. Im Falle eines Vorschlags zur Verleihung einer Verleihung im Memorandum umfasst der Vorschlag den Namen, den Nachnamen und das Datum des Todes der natürlichen Person, die zur Verleihung der Verleihung vorgeschlagen wird, die Begründung des Vorschlags und den Namen, den Nachnamen und den Ort des ständigen Wohnsitzes der natürlichen Person, die die Verleihung übernehmen könnte.
(3) Der Minister entscheidet über die Vergabe der Bewertung nach § 28c.
5. In Artikel 29 Absatz 1 werden die Worte "und 28 Absatz 1 " durch die Worte" ersetzt, 28 Absatz 1, 28b Absatz 1 und 28d Absatz 1".
6. In Artikel 29 Absatz 2 werden "und 25" ersetzt durch", 25, 28a und 28c".
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 10. Februar 2015 in Kraft.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Kulturminister:
Herman v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 26 / 2015 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 5 / 2003 Coll., über Kulturpreise, ausgestellt vom Ministerium für Kultur, in der geänderten Fassung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.02.2015
In Kraft seit10.02.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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