Verordnung des Finanzministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 26 / 1969 Coll.

Verordnung des Finanzministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Finanzministeriums Nr. 137 / 1968 Slg., über Finanz-, Kredit- und sonstige Hilfen für kooperative und individuelle Wohnungsbau

Gültig In Kraft seit 15.04.1969
Inhalt
26
Ordnung
Finanzministerium der Slowakischen Sozialistischen Republik
vom 4. März 1969
zur Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 137 / 1968 des Finanzministeriums, über Finanz-, Kredit- und sonstige Hilfe für kooperatives und individuelles Wohnen
Das Finanzministerium der Slowakischen Sozialistischen Republik sieht im Einvernehmen mit der Staatsbank des Tschechoslowakischen Regionalinstituts für die Slowakei und anderen teilnehmenden Zentralbehörden der Slowakischen Sozialistischen Republik Artikel 391 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzes Nr. 109 / 1964 Slg., gemäß § 20 des Gesetzes Nr. 8 / 1959 Slg. 1964 zur Festlegung der Grundregeln für den Staatshaushalt und für die Haushaltsmittelverwaltung, und § 508 Abs.
Článek I
Erlass des Finanzministeriums Nr. 137 / 1968 Slg. über Finanz-, Kredit- und sonstige Hilfeleistungen für den kooperativen und individuellen Wohnungsbau wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 2 Absatz 1 lautet wie folgt:
"(a) Für den Bau von Wohnungen gewährt der Staat einen Beitrag zum Bau von Wohngenossenschaften ("genossenschaft "), für jede Wohnung von 8100 KCs und für jede m2 Nutzfläche *) von Wohnungen im jeweiligen Haus von 1055 KCs, wenn der Bau von Lieferanten oder 975 KCs, wenn die Konstruktion durch Selbsthilfe erfolgt. * *)
b) Zur Deckung der Preiserhöhungen in Gebieten mit schweren Produktionsbedingungen * * *) werden die Beitragssätze pro m2 des gewerblichen Bereichs der unter a) genannten Wohnungen erhöht:
- im Falle des Baus in der Versorgungsstraße in Bratislava von 90 Kčs, in den benannten Bezirken von 60 Kčs; * * *)
- für den Bau durch Selbsthilfe von 30 KCS in Bratislava und 20 KCS in bestimmten Bezirken durchgeführt.
c) der Einsatzbereich einzelner Flächen, wenn sie 85 m2 überschreiten, bei der Bestimmung des in Buchstabe a oder b genannten Beitrags nicht berücksichtigt wird;
2. die folgenden Absätze 9, 10, 11 und 12 werden angefügt:
"(9) Für jede separate Wohnung in einem Familienhaus, gebaut nach dem Konzept der langfristigen Entwicklung der Siedlung *) auf der Grundlage einer nach dem 1. Januar 1967 erteilten Baugenehmigung, sofern nicht vor dem 1. Januar 1969 eine Genehmigung für die Nutzung erteilt worden ist, erhalten die Bauherren einen Beitrag zum Preisausgleich in Höhe von:
- 8000 CZK, wenn die Baugenehmigung nach dem 1. Januar 1969 erteilt wurde,
- 5000 CZK, wenn die Baugenehmigung 1968 erteilt wurde,
- 2000 CZK, wenn die Baugenehmigung 1967 erteilt wurde;
die Erteilung unterliegt der Bedingung, dass der Bau gemäß der Baugenehmigung durchgeführt wird. Die Zulage wird auch für den Wiederaufbau, die Erweiterung usw. entsprechend gewährt, was einer neuen separaten Wohnung im Familienheim zuzuordnen ist.
(10) Der in Absatz 9 genannte Beitrag wird vom Nationalen Komitee (Bauamt), das die Baugenehmigung erteilt hat, auf Antrag des Bauherrn gewährt. Die Entscheidung wird in einer Kopie an die Zweigniederlassung der Slowakischen Staatssparkasse ("Sparkasse KölnBonn") gesendet, wo der Bauherr Mittel für den Bau hat; die Sparkasse hat einen zinsfreien Beitrag zum Baukonto des Bauherrn zu zahlen, mit der Möglichkeit, dass nur die mit dem betreffenden Bau verbundenen Kosten daraus gezogen werden können.
(11) Wurde der Bau nach der Baugenehmigung durchgeführt und die Genehmigung zur Nutzung nach dem 1. Januar 1969 innerhalb von 36 Monaten nach Ausstellung der Baugenehmigung erteilt, so zahlt die Sparkasse dem Bauunternehmen aufgrund der Bestätigung des nationalen Ausschusses (der Baustelle) einen weiteren Beitrag von 4000 CZK. Dieser Beitrag wird hauptsächlich zur Deckung etwaiger Darlehen der Bank an den Bauherrn verwendet (§ 13). Wurde ein solches Darlehen nicht gewährt, so zahlt die Sparkasse diesen Beitrag dem Bauherrn nach Maßgabe seiner Anordnung.
12. Die Mittel für die in den Absätzen 9 bis 11 genannten Beiträge werden der Sparkasse aus dem Staatshaushalt zur Verfügung gestellt.
3. Artikel 13 Absatz 3 lautet wie folgt:
"(3) Wird die Genossenschaft des Bau- und Baugewerbes von der Bank kofinanziert, so gewährt die Genossenschaft das Genossenschaftsguthaben zu dem Zinssatz gemäß Absatz 2, bis die Häuser an das persönliche Eigentum jedes Mitglieds übergeben werden. Die Genossenschaft muss demonstrieren, bevor der Bau beginnt, dass die zur Rückzahlung des Darlehens erforderlichen Mittel, wenn die Häuser in ihren eigenen persönlichen Besitz überführt wurden, von der Sparkasse auf dem für die Genossenschaft gehaltenen Buch gesichert werden, oder durch eine Erklärung, dass sie die Sparkasse bitten, das Darlehen für die fehlenden Mittel zu gewähren. Die Beiträge, die den einzelnen Mitgliedern gemäß § 12 Abs. 9 bis 12 gewährt werden, werden der Bank für die Rechnung der Genossenschaft bezeichnet.
4.
"Insbesonders berechtigten Fällen können die zuständigen Zentralbehörden eine Befreiung von den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und 2 bzw. des Regionalen Nationalkomitees (Nationales Komitee der Hauptstadt der Slowakei Bratislava) von § 12 Abs. 1 Abs. 2, 5, 9 und 11 zulassen."
5. Absatz 18 (1) lautet wie folgt:
"Die bisher geltenden Bestimmungen (Paragraph 19) gelten für den vor dem 1. Januar 1969 begonnenen kooperativen Wohnbau und für den vor dem 1. Januar 1968 genehmigten individuellen Wohnbau mit Ausnahme von § 12 Abs. 3 des Erlasses Nr. 191 / 1964 Slg.
Im Falle eines kooperativen Wohnbaus, der bereits am 1. Januar 1969 gebaut wurde, wird der Ausgleich der erhöhten Kosten, die sich aus der Anpassung der Baustoffpreise und der ab dem 1. Januar 1969 geltenden Bauwerke ergeben, nach dem Erlass Nr. 61 / 1967 R. oder dem Beschluß Nr. 24 / 1968 R. Die außergewöhnliche Preisprämie *) wird jedoch nur an die Genossenschaft in Bezug auf das Volumen der von den Lieferanten durchgeführten Arbeiten gezahlt."
Článek II
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Martina v. r.
*) Der Bereich der Nutzung der Wohnung ist der Bereich im Sinne von ČSN 73 4301 (ohne das Gebiet der Logbücher und Balkone).
*) Dies bedeutet die Konstruktion, die das Nationale Komitee der Genossenschaft als Bau von Selbsthilfe benannt hat.
* * *) Leitlinien des Ministeriums für Bau und Schwerindustrie vom 21.12.1968 Nr. 3495 / Preise / 68 zur Änderung und Ergänzung der Leitlinien für die Bestimmung bestimmter Sekundärbudgetkosten von Gebäuden vom 22.12.1966.
*) Siehe Fußnote * *) zu § 11 Abs.
*) Dekret des Bauministeriums vom 21. Dezember 1968 über die Änderung der Baupreise am 1. Januar 1969.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Finanzministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 26 / 1969 Coll., Änderung und Ergänzung des Dekrets des Finanzministeriums Nr. 137 / 1968 Coll., über Finanzen, Kredit und andere Hilfe für kooperative und individuelle Wohnungsbau
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum15.04.1969
In Kraft seit15.04.1969
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