Act Nr. 26 / 1953 Coll.

Haushaltsgesetz 1953

Gültig In Kraft seit 01.01.1953
26.
Haushaltsgesetz 1953
vom 23. April 1953
Die Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:
§ 1.
Ziele des Staatshaushalts.
Alle vom Staat gezahlten Mittel stammen aus der Bauarbeit der Arbeitnehmer. Daher sollten sie so verwaltet werden, dass alle geplanten Bauaufgaben erfüllt werden, mit den Mindestkosten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Mittel verwendet werden, um die Bemühungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit zu unterstützen und das materielle und kulturelle Niveau der Arbeiter kontinuierlich zu erhöhen.
§ 2.
Bestimmung des Betrags des Staatshaushalts.
(1) Die Gesamteinnahmen des Staatshaushalts werden auf 435.207.287.000 CZK geschätzt, die Gesamtausgaben werden auf 430.910.216.000 CZK festgesetzt, was zu einem Überschuss von 4.297.071.000 CZK führt.
(2) Der nationale Haushalt enthält die Haushaltspläne der nationalen Ausschüsse, deren Einnahmen und Ausgaben CZK 70.086.417.000 betragen; Die Haushaltsbilanz der nationalen Ausschüsse, die sich bis 1954 bewegt, beläuft sich zudem auf 1.346.000.000 CZK.
(3) Um die Haushaltspläne der nationalen Ausschüsse auszugleichen und das Interesse der nationalen Ausschüsse bei der Erhebung staatlicher Einnahmen zu fördern, wird der Betrag von 54.966.370.000 CZK aus den von ihnen erhobenen staatlichen Einnahmen zugewiesen; diese Zuteilung ist in den Einnahmen der nationalen Ausschüsse gemäß Absatz 1 enthalten. Die Zuweisung der Staatseinnahmen wird mit einem Prozentsatz bestimmt; sie kann jedoch für einen Übergangszeitraum festgesetzt werden. Die Regierung legt die Methode zur Bestimmung der Zuweisung auf Vorschlag des Finanzministers fest.
§ 3.
Haushaltsführung der Regierung.
(1) Die Ausgaben der Wirtschafts- und Haushaltsorganisationen, ob Investitionen oder Nichtinvestitionen, können nur im Rahmen der im Staatshaushalt oder in den Finanzplänen für Wirtschaftsorganisationen vorgesehenen Beträge erfolgen.
(2) Die Regierung kann die Ausführung der notwendigen Ausgaben, die nicht durch den Staatshaushalt abgedeckt sind, genehmigen, wenn sie ihre Erstattung durch höhere Einnahmen oder durch die Beseitigung anderer weniger dringender Ausgaben vorsieht. Dabei dürfen jedoch nicht Mittel für Investitionen und persönliche Ausgaben zur Deckung anderer Ausgaben verwendet werden.
(3) Die nationalen Ausschüsse verwalten ihre ausgewogenen Haushaltspläne.
(4) Die Regierung wird die Verwaltungsverordnung entsprechend dem Staatshaushalt anpassen.
§ 4.
Verantwortung der Regierung und ihrer Mitglieder.
Die Regierung und jedes Regierungsmitglied sind für die Verwaltung des Staates verantwortlich, um sicherzustellen, dass alle geplanten Aufgaben wirtschaftlich durchgeführt werden und dass die Ausgabenbeträge des Staatshaushalts nicht überschritten werden, außer in den nach diesem Gesetz zulässigen Fällen, und die Einnahmen werden zumindest erreicht werden.
§ 5.
Staatliche Haushaltsanpassungen nach der öffentlichen Verwaltung.
Die Regierung wird ermächtigt, Anpassungen an den Staatshaushalt vorzunehmen, die sich aus der neuen Organisation der Regierungsarbeit und der Abschaffung und Errichtung bestimmter Ministerien und Delegierten ergeben.
§ 6.
Kreditmaßnahmen.
Die Regierung wird ermächtigt, die erforderlichen Kreditgeschäfte, Umrechnungen und Rückzahlung von Staatsschulden durchzuführen.
§ 7.
Organisation von Fonds, Sondervermögen und Stiftungen.
Die Regierung trifft Maßnahmen, um alle verbleibenden Mittel, Sondervermögen und Stiftungen bei Bedarf und Wirksamkeit abzuschaffen, zu liquidieren oder anderweitig zu ändern.
§ 8.
Zwischenverwaltung des Staatsmanagements 1954.
(1) Die Regierung wird geeignete Maßnahmen für die Verwaltung des Staates zwischen dem 1. Januar 1954 und der Veröffentlichung des Haushaltsgesetzes für das Jahr 1954 treffen, spätestens aber am 31. März 1954, es sei denn, der Haushaltsakt für dieses Jahr ist vor dem 1. Januar 1954 erklärt worden, entspricht den Grundsätzen der Staatshaushaltsregeln für das Jahr 1953.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben für die Dauer der vorläufigen Verwaltung der Staatsverwaltung sind nach der Veröffentlichung des Haushaltsgesetzes für 1954 endgültig auf den Staatshaushalt zu begleichen.
§ 9.
Fonds für nationale Ausschüsse, die 1954 in ihren Haushalt gehen.
(1) Um die vorübergehende Diskrepanz der Haushaltseinnahmen und Ausgaben der nationalen Ausschüsse zu decken, werden die nationalen Ausschüsse mit Mitteln ausgestattet, die bis 1954 bis zu maximal 2 % ihrer Gesamtausgaben übertragen werden, die 1953 in Anspruch genommen werden. Diese Mittel sind die Haushaltseinnahmen der nationalen Ausschüsse.
(2) Die nationalen Ausschüsse müssen so verwaltet werden, dass Ende 1953 die im vorstehenden Absatz genannten Mittel vollständig gehalten werden; die Mittel werden zum 31. Dezember 1953 von der Verwaltung 1953 auf die Haushaltspläne der nationalen Ausschüsse 1954 als erster Einnahmenposten übertragen.
§ 10.
Die Wirksamkeit des Gesetzes.
Dieses Gesetz wird am 1. Januar 1953 durch den Finanzminister und andere Regierungsmitglieder wirksam.
Zaporocký v. r.
Dr. John v. r.
Broad v. r.
Dr. Dolansky v. r.
Generalmajor Bacílek v. r.
Generalmajor Dr. Čepice v. r.
Kopecký v. r.
Novotný v. r.
Fierlinger v. r.
Dr. Unedible v. r.
Uher v. r.
Lamm
Bark v. r.
David v. r.
Dvořák v. r.
Děuriš v. r.
Harus v. r.
Dr. Havelka v. r.
Ing. Jankovcová v. r.
Jonah v. r.
Kabel v. r.
Krajčir v. r.
Kromir
Dr. Kylý v. r.
Malek v. r.
Maurer v. r.
Nepomuk v. r.
Dr. Neuman v. r.
Nosek v. r.
Plojhar v. r.
Pokorný v. r.
Polack v. r.
A. Pospíšil v. r.
J. Pospíšil v. r.
Ing. Púčik v. r.
Dr. Rais v. r.
Reitmajer v. r.
Smida v. r.
Chekora v. r.
Ing. Shimonek v. r.
Dr. Nove v. r.
Stempel v. r.
Stoll v. r.

1.

1. Anhang des Gesetzes Nr. 26/1953
Staatshaushalt für Jahr 1953
Überblick über die Haushaltsgruppe
SKUPINAPříjmyVýdaje
KčsKčs
Hospodářství331.178,398.000254.506,386.000
Kulturní a sociální opatření53.757,610.000111.091,763.000
Obrana a bezpečnost5.571,234.00041.842,963.000
Daně a poplatky obyvatelstva35.942,573.000-
Správa8.757,472.00018.764,136.000
Státní dluh-4.704,968.000
Úhrn435.207,287.000430.910,216.000
Přebytek ........... 4.297,071.000 Kčs
Gesamtbudgets nationaler Ausschüsse im Staatshaushalt
SKUPINAPříjmyVýdaje
KčsKčs
Hospodářství7.500,432.00013.091,812.000
Kulturní a sociální opatření3.626,822.00045.717,550.000
Obrana a bezpečnost11,694.0001.991,291.000
Místní daně a poplatky3.842,840.000-
Správa138,259.0009.285,764.000
Příděly ze státních daní54.966,370.000-
Úhrn70.086,417.00070,086,417.000

2.

2. Anhang des Gesetzes Nr. 26 / 1953 Coll.
Staatshaushalt für Jahr 1953
Einnahmen und Ausgaben jeder Region
KrajePříjmyVýdaje
vlastnípodíl na státních
příjmech
v tisících Kčs
Ústřední národní výbor hl. m. Prahy2.185,8574.629,7366.815,593
Kraj Pražský1.212,3744.079,6345.292.008
Kraj Českobudějovický584,0432.248,0102.832,053
Kraj Plzeňský635,1892.355,6212.990,810
Kraj Karlovarský444,8881.739,8532.184,741
Kraj Ústecký800,5673.172,9593.973,526
Kraj Liberecký688,0992.228,0532.916,152
Kraj Hradecký701,6902.063,6672.765,357
Kraj Pardubický441,3731.823,0322.264,405
Kraj Jihlavský435,8471.949,4172.385,264
Kraj Brněnský1.138,5053.696,6424.835,147
Kraj Olomoucký647,6772.688,5423.336,219
Kraj Gottwaldovský569,5192.426,7502.996,269
Kraj Ostravský1.054,9444.652,8785.707,822
České kraje (úhrn)11.540,57239.754,79451.295,366
Kraj Bratislavský1.146,2483.658,4034.804,651
Kraj Nitranský685,2062.551,9093.237,115
Kraj Banskobystrický465,1952.195,8242.661,019
Kraj Žilinský419,0202.328,0362.747,056
Kraj Košický460,5532.464,2202.924,773
Kraj Prešovský403,253 2.013,1842.416,437
Slovenské kraje (úhrn)3.579,47515.211,57618.791,051
České a slovenské kraje (úhrn)15.120,04754.966,37070.086,417

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 26 / 1953
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.04.1953
In Kraft seit01.01.1953
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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