Act Nr. 258 / 2025 Coll.

Gesetz zur Änderung bestimmter Kapitalmarktgesetze im Zusammenhang mit der Errichtung und Funktionsweise eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes

Gültig Recht In Kraft seit 10.07.2026
258
DIE RECHT
vom 3. Juli 2025
zur Änderung bestimmter Kapitalmarktgesetze über die Errichtung und Funktionsweise eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über die Tschechische Nationalbank
Čl. I
In Artikel 2a des Gesetzes Nr. 6 / 1993 Slg. über die Tschechische Nationalbank, geändert durch Gesetz Nr. 92 / 2011 Slg. und Gesetz Nr. 227 / 2013 Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Die Tschechische Nationalbank ist eine Behörde in der Tschechischen Republik, die Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023 / 285948 des Europäischen Parlaments und des Rates sammelt.
(4) Der einheitliche europäische Zugangspunkt ist der einzige europäische Zugangspunkt gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023 / 285948 des Europäischen Parlaments und des Rates.
48) Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes für den zentralen Zugang zu öffentlich zugänglichen Informationen über Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Kapitalmarktaufsichtsgesetzes
Čl. II
Gesetz Nr. 15 / 1998 Slg., zur Überwachung des Kapitalmarktes und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 148 / 2016 Slg., Gesetz Nr. 183 / 2017 Slg., Gesetz Nr. 204 / 2017 Slg., Gesetz Nr. 96 / 2022 Slg. und Gesetz Nr. 32 / 2025 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Am Ende der Fußnote 40 wird der Satz "Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023 / 2864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien über die Einrichtung und Funktionsweise eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes in die gesonderte Zeile aufgenommen."
2. In Abschnitt 14 wird Absatz 6 angefügt, einschließlich Fußnote 45:
"(6) Betroffen die Entscheidung gemäß Absatz 1 die Einführung einer Verwaltungsstrafe für Straftaten, eine Rechtsbehelfsmaßnahme oder eine andere Maßnahme in Bezug auf eine Verletzung einer in der Richtlinie 2004/09/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthaltenen Bestimmung, so stellt die Tschechische Nationalbank diese Entscheidung in einem einzigen europäischen Zugangspunkt in dem Format zur Verfügung, aus dem die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/285945 des Rates genannten Daten erhalten werden können und
a) die Identifizierungsdaten der betroffenen Person, es sei denn, diese Entscheidung ist ohne diese Identifizierungsdaten nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren zu veröffentlichen;
b) den gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023 / 285945 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilten Identifizierungscode der Rechtsperson, die der betreffenden Person gehört, gemäß der in der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union, wenn sie ihr zugewiesen wird,
c) die Art der nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023 / 285945 des Europäischen Parlaments und des Rates klassifizierten Informationen; und
d) eine Erklärung darüber, ob die Entscheidung personenbezogene Daten enthält.
45) Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes für den zentralen Zugang zu öffentlich zugänglichen Informationen über Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Kapitalmarktunternehmensgesetzes
Čl. III
Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20
1. In Fußnote 1, Satz 4 werden die Worte "und 2013 / 50 / EU " durch die Worte ersetzt", 2013 / 50 / EU und (EU) 2023 / 2864".
2. In Fußnote 2 wird nach der Zeile 17 der Satz "Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes für den zentralen Zugang zu öffentlich zugänglichen Informationen über Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit" eingefügt.
3. In Artikel 1 wird am Ende des Absatzes 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe r angefügt:
„(r) eine direkt anwendbare Verordnung der Europäischen Union über einen einheitlichen europäischen Zugangspunkt (112).
(112) Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes für den zentralen Zugang zu öffentlich zugänglichen Informationen über Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit.
4. In Absatz 127 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Die zu veröffentlichenden Informationen werden von der in Absatz 1 genannten Person gemäß Absatz 2 der Tschechischen Nationalbank in dem Format übermittelt, aus dem die Daten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023 / 2859112 des Europäischen Parlaments und des Rates oder in einem maschinell lesbaren Format gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023 / 2859112 des Europäischen Parlaments und der Maschine gewonnen werden können;
a) die Identifizierungsdaten des Emittenten, auf die sich die zu veröffentlichenden Informationen beziehen;
b) den in Absatz 4 genannten Rechtspersonenkennungscode an den Emittenten;
c) die Art der gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023 / 2859112 des Europäischen Parlaments und des Rates klassifizierten Informationen,
d) die Größe des Emittenten nach den in der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union genannten Kategorien, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023 / 2859112 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellt wurde;
e) die in der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023 / 2859112 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Industriezweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Emittenten und
f) eine Erklärung, in der angezeigt wird, ob die zu veröffentlichenden Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(4) Der Emittent, der eine juristische Person ist, erhält den in der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023 / 2859112 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Rechtspersönlichkeitscode.
Absatz 3 wird Absatz 5.
5. In Artikel 127a Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "und in einem einzigen europäischen Zugangspunkt "nach den Worten" der Öffentlichkeit eingefügt".
6. In den Artikeln 161b (1) und 183 Absatz 1 werden die Worte "Artikel 21a Absatz 1" nach den Worten "7 bis 11" eingefügt.
7. In Artikel 199 Absatz 2 wird "§ 127 Abs. 3 " durch § 127 Abs. 5" ersetzt.

ČÁST ČTVRTÁ

FINANZIERUNG
Čl. IV
Dieses Gesetz wird am 10. Juli 2026 wirksam.
Pekarová Adamová v. r.
Pavel v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 258 / 2025 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze auf dem Gebiet des Kapitalmarktes im Zusammenhang mit der Errichtung und Funktionsweise eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.07.2025
In Kraft seit10.07.2026
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 975
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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