Regierungsverordnung Nr. 255 / 2021 Coll.
Verordnung der Regierung über die Umsetzung des Waffenmanagementgesetzes in bestimmten Fällen, die die interne Ordnung oder Sicherheit der Tschechischen Republik betreffen
Gültig
Verordnung
In Kraft seit 17.07.2021
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REGIERUNGSORDNUNG
vom 21. Juni 2021
über die Umsetzung des Waffenmanagementgesetzes in bestimmten Fällen, die die interne Ordnung oder Sicherheit der Tschechischen Republik betreffen
Die Regierung bestellt hiermit gemäß den §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 4 und 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 bis 3), 9 Abs. 1 Buchstaben a, 10 Abs. 2 b, 10 Abs. 3 c und h), 16, 17 Abs. 2 und 22 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 14 / 2021 Slg. über die Beseitigung von Waffen in bestimmten Fällen, die die interne Ordnung oder Sicherheit der Tschechischen Republik betreffen (nachstehend "Gesetz"):
EINLEITUNG
Gegenstand
Diese Verordnung enthält:
a) Schießprogramme und deren Organisation und Inhalt;
b) Kurse für Schießprogramme;
c) die Bedingungen für die Teilnahme am Schießprogramm und die Art und Weise, wie sie sich als erfüllt erweisen;
d) die Bedingungen, unter denen ein Mitglied des Schießprogramms und die Waffe, an die er beteiligt ist, in eine bestimmte Vorauszahlung an den Staat einbezogen werden;
e) die Bedingungen für die Gewinnung und Bewährung in der Schießbereitstellung und die Art und Weise, wie sie sich als erfüllt erwiesen haben;
f) die Bedingungen, unter denen die bewaffnete Sicherheitskraft, die Militärpolizei oder die Gemeinde ein Zeugnis für die Erteilung und Bewährung des Schießausbildungssystems an ihr Mitglied oder Offizier der Kommunalpolizei ausstellen kann;
g) Bedingungen und Verfahren der Übergabe der Munition an den Halter und die Bewährung in der Schießaufbereitungsanlage;
h) die Bedingungen für die Übertragung einer Schusswaffe innerhalb des Brandwaffe-Vorbereitungssystems;
(i) Anforderungen an die Kompetenz einer akkreditierten Person, die einen Kurs im Rahmen des Schießprogramms anbietet;
(j) Form und Umfang der von einer akkreditierten Person im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten erstellten Unterlagen;
c) spezifische Maßnahmen zum Schutz von Waffendaten und
(l) Modelle der vorgeschriebenen Formen.
Definition bestimmter Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung:
a) ein gemischter Kurs, der eine kurze Kugelpistole und eine lange Kugelpistole verwendet;
b) eine Unterrichtsstunde von 45 Minuten ununterbrochener Lehre oder Ausbildung;
c) einen kleinen Abstand von der Länge des ausgefahrenen Arms bis zu einem Abstand von 3 m;
d) eine untersagte Zielsilhouette, die bei der praktischen Ausbildung in Schießereien oder Schießereien verwendet wird, die nicht partizipierende Personen simuliert; dieses Ziel ist nicht durch Feuer zu beeinflussen und unterscheidet sich entsprechend von anderen Zielen, die im Schießprogramm verwendet werden,
e) vergleichbare Runden von werksfertig hergestellten Runden von Fertigungsdesign, die zur routinemäßigen Ausbildung von Streitkräften oder bewaffneten Sicherheitskräften im Kaliber verwendet werden
1. 9 mm Luger, wenn es um Munition für eine kurze Kugelpistole geht, und
2. 5,56 x 45 mm (.223 Remington), wenn Sie für eine lange Kugelpistole gehen.
MEDIUM PREPARATIONSYSTEM
MEDIUM PREPARATIONSPROGRAMM UND EVALUIERTE KEINE
Grundsätze der sicheren Handhabung von Feuerwaffen
(1) Die Definition der Grundsätze des sicheren Umgangs und der Einhaltung von Schusswaffen ist integraler Bestandteil der theoretischen Vorbereitung und praktischen Ausbildung des Schießprogramms.
(2) Bei der Festlegung der in Absatz 1 genannten Grundsätze für die sichere Handhabung von Feuerwaffen sind die Besonderheiten der vom Schießprogramm angestrebten Situationen, die realen Umgebungen, in denen die Schusswaffen verwendet werden können, sowie die Gestaltung und Wirksamkeit der im Schießprogramm verwendeten Schusswaffen und Munition zu berücksichtigen.
(3) Im Falle von Schießprogrammen, die in Form von Kursen vorgesehen sind, definieren sie die Grundsätze des sicheren Umgangs mit Feuerwaffen und beaufsichtigen die Einhaltung durch eine akkreditierte Person.
Schießprogramme
(1) Für die interne Ordnung und Sicherheit der Tschechischen Republik sind folgende Schießprogramme festgelegt:
(a) ein MV-101-Schußprogramm, das auf theoretische Kenntnisse und sichere Ausbildung der Brandwaffe-Management und Einsatz in der erforderlichen Verteidigung und extremen Notstand abzielt;
b) ein MV-102 Schießprogramm zur Verwendung einer kurzen Kugelpistole oder einer langen Kugelpistole in der erforderlichen Verteidigung und extremen Not;
c) ein MV-201 Schießprogramm, das auf praktische Verfahren zum Angriff eines leicht verletzlichen Ziels oder Angriff eines aktiven Angreifers abzielt;
d) ein MV-301 Schießprogramm zur Steuerung von Feuerwaffen im Rahmen von Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes; und
(e) ein MV-1-500 Schießprogramm, das auf die individuelle Schießvorbereitung des Fortgeschrittenen und Bewährungshelfers im Schießvorbereitungssystem abzielt.
(2) Die Programme zur Schießbereitstellung MV-101, MV-102, MV-201 und MV-301 werden von einer akkreditierten Person in Form von Kursen bereitgestellt.
(3) Die Programme für die Aufnahme von Vorbereitungen MV-201 und MV-301 werden in Form von gemischten Kursen organisiert.
Kurs zum Schießen Vorbereitungsprogramm MV-101
(1) Der Kurs für das Schießprogramm MV-101 umfasst theoretische Lehren in einem Mindestzeitbereich von 8 Stunden, die auf folgende Ziele abzielen:
a) die Grundsätze der sicheren Handhabung von Feuerwaffen, der Definition der Auswirkungen von Feuerwaffen, deren Reichweite und das Risiko der projektilen Reflexion und der Durchdringung verschiedener Arten von Hindernissen;
b) den rechtlichen Rahmen der erforderlichen Verteidigung, extremer Not- und Rechtspflichten nach der Verwendung einer Schusswaffe;
c) eine Situationsübersicht, Möglichkeiten zur Vermeidung einer Situation, die zur Verwendung einer Schusswaffe und zum Schutz einer Nichtpartei führen könnte;
d) die Grundsätze der Kommunikation in einer Risikosituation im Hinblick auf eine sichere Beruhigung oder Abmilderung von Konflikten;
e) die Verwendung einer von einer Schusswaffe abweichenden Schutzeinrichtung anstelle einer Schusswaffe;
f) taktische Grundsätze für die Behandlung von Selbstverteidigungssituationen mit Schusswaffen;
g) technische Aspekte von Feuerwaffen, Munition und anderen Geräten im Hinblick auf die Beförderung und Verwendung von Feuerwaffen unter den Bedingungen der erforderlichen Verteidigung und des extremen Notstands;
h) Analyse der realen Fälle der Verwendung einer Feuerwaffe unter Bedingungen der erforderlichen Verteidigung und des extremen Notstands; und
— Erste Hilfeverfahren für Schusswunden.
(2) Anstelle einer Schusswaffe wird im MV-101-Trainingsprogramm ein Trainings-Dummy verwendet, das die Verwendung von Munition ausschließt und das deutlich von dem für scharfe Schießereien vorgesehenen unterscheidet.
Kurs zum Schießen Vorbereitungsprogramm MV-102
(1) Die Kurse für das MV-102 Schießprogramm umfassen praktische Ausbildung in Kurzstrecken- und Langstreckenschießen einer Kurzstreckenfeuerwaffe oder Langstreckenfeuerwaffe mit einer Mindestreichweite von 250 Schüssen und einem Mindestzeitbereich von 8 Stunden Anweisung an:
(a) Dreh- und Kurzstreckenschießen bis zu 15 m oder Langstreckenschießen bis zu 50 m;
b) Erschießen von Standard- und Nichtstandard-Positionen des Schützen und Schießen von Ruhe und Bewegung in Richtung und vom Ziel und Bewegen zur Seite;
c) Ausbildung zum Ziehen einer verdeckten Kurzkugelpistole oder zur Verwendung einer langen Kugelwaffe in Verbindung mit ihrem Tragen auf einem Tauchgürtel mit anschließendem Schießen aus den verschiedenen Ausgangspositionen des Schützen, insbesondere zurück zum Ziel, Seite zum Zielen und Sitzen;
d) Mehrfachzielschießen, einschließlich derjenigen, die teilweise von einem Hindernis abgedeckt sind und die teilweise von einer verbotenen Silhouette abgedeckt sind;
e) Schießen von hinter der Abdeckung und
f) Lösung von Waffendefekten und Waffenüberholungen.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf zur vertikalen Achse symmetrischen Targets, die 50 bis 80 cm hoch und 40 bis 55 cm breit sind. Das Ziel ist mit abgestuften Eingriffszonen gekennzeichnet. Insbesondere kann es verwendet werden, um für genaue Schießen oder Schießen auf mehrere oder bewegte Ziele auch Ziele zu trainieren, die von den im ersten Satz genannten.
Kurs zum Schießen Vorbereitungsprogramm MV-201
(1) Der Kurs des Schießprogramms MV- 201 umfasst:
(a) theoretische Anweisung innerhalb eines Mindestzeitbereiches von 8 Stunden an:
1. die Grundsätze der sicheren Handhabung von Feuerwaffen, wobei insbesondere die Bedingungen offener öffentlicher Räume und Situationen berücksichtigt werden, die leicht verletzliche Ziele und die Verteidigung gegen einen aktiven Angreifer beinhalten;
2. Definition der Probleme gefährdeter Ziele und Verteidigung gegen einen aktiven Angreifer;
3. den rechtlichen Rahmen für die Beförderung und Nutzung von Waffen im Zusammenhang mit dem Schutz gefährdeter Ziele und der Verteidigung gegen einen aktiven Angreifer;
4. empfohlene Verfahren hinsichtlich der Entwicklung und Wirkung des Angriffs und der Verpflichtung von Personen im Zusammenhang mit dem Eingriff der Bestandteile des integrierten Rettungssystems;
5. Analyse der realen Fälle aktiver Angriffe,
6. Erste Hilfe im Zusammenhang mit dem Schutz gefährdeter Ziele oder der Verteidigung gegen einen aktiven Angreifer; und
7. die Frage, ob Munition, Sprengstoffe und Sprengstoffe gefunden werden,
(b) praktische Ausbildung bei Kurzkugelschießen in einem Mindestbereich von 150 Schüssen und in einem Mindestzeitbereich von 8 Unterrichtsstunden
1. Low-Range Schießen und Schießen bis zu 50 m;
2. Schießen in einer umfassenden Entscheidungssituation mit einer größeren Anzahl verbotener Silhouetten in unmittelbarer Nähe des Schützen und des Ziels;
3. Schießen von hinter verschiedenen Tierheimen und von verschiedenen Seiten von Tierheimen,
4. Schießen nach dem Auffinden einer geeigneten Abdeckung,
5. Schießen auf bewegte oder verschwindende Ziele,
6. zweihändige und einhändige Schießerei mit einer starken Hand oder einer schwachen Hand, die eine Waffe hält, und
7. den Übergang zwischen der Verwendung einer kurzen Kugelpistole und einer langen Kugelpistole; und
(c) praktisches Training bei langen Kugelschießen in einem Mindestbereich von 150 Schüssen und in einem Mindestzeitbereich von 8 Stunden für Schießen
1. in einem Abstand von 7 m bis zu einem Abstand von 100 m oder in einem Abstand von 50 m, gegebenenfalls reduzierte Ziele verwendet werden,
2. in einer umfassenden Entscheidungssituation mit einer größeren Anzahl verbotener Silhouetten in unmittelbarer Nähe des Schützen und Ziels,
3. von hinter verschiedenen Abdeckungen und von verschiedenen Seiten der Abdeckungen und
4. auf bewegte oder verschwindende Ziele.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf Zielvorgaben für das MV-102 Schießprogramm.
Kurs zum Schießen Vorbereitungsprogramm MV-301
(1) Der Kurs des Schießprogramms MV-301 umfasst:
(a) theoretische Anweisung innerhalb eines Mindestzeitbereiches von 8 Stunden an:
1. die Grundsätze der sicheren Handhabung von Feuerwaffen im Rahmen von Krisensituationen;
2. die Definition der Frage der Notsituationen und Notfallmaßnahmen für ihre Entschließung und Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes;
3. die Definition des Umfangs der einzelnen Bestandteile des integrierten Rettungssystems und ihrer Aufgaben und die Definition der Hauptverantwortlichkeiten von Personen in Krisensituationen;
4. Modulation ziviler und militärischer Notsituationen;
5. Kommunikations- und Befehlstechnik und Koordinierung der kontrollierten Schießeingriffe;
6. Grundprinzipien für den Schutz der Bevölkerung gegen die Auswirkungen von Massenvernichtungswaffen und Industrieunfällen,
7. ballistischer Schutz und Schutz des Individuums gegen die Wirkung chemischer, radioaktiver und biologischer Stoffe und Mittel; und
8. Erste Hilfe im Zusammenhang mit Krisensituationen,
(b) praktisches Training bei Kurzkugelschießen im Mindestbereich von 300 Schüssen und im Mindestzeitbereich von 12 Stunden für Schießen
1. kleine Entfernung und Schießen bis zu 50 m;
2. auf Befehl mit Zielbezeichnung,
3. von hinter verschiedenen Abdeckungen und von verschiedenen Seiten der Abdeckungen,
4. mit ballistischen Schutzvorrichtungen für Schutzhülle mit einem Widerstand der Klasse IIIA oder deren Massen- und Maßäquivalent ausgestattet; und
5. auf ein Ziel, das teilweise oder vollständig von verschiedenen Hindernissen abgedeckt ist; und
(c) praktische Ausbildung bei langen Kugelschießen im Mindestbereich von 300 Schüssen und im Mindestzeitbereich von 12 Schießstunden
1. von 7 m bis 300 m;
2. auf Befehl mit Zielbezeichnung,
3. von hinter verschiedenen Abdeckungen und von verschiedenen Seiten der Abdeckungen,
4. mit ballistischen Schutzvorrichtungen für Schutzhülle mit einem Widerstand der Klasse IIIA oder deren Massen- und Maßäquivalent ausgestattet; und
5. auf das Ziel teilweise oder vollständig durch verschiedene Hindernisse abgedeckt.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf Zielvorgaben für das MV-102 Schießprogramm.
Schießprogramm MV-1-500
(1) Das Schießprogramm MV-1-500 umfasst die Schießausbildung, um die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in früheren Schießprogrammen erworben wurden, in Form von Selbststudium und individueller Schießausbildung zu erhalten und zu vertiefen.
(2) Individuelles Schießtraining gemäß Absatz 1 ist erforderlich, um mindestens das Ausmaß der Unterstützung, die bei der Schießausbildung gemäß Abschnitt 19 Absatz 2 eingegangen ist, zu erfüllen.
Spezifische Bestimmungen über die praktische Ausbildung beim Schießen
(1) Bei der praktischen Ausbildung beim Schießen können maximal 8 Teilnehmer am Schießprogramm einem Ausbildungslehrer zugewiesen werden, der den Kursfortschritt sicherstellt.
(2) Die praktische Ausbildung bei Kurzballschießen in MV-102 und MV-201 Schießprogrammen beinhaltet auch Schulungen, um eine solche Waffe versteckt zu tragen.
(3) Die praktische Ausbildung beim Schießen in Schießprogrammen MV-201 und MV-301 kann teilweise mit einer für das rivalisierende Schießsystem vorgesehenen Schusswaffe durchgeführt werden, sofern Teilnehmer des Schießvorbereitungsprogramms für die Verwendung einer solchen Schusswaffe ausgebildet werden.
Weitere Bedingungen für die Teilnahme am Schießprogramm
Voraussetzung für die Teilnahme am Schießprogramm ist:
a) die Schaffung einer militärischen Verpflichtung oder die freiwillige Übernahme einer militärischen Verpflichtung; diese Bedingung bleibt auch dann erfüllt, wenn die Verteidigungspflicht aufgrund des in § 7 a) oder e) des Gesetzes genannten Grunds eingestellt ist; und
b) die Teilnahme eines Teilnehmers an einem Schießprogramm für die Dauer des Kurses für das betreffende Schießprogramm.
(1) Die Voraussetzung für die Teilnahme an dem Schießprogramm für die interne Ordnung und Sicherheit der Tschechischen Republik ist auch der Besitz der E-Gruppen-Waffenlizenz und im Falle des Schießprogramms der Besitz der Waffenlizenz.
(a) MV-102 Fertigstellung des Schießprogramms MV-101,
b) MV-201 Grund- und Bewährungsforderungen im Schießaufbereitungssystem;
c) MV-301 Fertigstellung des Programms der Schießbereitstellung MV-201; oder
d) MV- 201, MV- 301 und MV- 1-500 Klassifizierung nach § 16.
(2) Der Antragsteller gilt für die akkreditierte Person durch einen Antrag, dessen Muster in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt ist, zur Teilnahme am Schießprogramm MV-101, MV-102, MV-201 und MV-301.
(3) Die Teilnahme am MV- 1-500 Schießprogramm ist auf die Frage der Fortgeschrittenen und Bewährung im Schießvorbereitungssystem zurückzuführen.
Nachweis der Einhaltung der Bedingungen für die Teilnahme am Schießprogramm
(1) Die Einhaltung der Bedingungen für die Teilnahme an dem Programm der Schießvorbereitung MV-101, MV-102, MV-201 und MV-301 wird durch den Antragsteller mit der akkreditierten Person nachgewiesen, die im Rahmen des Programms der Schießvorbereitung eingeschrieben ist, mit dem Kandidaten, die Einhaltung der Bedingung zu beweisen, unter:
a) Artikel 11 a) gibt die Affidavit in dem Antrag auf Teilnahme am Schießprogramm an; wenn der Antragsteller nicht freiwillig eine militärische Verpflichtung aufgrund mangelnder Notwendigkeit zur Ergänzung der Streitkräfte übernehmen konnte, muss er diese Tatsache durch eine Kopie der Entscheidung des betreffenden regionalen Militärkommandos nachweisen —
b) Absatz 12 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung legt die Zahl der Waffenlizenzen im Antrag auf Teilnahme am Schießprogramm fest und stellt der akkreditierten Person die Waffenlizenz vor;
c) Absatz 12 Absatz 1 Buchstabe a stellt der akkreditierten Person eine von der akkreditierten Person ausgestellte Bescheinigung zur Verfügung, für die er den Kurs im Rahmen des MV-101 Schießprogramms abgeschlossen hat; Dies gilt nicht, wenn es dieselbe akkreditierte Person ist,
d) Absatz 12 Absatz 1 Buchstabe b legt Grund- und Bewährungsprobe in das Schießausbildungssystem vor;
e) Absatz 12 Absatz 1 Buchstabe c legt der akkreditierten Person eine von der akkreditierten Person ausgestellte Bescheinigung vor, für die der Kurs im Rahmen des Schießprogramms MV abgeschlossen wurde — 201; Dies gilt nicht, wenn dieselbe akkreditierte Person beteiligt ist oder
f) Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) des Artikels 12 Absatz 1 in dem Antrag auf Teilnahme am Schießprogramm und in dem Antrag auf fortgeschrittene Abtreibung in dem Schießsystem durch Unterzeichnung des versprochenen Vorschusses an den Staat gibt seine Zustimmung zu seiner Aufnahme in den benannten Vorschuss an den Staat.
(2) Eine akkreditierte Person schließt einen Teilnehmer von der Teilnahme an einem Schießprogramm aus, das nicht an dem Kurs in der Art und in dem in Abschnitt 11 Buchstabe b genannten Umfang beteiligt ist.
(3) Die Behörde, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes ein Schießprogramm (nachstehend als „umbrella body“ bezeichnet) organisiert oder die Kontrollbehörde von der Teilnahme am Schießprogramm des Teilnehmers ausschließt,
a), die die Bedingungen für die Teilnahme am Schießprogramm nicht mehr erfüllt, oder
b) es sei denn, es wird von einer akkreditierten Person ausgeschlossen, obwohl die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.
Bewertete Schießerei
(1) Bewertete Schießerei ist nicht Teil des Kurses für das Schießprogramm.
(2) Die Grundsätze des sicheren Umgangs von Feuerwaffen bei bewerteten Schießereien werden von ihrem Veranstalter festgelegt, der alle an den bewerteten Schießereien teilnehmenden Personen vor Beginn der Schießerei informiert.
(1) Bewertete Schießerei findet innerhalb eines Schießrennens statt
a) organisiert oder in Zusammenarbeit mit einer akkreditierten Person;
b) eine offene Beteiligung von mindestens 20 Wettbewerbern, einschließlich öffentlicher Wettbewerber, die berechtigt sind, die entsprechenden Feuerwaffen zu entsorgen; und
c), die Teil einer Standardübung ist, die den Anforderungen des Anhangs 5 der vorliegenden Verordnung entspricht.
(2) Die Anordnung der Drehstelle, unter der die Nennaufnahme stattfindet, und die Information über die Möglichkeit der Teilnahme werden auf der Website der akkreditierten Person veröffentlicht, die mindestens 30 Tage vor dem Datum der Drehstelle mit der Drehstelle organisiert oder kooperiert. Für mindestens 12 Monate nach dem Datum des Schießplatzes werden die Ergebnisse des Schießwettbewerbs auf dieser Website veröffentlicht, wobei eine Aufschlüsselung nach Racer erfolgt, einschließlich der Ergebnisse, die während der Standardübung erzielt wurden.
(3) Der Abschluss eines Schießrennens ohne Disqualifikation und Standardübung innerhalb einer festgelegten Frist unter Berücksichtigung der Sanktionen, die für die untersagte Silhouette vorgesehen sind, und ohne Einmischung, unterliegt der Bedingung, dass die in Absatz 1 genannten geprüften Raketen abgeschlossen werden. Die Verletzung der Grundsätze des sicheren Umgangs von Schusswaffen während der Schießereien ist immer ein Grund für die Disqualifikation.
(4) Die Standardübung kann nicht innerhalb derselben Schußbeurteilung wiederholt werden.
(5) Der Veranstalter der bewerteten Flugkörper wird dem Teilnehmer auf Anfrage eine Bescheinigung über den Abschluss der bewerteten Flugkörper ausstellen.
VEREINIGTES STAATLICHES BASIS
(1) Ein Teilnehmer an einem Schießprogramm wird auf der Grundlage der Zusammensetzung des versprochenen Vorschusses an den Staat zu einem festen Vorschuss an den Staat, geändert durch:
"Ich verpflichte die Treue zur Tschechischen Republik.
Ich verspreche, als Bürger und Patriot werde ich die Grundsätze einer demokratischen Rechtsstaatlichkeit respektieren, und ich werde die Aufgaben erfüllen, die mir als Mitglied des ernannten Reservestaats auferlegt werden.
Ich verspreche, verantwortungsvoll, mutig und bescheiden bei der Erfüllung der dem Staat und im Bürgerleben zugewiesenen Aufgaben zu handeln.
Bei Bedarf werde ich entschlossen, das Unbehagen und die damit verbundenen Gefahren zu ertragen.
Ich verspreche, dass ich immer besondere Aufmerksamkeit auf die Prinzipien des sicheren Waffenmanagements lenken werde."
(2) Der vom Staat vorgesehene Vorschuss kann nicht umfassen:
a) sich weigern, dem Staat eines bestimmten Vorschusses ein Versprechen zu erteilen oder ihn einzuzahlen, sofern
b) durch wiederholte oder grobe Verstöße gegen die versprochene Vorauszahlung an den Staat, die es unmöglich macht, den Zweck des Ausbildungssystems beeinträchtigt oder beeinträchtigt oder dessen Ernsthaftigkeit verringert oder bedroht; oder
c) ohne schwerwiegenden Grund, es nicht zu erfüllen oder weigert sich, die Aufgabe eines bestimmten Vorschusses an den Staat, der durch eine Regierungsanordnung gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften auferlegt wird, auszuführen.
(3) Die Feuerwaffe, mit der ein Teilnehmer an einem Schulungsprogramm umgeht, ist Teil eines bestimmten staatlichen Vorschusses, wenn ein Teilnehmer an einem Schulungsprogramm, das eine solche Waffe hält, die Polizei der Tschechischen Republik auffordert, dies im zentralen Waffenregister anzugeben.
ANWENDUNG DES SYSTEMS der MEDIUM-Herstellung
Erhalt und Bewährung im Schießvorbereitungssystem
(1) Bei Schießprogrammen für die interne Ordnung und Sicherheit der Tschechischen Republik ist es möglich,
(a) Grund- und Bewährungsprobe im Schießausbildungssystem auf der Grundlage der Fertigstellung des Programms der Schießausbildung MV-101 und MV-102 und der bewerteten Schießerei; und
b) Fortgeschrittene und Probation im Schießbereitstellungssystem auf der Grundlage des MV-301 Schießvorbereitungsprogramms.
(2) Die Grundvoraussetzung des Schießtrainingssystems wird für Feuerwaffen der Kategorie A-I oder B, Munition der Kategorie A-I, überbegrenzte Panzer und für die Teilnahme am MV-201 Schießvorbereitungsprogramm erteilt.
(3) Fortgeschrittene und Bewährungen werden erteilt, um die Unterstützung einzelner Schießpräparate im Rahmen der Teilnahme am MV- 1-500 Schießprogramm zu ermöglichen.
(4) Das Muster des vorgeschriebenen Antragsformulars für die Schürzung in der Schußvorbereitungsanlage ist in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführt.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 255 / 2021 Coll. über die Umsetzung des Waffenmanagementgesetzes in bestimmten Fällen, die die interne Ordnung oder Sicherheit der Tschechischen Republik betreffen |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Verordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 02.07.2021 |
|---|---|
| In Kraft seit | 17.07.2021 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Rechtsgebiete:
Sicherheit
Verwaltungsrecht
Öffentliche Verträge 5
LFP - Smlouva o zajištění činnosti TDS a BOZP
Univerzita Karlova
BUNG CZ s.r.o.
1 032 130 CZK
02.09.2024
Kupní smlouva na Inkubátorový fermentační systém vč. příslušenství a softwaru v rámci projektu REFRE...
Vysoká škola báňská - Technická univerzita Ostrava
SIOT Trade s.r.o.
990 905 CZK
27.08.2024
Smlouva o poskytnutí dotace na projekt „Skautské vzdělávací centrum a mezinárodní základna České údo...
statutární město Plzeň
Junák - český skaut, středisko Střela Plzeň, z. s.
6 050 000 CZK
26.03.2024
LFP - Smlouva o zajištění činnosti - Napojení areálové kanalizace kampusu UniMeC – TDS a koordinátor...
Univerzita Karlova
INGEM a. s.
155 848 CZK
23.06.2023
LFP - Smlouva - UK – LFPL -Výstavba menzy a děkanátu v kampusu UniMeC - TDS a koordinátor BOZP
Univerzita Karlova
Maximus stavební s. r. o.
965 580 CZK
08.12.2020
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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