Gesetz Nr. 25 / 2017 Coll.

Gesetz über die Erhebung ausgewählter Daten für die Zwecke der Überwachung und Verwaltung der öffentlichen Finanzen

Gültig In Kraft seit 01.01.2017
ANHANG
DIE RECHT
vom 17. Januar 2017
über die Erfassung ausgewählter Daten zur Überwachung und Verwaltung öffentlicher Finanzen
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Verpflichtung bestimmter Personen oder Einheiten der öffentlichen Institutionen1), dem Finanzministerium ("das Ministerium") ausgewählte Daten über ihre Einnahmen und Ausgaben für die Überwachung und Verwaltung der öffentlichen Finanzen (2) vorzulegen.
§ 2
Anwendungsbereich
Die Person oder Einheit des öffentlichen Trägersektors, die die ausgewählten Daten nach diesem Gesetz (nachstehend als betroffene Person bezeichnet) übermittelt, ist:
a) die organisatorische Komponente des Staates;
b) den Staatsfonds;
c) eine staatliche Beitragsorganisation;
d) öffentliche Universität;
e) eine von der Tschechischen Republik eingerichtete öffentliche Forschungseinrichtung;
f) eine Gebietskörperschaft,
(g) freiwillige Vereinigung der Gemeinden;
h) eine von den lokalen Behörden eingerichtete Beitragsorganisation, eine freiwillige Vereinigung von Gemeinden oder einen kommunalen Teil der Hauptstadt Prag;
(i) eine andere Wirtschaftseinheit, die den Merkmalen eines staatlichen Organs nach dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union für das europäische System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der Europäischen Union (3) entspricht und die auch als institutionelle Einheit der Zentralregierung im Register der Wirtschaftsbeteiligten registriert ist, die vom tschechischen Statistischen Amt nach dem Gesetz über die nationalen statistischen Dienste aufrechterhalten werden, am 1. Januar des betreffenden Jahres,
(j) eine andere Wirtschaftseinheit, die den Merkmalen einer staatlichen Einrichtung nach dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union für das europäische System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der Europäischen Union (3) entspricht, das als institutionelle Einheit der lokalen Regierung im Register der Wirtschaftsbeteiligten gemäß Buchstabe j am 1. Januar des betreffenden Jahres eingetragen ist und die auch ein Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen oder ein öffentlicher Verkehrsunternehmer ist; oder
(k) eine öffentliche Kultureinrichtung.
§ 3
Monatliche Daten über Einnahmen und Ausgaben
(1) Die betroffene Person gemäß den Absätzen 2 Buchstaben c bis e und i übermittelt monatliche Daten über ihr Einkommen und ihre Ausgaben im Staat am letzten Tag des Kalendermonats, der am 15. Tag des folgenden Kalendermonats betroffen ist. Die Struktur der vorgelegten Daten wird vom Ministerium durch eine Verordnung bestimmt.
(2) Versäumt die betroffene Person ihre Verpflichtung nach Absatz 1, so fordert das Ministerium sie innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf Berichtigung oder Erläuterung auf.
(3) Die betroffene Person ist von der in Absatz 1 genannten Verpflichtung befreit, wenn der Durchschnitt seiner jährlichen Gesamtkosten auf der Grundlage der Gewinn- und Verlustrechnung für die letzten 2 Kalenderjahre, für die die Jahresabschlüsse vorliegen (5), unter dem durch das Dekret vom Ministerium festgesetzten Betrag liegt, bis zu höchstens 0,01 % des nominalen Bruttoinlandsprodukts für das vergangene Kalenderjahr, das zuletzt vom tschechischen Statistischen Amt im laufenden Jahr veröffentlicht wird.
(4) Die betroffene Person nimmt gemäß Absatz 3 die Übermittlung von Daten zu ihren Einnahmen und Ausgaben gemäß Abschnitt 4 vor.
§ 4
Vierteljährliche Daten über Einnahmen und Ausgaben
(1) Die in Artikel 2 Buchstabe j genannte Person übermittelt vierteljährliche Daten über ihr Einkommen und ihre Ausgaben spätestens am Tag des betreffenden Kalenderviertels innerhalb von 30 Tagen nach Ende des ersten, zweiten oder dritten Quartals; übermittelt diese Daten für das vierte Quartal bis zum 25. Februar des folgenden Kalenderjahres. Die Struktur der vorgelegten Daten wird vom Ministerium durch eine Verordnung bestimmt.
(2) Versäumt die betroffene Person ihre Verpflichtung nach Absatz 1, so fordert das Ministerium ihn innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf Berichtigung oder Erläuterung auf.
§ 5
Jährliche Daten über Garantien
(1) Die in Artikel 2 Buchstaben b, f bis g und j genannte Person legt bis zum 25. Februar des darauffolgenden Kalenderjahres die Einzelheiten seiner bedingten Verpflichtungen vor, die einmal jährlich am letzten Tag des betreffenden Kalenderjahres zu gewähren sind. Die Struktur der vorgelegten Daten wird vom Ministerium durch eine Verordnung bestimmt.
(2) Versäumt die betroffene Person ihre Verpflichtung nach Absatz 1, so fordert das Ministerium ihn innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf Berichtigung oder Erläuterung auf.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind Garantien:
a) Bürgschaft oder finanzielle Bürgschaft nach dem Zivilgesetzbuch;
b) die Umrechnung der Wechselkurse nach dem Gesetz über die Noten; oder
c) die Garantie der Tschechischen Republik nach einem anderen Gesetz.
§ 6
Jahresdaten zu öffentlich-privaten Partnerschaftsprojekten
(1) Die betroffene Person gemäß Artikel 2 Buchstaben a bis h und j übermittelt einmal jährlich Daten zu seinen öffentlich-privaten Partnerschaftsprojekten im Staat am letzten Tag des betreffenden Kalenderjahres bis zum 25. Februar des folgenden Kalenderjahres. Die Struktur der vorgelegten Daten wird vom Ministerium durch eine Verordnung bestimmt.
(2) Versäumt die betroffene Person ihre Verpflichtung nach Absatz 1, so fordert das Ministerium ihn innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf Berichtigung oder Erläuterung auf.
(3) öffentlich-private Partnerschaften Projekte für die Zwecke dieses Gesetzes sind öffentliche Aufträge und Konzessionen mit einem prognostizierten Wert von 300 000 000 CZK und mehr im Rahmen des öffentlichen Beschaffungsgesetzes, dessen Zweck es ist, die Ressourcen und Fähigkeiten von Privatsektorpersonen zu nutzen, während öffentliche Infrastrukturen zur Verfügung gestellt werden6) oder öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Instandhaltung und dem Betrieb von langfristig immateriellen oder langfristigen materiellen Vermögenswerten, sofern der Vertrag mindestens 2 Jahre geschlossen wird.
§ 7
Dateneingabeverfahren
(1) Die betroffene Person übermittelt dem Ministerium die in den Absätzen 3 bis 6 genannten Daten über das zentrale System der Rechnungslegungsinformationen des Staates nach dem Erlass der Rechnungslegungsunterlagen (7). Die in § 2 Buchstaben e und j genannte Person kann dies durch die Nutzung ihres Gründers tun, es sei denn, sie hat direkten Zugang zum zentralen Rechnungslegungsinformationssystem des Staates.
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Daten Gegenstand oder Teil einer klassifizierten Information (8), so sind sie dem Ministerium nur schriftlich unter Angabe des geeigneten Klassifizierungsniveaus vorzulegen.
§ 8
Transfers
(1) Die betroffene Person gemäß den Absätzen 2 Buchstaben c bis e und i verpflichtet sich, eine Straftat zu begehen, indem sie keine monatlichen Daten über ihr Einkommen und ihre Ausgaben oder die zusätzliche Frist gemäß Absatz 3 Absatz 2 einreichen.
(2) Die in Artikel 2 Buchstabe j genannte Person begeht eine Zuwiderhandlung, indem sie nicht vierteljährliche Daten über ihr Einkommen und ihre Aufwendungen, auch innerhalb des zusätzlichen Zeitraums nach Artikel 4 Absatz 2 einreicht.
(3) Die in Artikel 2 Buchstaben b, f, g und j genannte Person verpflichtet sich, einen Verstoß zu begehen, indem sie keine Angaben zu seinen Eventualverbindlichkeiten im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Garantien oder innerhalb der zusätzlichen Frist übermittelt.
(4) Die in Artikel 2 Buchstaben a bis h und j genannte Person trifft einen Verstoß, indem sie die Daten zu seinen öffentlich-privaten Partnerschaftsprojekten nicht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 2 festgelegten zusätzlichen Frist übermitteln kann.
(5) Eine Strafe kann wegen einer Straftat verhängt werden:
a) 20 000 CZK, wenn die in Absatz 1 genannte Straftat begangen wird,
b) 50 000 CZK, wenn die in Absatz 2 genannte Straftat begangen wird;
c) 100 000 CZK, wenn es sich um eine Straftat gemäß Absatz 3 oder 4 handelt.
§ 9
Gemeinsame Bestimmungen über Verstöße
Die Übertragungen nach diesem Gesetz werden vom Ministerium diskutiert.
§ 10
Schlussbestimmungen
(1) Die erste Übermittlung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Daten wird von der betroffenen Person am 31. Januar 2017 bis zum 15. Februar 2017 durchgeführt.
(2) Die erste Übermittlung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Daten wird von der betroffenen Person am 31. März bis zum 2. Mai 2017 vorgenommen.
(3) Die erste Übermittlung der Daten gemäß den Artikeln 5 Absatz 1 und 6 Absatz 1 erfolgt von der betroffenen Person in einem Staat zum 31. Dezember 2017 bis zum 26. Februar 2018.
(4) Die in Abschnitt 2 Buchstabe d genannte Person legt die Daten für 2017 gemäß Abschnitt 4 Absatz 1 vor.
§ 11
Effizienz
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Hamlet v. r.
Zeman v. r.
Sobotka v. r.
1) Gesetz Nr. 23 / 2017 Slg., zur Geschäftsordnung der Haushaltsverantwortlichen.
2) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die Haushaltsrahmen der Mitgliedstaaten.
3) Verordnung (EU) Nr. 549 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über das europäische System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der Europäischen Union.
4) Gesetz Nr. 89/1995 Slg. über den staatlichen Statistischen Dienst, geändert.
5) § 18 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg., über Rechnungswesen, geändert.
6) Absatz 2 Absatz 1 Buchstabe k des Gesetzes Nr. 183 / 2006 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act), geändert.
7) Dekret Nr. 383 / 2009 Slg., über Buchführungsdaten in der technischen Form ausgewählter Unternehmen und deren Übermittlung an das zentrale System der Rechnungslegungsinformationen und über die Anforderungen an technische und gemischte Buchführungsdaten (Technische Dekret über Buchführungsdaten), geändert.
8) § 2 (a) Gesetz Nr. 412 / 2005 Slg., zum Schutz der geheimen Informationen und zur Sicherheitskompetenz, geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 25 / 2017 Coll. über die Erhebung ausgewählter Daten zur Überwachung und Verwaltung öffentlicher Finanzen
Art der Vorschrift-
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum06.02.2017
In Kraft seit01.01.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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