Regierungsverordnung Nr. 25 / 2005 Coll.
Regierungsverordnung zur Festlegung der Vogelregion Poodri
Gültig
In Kraft seit 13.01.2005
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 15. Dezember 2004
Abgrenzung der Vogelregion
Die Regierung bestellt gemäß § 45e Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 114 / 1992 S., über Natur- und Landschaftsschutz, geändert durch Gesetz Nr. 218 / 2004 Slg.:
Gegenstand
(1) Hiermit wird die Vogelregion Poodrí (nachfolgend als "Vogelregion" bezeichnet) gegründet.
(2) Der Schutz der Vogelgebiete sind die Populationen des Flounders (Botaurus stellaris), der Motak des Verstehens (Circus aeruginosus), der Eisberg (Alcedo atthis) und die Bienen (Anas streperis) und ihre Biotope.
(3) Der Schutz des Vogelgebiets dient der Erhaltung und Wiederherstellung von für Vogelarten relevanten Ökosystemen gemäß Absatz 2 aus ihren natürlichen Gründen der Erweiterung und der Sicherstellung von Bedingungen für die Erhaltung der Populationen dieser Arten in einer günstigen Erhaltungssituation.
Definition der Vogelfläche
(1) Die Vogelregion befindet sich im Gebiet der mährisch-silesischen Region, in den kadastralen Gebieten von Albrechtka, Bartošovice, Bernartice nad Odra, Butovice, Smoké Livovice, Hukovice, Jeseník nad Odra, Jistebnik, Košatka naval Odra, Kunín, Mankovice, Nová Horka
(2) Die territoriale Abgrenzung und Beschreibung der Grenze der Vogelfläche ist in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt; die indikative grafische Darstellung der Vogelfläche ist in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführt.
(3) Das Kartenmaterial des Maßstabs 1: 50 000, in dem das Gebiet der Vogelregion gezogen wird, ist in der zentralen Liste des Naturschutzes gespeichert1) und in elektronischer Form beim Ministerium für Umwelt, der Landschaftsverwaltung Poodří, des Regionalbüros der Region Mähren-Silesien und der Gemeindebehörden der erweiterten Gemeinden, in deren Verwaltungsbezirk der Vogelbereich liegt.
Schutzbedingungen für Vögel
(1) Nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde des Naturschutzes (2) kann sich das Gebiet der Kommunen außerhalb des Vogelgebiets gleichzeitig mit der Gemeinde (3) befinden.
a) Tätigkeiten durchführen, die eine Veränderung des Niveaus der festgestellten Oberflächen- und Grundwasserspiegel bewirken, die zu einer Veränderung des Biotops der Art führen könnten, für die die Vogelfläche bestimmt ist;
b) die Art der Flächen und die Mittel der Nutzung ändern (4);
c) von 1. April bis 31. Juli in die lithorischen Kulturen von Teichen einzutreten, außer für Eigentümer und Mieter von Land und Jagd zum Zweck der Versorgung von entführten Enten,
d) den Wasserstand zwischen dem 1. April und dem 31. Juli um mehr als 20 cm in einem Zeitraum von weniger als 14 Tagen auf den Teichen Oška, Kotvice und Horní Bartošovický ändern;
e) bei der Bewirtschaftung von Teichen Düngemittel und Biozide verwenden;
(f) Lithoralpflanzen entfernen;
(g) neue touristische und Fahrradrouten aufstellen (5);
(h) die Tätigkeiten des Fliessleiters im Zuge von Interventionen in Banken und Küstengebiete, mit Ausnahme von Interventionen in einer Notsituation, in der Schäden an Eigentum unmittelbar drohen oder die Sicherheit und Gesundheit von Personen unmittelbar bedroht sind.
(2) Eine vorherige Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde ist nicht erforderlich
a) die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten im Falle eines Verfahrens nach den Wasserwerksvorschriften (6);
b) die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tätigkeiten, wenn diese Tätigkeiten einer Entscheidung nach einem bestimmten Recht unterliegen (7) und von der zuständigen Naturschutzbehörde eine Stellungnahme abgegeben wurden;
c) die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Tätigkeiten im Falle einer Überschwemmung, einer Notsituation oder einer außergewöhnlichen Klimasituation;
d) für die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Tätigkeiten, wenn diese Tätigkeiten der zuständigen Naturschutzbehörde mindestens 20 Tage zuvor mitgeteilt worden sind;
e) die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten bei Tätigkeiten, die nach besonderen Rechtsvorschriften durchgeführt werden (8) im Gebiet des benannten Eroberungsgebiets und ausschließlicher Lager;
f) bei der Durchführung des Straßenbetriebs (9);
g) die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstaben c und f im Eisenbahnschutzgebiet nach Sondervorschriften (10).
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
v. Ing. Jahn v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident
Umweltminister:
RNDr. Ambrozek v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Regierungsdekrets Nr. 25 / 2005 Coll.
Territoriale Abgrenzung und Beschreibung der Grenze der Vogelregion
Die Grenze der Vogelregion von Poodří führt vom Bahnübergang an der Haltestelle Mankovice zum Nutenkörper nach Osten. An dem Ort, an dem es den Eisenbahnkörper der Linie Přerov - Bohumín berührt, geht es zu diesem Körper und fährt nach ihm in den Nordosten durch den Bahnhof Suchdol nad Odra, Smooth Life, Studenka, Jistebnik und die Station Polanka nad Odra, etwa 2 km von der Haltestelle Polanka nad Odrou die Grenze entlang der Eisenbahnstrecke nach Osten zur Brücke über dem Fluss. Hinter der Brücke steigt er zum Fluss und fährt entlang seines rechten Ufers nach Süden bis Südwesten, wo der Fluss Odra die Straße *) von Polanka nad Odrou nach Stará Belá überlastet. Hier überquert sie die Grenze zu dieser Straße und folgt sie nach Old Belé. An der Kreuzung am Rande des Dorfes dreht sich die Grenze wieder nach Südwesten und führt entlang der Straße über Proskovice nach Staré Vsi nad Ondřednice. Hier an der Kreuzung rechts auf die Brücke über Ondřejnice, entlang der Straße fährt es 250 m und an der nächsten Kreuzung dreht es sich rechts und weiter führt entlang der Straße nach Nordwesten nach Košatka, durch das Dorf und an der Kreuzung vor der Brücke durch Odra dreht es sich südwestlich nach Petřvaldík. An der Kreuzung im Zentrum von Petřvaldík dreht sich die Straße hinunter den Hügel und nach 50 Metern geht es zu einer lokalen schmalen Straße, die südwestlich nach Albrechtiček führt. Hier am Rande des Dorfes, dreht es sich links auf der Straße und fällt nach 400 Metern nach Süden, wechselt wieder Richtung und fährt auf der Straße wieder nach Südwesten bis zur Kreuzung in Nová Horce, wo es nach Nordwesten in Richtung Schloss und unter der Schleuse nach Norden zum Mühlengebäude, wo es wieder in der südwestlichen Richtung geht, fährt die Straße von Příbora nach Stadénka und dann entlang der Straße durch Bartošeovicn. In Kunín dreht sich die Grenze über die Brücke über Jichinka an der Kreuzung nach Süden und fährt entlang der Straße nach Nový Jicin. An der Kreuzung am Rande des Dorfes Šenov wird die Grenze nach Westen auf der Straße nach Bernartice nad Odrou gedreht, an der Kreuzung mit K. Bernartice nad Odrou wird mit der Straße nach Südwesten gedreht, schneidet das Dorf und führt entlang der Straße zur Kreuzung am Nordrand von Horka. Hier dreht sich die Grenze nordwestlich Richtung der Straße von Old Jičín nach Oder, gefolgt von Jeseník nad Odrou, über den Wasserfluss von Luha und der Bahnlinie und weiter führt zum Dorf Vražná. In der Murder Grenze an der Kreuzung hinter der Brücke durch den Strom dreht sich direkt auf der Straße zum Dorf Mankovice, übertrifft Odra und an der Bahn Kreuzung verbindet sich mit seinem Anfang.
Erläuterung:
*) Wenn der Text besagt, dass die Grenze des Vogelbereichs auf der Straße führt, wird angegeben, dass es am Rand des Straßenhilfspakets führt und dass es am Rand des Vogelbereichs führt.
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 der Regierungsverordnung Nr. 25/2005 Slg.
Individuelle grafische Darstellung der Vogelregion Poodri
1) Artikel 42 des Gesetzes Nr. 114 / 1992 Slg., über Natur- und Landschaftsschutz, geändert durch Gesetz Nr. 218 / 2004 Slg.
2) Abschnitte 77a (3) (v) und 78 (2) des Gesetzes Nr. 114/1992 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 218/2004 Slg.
3) § 139a des Gesetzes Nr. 50 / 1976 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act), geändert durch Gesetz Nr. 83 / 1998 Slg.
4) § 32 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 50 / 1976 Slg. § 2 Abs. 3 und § 6 des Gesetzes Nr. 344 / 1992 Slg., über das kadastrale Eigentum der Tschechischen Republik (Kadastralrecht), geändert durch Gesetz Nr. 89 / 1996 Sl. und Gesetz Nr. 120 / 2000 Slg.
5) Zum Beispiel Artikel 3 Absatz 4 des Erlasses Nr. 104 / 1997 Slg., Durchführung des Straßengesetzes.
6) Absatz 59 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 254 / 2001 Slg., über Wasser und über die Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz).
7) § 39 ff. Gesetz Nr. 50 / 1976 Slg.
Gesetz Nr. 61/1988 Slg., über Bergbauaktivitäten, Explosives and State Mining Administration, geändert durch Gesetz Nr. 425 / 1990 Slg., Gesetz Nr. 542 / 1991 Slg., Gesetz Nr. 169 / 1993 Slg., Nr. 128 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 71 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 124 / 2000 Slg., Gesetz Nr.
9) Artikel 34 des Gesetzes Nr. 13/1997 Slg., auf Straße, geändert.
10) Artikel 9 des Gesetzes Nr. 266/1994 Slg. über Eisenbahnen, geändert durch Gesetz Nr. 23/2000 Slg.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 25 / 2005 Coll., Definition der Vogelregion Poodri |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 13.01.2005 |
|---|---|
| In Kraft seit | 13.01.2005 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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