Act Nr. 247 / 2020 Coll.

Gesetz über bestimmte Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen einer Coronavirus-Epidemie, die als SARS CoV-2 bezeichnet wird, auf kulturelle Ereignisse

Gültig Recht In Kraft seit 19.05.2020
247
DIE RECHT
vom 13. Mai 2020
über bestimmte Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen einer Coronavirus-Epidemie, die als SARS CoV-2 bezeichnet wird, auf kulturelle Ereignisse
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt bestimmte Maßnahmen auf dem Gebiet der kulturellen Festivals, Shows und ähnlichen kulturellen Veranstaltungen (nachfolgend als "Kulturveranstaltungen" bezeichnet) in Bezug auf eine Epidemie von Coronavirus, bekannt als SARS CoV-2.
§ 2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Kulturveranstaltungen mit einem geschätzten Tag des Betriebs bis 30. September 2021.
§ 3
Rücknahmezeit
(1) Schutzfrist ist der Zeitraum, in dem die Verpflichtung des Veranstalters eines Kulturereignisses nach Artikel 2 (nachfolgend "Organisator" genannt) die Eintrittsgebühr für ein Kulturereignis nach Artikel 2 zurückerstattet, das von oder zum Nutzen des Kunden bezahlt wird.
(2) Die Schutzfrist beginnt am Tag der Notifizierung durch den Veranstalter der Streichung eines kulturellen Ereignisses mittels Massenmedien und endet am 31. Oktober 2022, es sei denn, sie endet früher gemäß diesem Gesetz.
Ein Gutschein für eine kulturelle Veranstaltung
§ 4
(1) Bis zum 31. Dezember 2021 kann der Kunde den Veranstalter um einen Gutschein für eine kulturelle Veranstaltung bitten (nachfolgend als Gutschein bezeichnet). Der Veranstalter ist verpflichtet, den Gutschein mindestens zum Wert der gezahlten Gebühr auszugeben.
(2) Der Gutschein ist für die Dauer der Schutzzeit gültig.
(3) Der Gutschein enthält insbesondere:
a) einen Barbetrag, der mindestens dem Wert der gezahlten Eintrittsgebühr entspricht, und
b) Name oder Name und Name des Veranstalters, dessen Identifikationsnummer und Anschrift des Sitzes.
(4) Der Veranstalter gibt dem Kunden einen Gutschein in Papierform aus; in elektronischer Form kann der Gutschein dem Kunden ausgestellt werden, wenn der ursprüngliche Vertrag durch Fernkommunikation abgeschlossen oder vom Kunden genehmigt wurde.
§ 5
(1) Für die Dauer der Schutzfrist bietet der Veranstalter dem Kunden auf der Grundlage eines Gutscheins ein Ersatz-Kulturereignis an. Der Veranstalter kann nicht verlangen, dass der Kunde neben dem Gutschein im Vergleich zum ursprünglichen Vertrag einen Unterschied zum Preis der Eintrittsgebühr bezahlt.
(2) Die Widerrufsfrist endet, wenn der Veranstalter
a) den Kunden innerhalb eines Monats nach seiner Anfrage keinen Gutschein ausgestellt hat oder
b) dem Kunden innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung des Gutscheins mit dem Datum der Veranstaltung bis zum 31. Oktober 2022 keine Ersatz-Kulturveranstaltung angeboten hat.
(3) Ist der Kunde eine Person, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Veranstalters der Löschung eines Kulturereignisses die Karte einer Person mit einer Behinderung (1), einer Person, die als Arbeitssuchender, einer schwangeren Person, einer Person auf Mutter- oder Elternurlaub oder einer Person über 65 Jahre alt ist, oder einer einzigen Mutter (2), die sich um eine nicht versicherte Person kümmert (3), so endet die Schutzfrist auch, wenn der Veranstalter den Veranstalter anfordert.
(4) Die Verpflichtung zur Rückgabe der Eintrittsgebühr, deren Leistung für die Dauer der Schutzzeit verhängt wurde, gilt als erfüllt, wenn der Gutschein die Eintrittsgebühr für ein Ersatz-Kulturereignis zahlt, das nicht weniger als die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a genannte Geldmenge ist.
(5) Der Veranstalter wird auf Anfrage alle Zahlungen an den Kunden spätestens 14 Tage nach Ablauf der Schutzfrist zurückgeben.
§ 6
Der Veranstalter unterrichtet den Kunden in klarer, verständlicher und klarer Weise über seine Rechte nach diesem Recht.
§ 7
Effizienz
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.
1) Artikel 34 des Gesetzes Nr. 329 / 2011 Slg., über die Bereitstellung von Leistungen für Behinderte und über die Änderung der verwandten Gesetze, geändert.
2) § 7 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 117/1995 Slg. über staatliche Sozialhilfe, geändert.
3) § 11 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 117 / 1995 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 366 / 2011 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 247 / 2020 Slg., über bestimmte Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen einer Coronavirus-Epidemie, bekannt als SARS CoV-2 auf kulturelle Veranstaltungen
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum19.05.2020
In Kraft seit19.05.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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