Dekret Nr. 246 / 2023 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 155 / 2005 Coll., über die Methode der Erstellung von Rufzeichen, Identifikationsnummern und Codes, deren Verwendung und die Arten von Funkkommunikationsdiensten, für die sie erforderlich sind, in der Fassung des Dekrets Nr. 103 / 2018 Coll.

Gültig Ordnung In Kraft seit 23.08.2023
Inhalt
246
ERKLÄRUNG
vom 26. Juli 2023
zur Änderung des Erlasses Nr. 155 / 2005 Slg., über die Methode der Herstellung von Rufzeichen, Identifikationsnummern und Codes, deren Verwendung und die Art der Funkkommunikationsdienste, für die sie benötigt werden, in der Fassung des Erlasses Nr. 103 / 2018 Slg.
Das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß § 150 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 127 / 2005 Slg., über elektronische Kommunikation und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über elektronische Kommunikation), geändert durch Gesetz Nr. 110 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 153 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 468 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 214 / 2013 Slg., Gesetz Nr. 258 / 2014 Slg.
Čl. I
Erlass Nr. 155 / 2005 Slg., über die Methode der Herstellung von Rufzeichen, Identifikationsnummern und Codes, deren Verwendung und die Arten von Funkkommunikationsdiensten, für die sie erforderlich sind, in der Fassung des Erlasses Nr. 103 / 2018 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird am Ende von Buchstabe x der Punkt durch eine Komma ersetzt und der folgende Punkt (y) angefügt:
„(y) Registrierungsnummer des Luftfahrzeugs, das im tschechischen Luftfahrtregister oder im Register der zugelassenen Personen registriert ist, um ein Register der Sportflugausrüstung (4) und eine vorbezeichnete Registrierungsnummer vor der Registrierung in einem dieser Register zu halten.
4) Abschnitte 4 und 84b des Gesetzes Nr. 49/1997 Slg., über Zivilluftfahrt, geändert.
2. In Artikel 1 wird der letzte Satz gestrichen.
3. In Artikel 3 werden die Absätze 3 und 4 angefügt, einschließlich der Fußnote 5:
"(3) Die Identifizierung der in der englischen Sprache verwendeten Kennungen nach § 1 (s) bis (w) ist in Anhang 2 dieses Erlasses festgelegt.
(4) Die Identifikationsnummer des Fernflugbefehls des unbemannten Luftfahrzeugs ist die von der Zivilluftfahrtbehörde zugewiesene Kennnummer, die in der Online-Ausbildungsbescheinigung für Unterkategorien A1 und A3 der offenen Betriebskategorie gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (5) erscheint.
(5) Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019 / 947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über Regeln und Verfahren für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen.
4. In Paragraph 9 (3) (h) wird am Ende von Punkt 4 das Wort "oder " gelöscht.
5. In Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe h wird das Komma am Ende von Nummer 5 durch "oder " ersetzt und der folgende Punkt 6 angefügt:
"6. Zehn Zeichen, die ersten beiden sind OK Buchstaben, die anderen zwei sind PL Buchstaben und die übrigen Ziffern sind die Anzahl der Piloten Fallschirmgleiter. "
6. in Absatz 9 Absatz 3 Buchstabe j (6):
"6. Rufzeichen, die mit OL0 bis OL4 und OL6 bis OL9 beginnen, und zwei oder mehr Buchstaben oder Zahlen, deren letztes ein Buchstabe sein muss, werden nur für besondere temporäre Nutzungsmöglichkeiten vergeben, nur für die Dauer dieser Möglichkeiten, aber nicht mehr als 14 Monate, ";
7. in Absatz 9 Absatz 3 Buchstabe j wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. Rufzeichen, die mit OL5 beginnen, und zwei oder mehr Buchstaben oder Zahlen, deren letztes der Buchstabe sein muss, mit Ausnahme von Rufzeichen gemäß Nummer 8 werden nur für besondere temporäre Nutzungsmöglichkeiten zugewiesen, aber nicht mehr als für die Dauer dieser Möglichkeiten, ";
Die Nummern 7 und 8 sind um 8 und 9 zu beziffern.
8. In Artikel 9 Absatz 4 werden die Worte "mit Ausnahme eines Rufzeichens für eine besondere vorübergehende Verwendung "nach den Wörtern eingefügt" eine Genehmigung".
9. In Artikel 10 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 nach Absatz 2 einschließlich der Fußnoten 6 und 7 eingefügt:
"(3) Das nationale Rufzeichen der Station zur Kommunikation durch Fernsteuerungspiloten von unbemannten Luftfahrzeugen zur Sicherstellung einer sicheren Flugverkehrskontrolle ist nach den Grundsätzen zu vergeben:
a) sieben Zeichen, wobei die ersten drei die Bezeichnung eines Luftfahrtunternehmens sind, wenn sie von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation veröffentlicht werden, oder die Buchstaben der DRN, wenn sie nicht von der Bezeichnung eines Luftfahrtunternehmens durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation veröffentlicht werden, und die übrigen Zeichen die letzten vier Zeichen sind die Kennnummer des Fernflugbefehls eines unbemannten Luftfahrzeugs; oder
(b) sieben Zeichen, wobei die ersten beiden OK-Briefe und die anderen fünf gleich sind wie das Luftfahrzeug-Registrierungszeichen, wenn überhaupt.
(4) Das nationale Rufzeichen für den Betreiber des Bahnhofs, der das Eigentum des Staates, der die Eisenbahnverkehrsroute bildet (6), verwaltet, bildet eine Kombination von Einwortausdrücken, wenn
a) die Feststation eine Kombination von Ausdrücken, die der Arbeitsklassifikation des Personals und des Arbeitsortes entsprechen;
b) bewegliche Stationen müssen eine Kombination von Ausdrücken sein, die der Arbeitsqualität des Dienstbediensteten, dem Arbeitsort und der exakten Position des Dienstbediensteten entsprechen.
(5) Der Inhaber einer individuellen Genehmigung für die Nutzung von Mobilfunkfrequenzen auf Basis von Mobilfunknetzen legt gemäß Absatz 4 Rufzeichen für jede Station gemäß den Bedingungen fest, die in einer solchen individuellen Genehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen festgelegt sind, und gemäß den internationalen Verkehrsvorschriften und der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems für den Verkehrsbetrieb und das Management, des Teilsystems für die Instandhaltung oder Telematik verwenden Teilsystem im Personen- und Güterverkehr7).
6) Gesetz Nr. 77 / 2002 Slg., über die gemeinsame Aktiengesellschaft České dráhy, Staatliche Organisation Eisenbahnverwaltung und Änderungsgesetz Nr. 266 / 1994 Slg., auf Eisenbahnen, geändert, und Gesetz Nr. 77 / 1997 Slg., über staatliche Unternehmen, geändert.
(7) Nummer 2.1 von Teil C1 von Anlage C der Durchführungsverordnung (EU) 2019 / 773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Betrieb und Verkehrsmanagement" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012 / 757 / EU in der geänderten Fassung;
Absatz 3 wird zu Absatz 6.
10. Anhang 2 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 2 zum Erlass Nr. 155 / 2005 Coll.
Identifizierung von Datenflusskennzeichen in terrestrischen digitalen Fernseh- und Rundfunknetzen, die in Englisch verwendet werden
Digitales Fernsehen der Erde
Označení identifikátoru v českém jazyceOznačení identifikátoru v anglickém jazyce*)
Identifikátor sítě České republikyOriginal_network_id
Identifikátor sítěNetwork_id
Identifikátor transportního datového tokuTransport_stream_id
Identifikátor službyService_id
*) Empfehlung ETSI EN 300 468 v1.15.1 (Digital Video Broadcasting (DVB) Spezifikation für Service Information (SI) in DVB-Systemen für digitale Fernsehsendungen.
Erddigitale Rundfunksendung
Označení identifikátoru v českém jazyceOznačení identifikátoru v anglickém jazyce**)
Identifikátor rozhlasového tokuEnsemble_id
* *) Empfehlung ETSI EN 300401 v2.1.1 (Digital Audio Broadcasting (DAB) zu mobilen, tragbaren und festen Empfängern) für den digitalen Rundfunk. "
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Síkela v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 246 / 2023 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 155 / 2005 Coll., über die Methode der Herstellung von Rufzeichen, Identifikationsnummern und Codes, ihre Verwendung und die Arten von Funkkommunikationsdiensten, für die sie erforderlich sind, in der Fassung des Dekrets Nr. 103 / 2018 Coll.
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.08.2023
In Kraft seit23.08.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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