Dekret Nr. 243 / 2025 Coll.

Verordnung über Gesundheitsförderungsprogramme

Gültig In Kraft seit 18.07.2025
243
ERKLÄRUNG
vom 10. Juli 2025
über Gesundheitsförderungsprogramme
Gemäß Artikel 95 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 373 / 2011 Slg. über bestimmte Gesundheitsdienste, geändert durch Gesetz Nr. 202 / 2017 Slg. und Gesetz Nr. 120 / 2025 Slg., ("das Gesetz"), sieht das Gesundheitsministerium die Umsetzung von Artikel 55a Absatz 3 des Gesetzes vor:
§ 1
Vorläufige Bestimmungen
Diese Verordnung enthält die im Rahmen des Gesundheitsförderungsprogramms bereitgestellten Gesundheitsvorbeugungsinstrumente, die Palette der Personen, mit denen der Arbeitgeber bei der Bereitstellung des Gesundheitsförderungsprogramms zusammenarbeiten kann, und die Art und Weise, wie das Gesundheitsförderungsprogramm bewertet wird.
§ 2
Werkzeuge zur Prävention von Krankheiten
(1) Das von dem Arbeitgeber im Rahmen des Gesundheitsförderungsprogramms bereitgestellte Gesundheitsschutzinstrument zielt darauf ab, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern und basiert auf Kenntnissen über die Risikofaktoren der Arbeitsbedingungen und Auswirkungen der Arbeit auf die Gesundheit der Arbeitnehmer und die Auswirkungen von Zivilisationskrankheiten.
(2) Das in Absatz 1 genannte medizinische Präventionsinstrument ist zu unterstützen:
a) Vorsorge;
b) psychische Gesundheit und psychologischer Widerstand;
c) Verringerung des Einflusses der Sucht;
d) die Entwicklung der Gesundheitskompetenz;
e) richtige Ernährung und
f) Verbesserung des Zustands der Bewegungsvorrichtung.
§ 3
Leitung von Personen, die bei der Bereitstellung eines Gesundheitsförderungsprogramms zusammenarbeiten
(1) Bei der Bereitstellung eines Gesundheitsförderungsprogramms für seine Einführung kooperiert der Arbeitgeber mit Personen mit nachgewiesenen Erfahrungen im Bereich des Gesundheitsschutzes, die
a) ein Arzt mit Fachkompetenz auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin (1);
b) einen Arzt mit Fachkompetenz auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin (1) oder
c) eine Person mit Zuständigkeit, den Beruf des Berufstätigen beim Schutz und der Förderung der öffentlichen Gesundheit zu verfolgen2).
(2) Bei der Bereitstellung des Gesundheitsförderungsprogramms für seine Durchführung kooperiert der Arbeitgeber mit Personen mit angemessener fachlicher Qualifikation nach der Art des Instruments, das zur Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Gesundheitsförderungsprogramms ausgewählt wurde,
(a) eine Person mit Zuständigkeit für die Ausübung eines medizinischen Berufes nach dem Gesetz über medizinische Berufe1);
b) eine Person, die befähigt ist, nach dem Gesetz über nichtmedizinische Gesundheitsberufe einen medizinischen Beruf auszuüben (2) oder
c) eine zuständige natürliche Person, die im Rahmen des Gesetzes über andere Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen am Arbeitsplatz Aufgaben zur Risikoverhütung wahrnimmt3).
§ 4
Methode zur Bewertung von Gesundheitsförderungsprogrammen
(1) Die Bewertung der Gesundheitsförderungsprogramme beruht insbesondere auf:
a) Vergleich der Basiswerte und der endgültigen kumulativen Werte der Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit am Arbeitsplatz;
b) die Nützlichkeit der Gesundheitsförderungsprogramme der Arbeitnehmer;
c) während der gesamten Organisation und Durchführung von Gesundheitsförderungsprogrammen;
d) gegebenenfalls die finanzielle Wirksamkeit des Gesundheitsförderungsprogramms;
e) die Vorteile der durchgeführten Gesundheitsförderungsprogramme.
(2) Die Bewertung des Gesundheitsförderungsprogramms wird von einer Person mit nachgewiesener Erfahrung im Bereich des Gesundheitsschutzes und gegebenenfalls von anderen Personen durchgeführt, die bei der Bereitstellung von Gesundheitsförderungsprogrammen mitgearbeitet haben; Die Bewertung enthält einen Vorschlag zur Vereinfachung der Maßnahmen im Rahmen des Gesundheitsförderungsprogramms für den folgenden Zeitraum.
(3) Der Bewertungszeitraum für das Gesundheitsförderungsprogramm beträgt 12 aufeinanderfolgende Monate des Kalenderjahres, in dem das Gesundheitsförderungsprogramm durchgeführt wird und die Auswirkungen des Programms überwacht werden.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Prof. MUDr. Válek, CSc., MBA, EBIR, v. r.
1) Gesetz Nr. 95 / 2004 Slg., über die Bedingungen für den Erhalt und die Anerkennung von fachlicher Kompetenz und Fachkompetenz für die Ausübung des medizinischen Berufes von Arzt, Zahnarzt und Apotheker in der geänderten Fassung.
2) Gesetz Nr. 96/2004 Slg., über die Bedingungen für die Gewährung und Anerkennung der Förderfähigkeit für die Ausübung nichtmedizinischer Berufe und für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Gesundheitsversorgung und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über nichtmedizinische medizinische Berufe), geändert.
3) Gesetz Nr. 309 / 2006 Slg., das andere Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in den Arbeitsbeziehungen regelt und die Gesundheit und Sicherheit in der Tätigkeit oder Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der Arbeitsbeziehungen (Gesetz über andere Bedingungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz), geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 243 / 2025 Coll., über Programme zur Gesundheitsförderung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.07.2025
In Kraft seit18.07.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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