Dekret Nr. 24 / 2020 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 416 / 2004 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 320 / 2001 Slg., zur Finanzkontrolle in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung bestimmter Gesetze (Finanzkontrollgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 309 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg. und Gesetz Nr. 123 / 2003 Slg., geändert durch Verordnung Nr. 274 / 2018 Slg.

Gültig Ordnung In Kraft seit 27.01.2020
Textfassungen: 27.01.2020
KAPITEL
ERKLÄRUNG
vom 20. Januar 2020
zur Änderung des Gesetzes Nr. 416 / 2004 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 320 / 2001 Slg., zur Finanzkontrolle in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung bestimmter Gesetze (Finanzkontrollgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 309 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg. und Gesetz Nr. 123 / 2003 Slg., geändert durch Dekret Nr. 274 / 2018 Slg.
Das Finanzministerium sieht gemäß § 33 des Gesetzes Nr. 320 / 2001 Slg., über die Finanzkontrolle in der öffentlichen Verwaltung und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Finanzkontrolle) vor:
Čl. I
Verordnung Nr. 416 / 2004 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 320 / 2001 Slg., über die Finanzkontrolle in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung bestimmter Gesetze (Finanzkontrollgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 309 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg. und Gesetz Nr. 123 / 2003 Slg., geändert durch Dekret Nr. 274 / 2018 Slg., wird wie folgt geändert:
ANHANG
„§ 16
(1) Die Genehmigungsverfahren für die Steuerung der Kontrollen können in elektronischer Form durchgeführt werden.
(2) Bei der Verwendung elektronischer Mittel in den Genehmigungsverfahren für die Kontrolle darf die Unterschrift zwingender Personen die Bedingungen des Trust Services Act für elektronische Transaktionen nicht erfüllen. Bei der Verwendung des Informationssystems in den Genehmigungsverfahren für die Verwaltungskontrolle kann die Unterschrift der Pflichtperson den unveränderten Datensatz im Informationssystem ersetzen."
Fußnote 6 wird gestrichen.
2. In Artikel 32 Absatz 2 werden die Worte "Der Verwalter des Staatlichen Haushaltskapitels, der Region und der Stadt Prag einen Bericht gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes "durch die Worte ersetzt" Die öffentliche Verwaltung legt einen Bericht vor.
3. Absatz 32 (3) wird gestrichen.
Absatz 4 wird zu Absatz 3.
4. In Artikel 32 Absatz 3 wird der Text "Paragraph 22 (6)" durch Absatz 22 (5) ersetzt.
5. In Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "und Artikel 9 Absatz 1 " durch die Worte" ersetzt, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 9a Absatz 1".
6. Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d wird durch den Text "und Artikel 9 Absatz 1" ersetzt.
7. in § 33 Abs. 2 e) wird der Text "und § 9 Abs. 2" durch "§ 9 Abs. 2 und § 9a Abs. 2" ersetzt.
8. In Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe f wird der Text "und Artikel 9 Absatz 2" durch den Text " ersetzt.
9. In Absatz 33 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Informationen über die schwerwiegenden Feststellungen der Kontrollen gemäß Artikel 32 Absatz 3 enthalten eine kurze Beschreibung der Ergebnisse."
Absatz 5 wird zu Absatz 6.
10. In Artikel 33 Absatz 6 werden die Worte "und 5 "nach den Worten" Absatz 1" eingefügt, und die Worte "Finanzkontrollen" werden nach den Worten" und in Informationen über ernste Befunde eingefügt."
11. Der folgende Abschnitt 33a wird nach Abschnitt 33 eingefügt:
„§ 33a
Der Jahresbericht über die Ergebnisse der Finanzkontrollen gemäß § 22 Abs. 1 des Gesetzes enthält mindestens:
a) Zusammenfassung der Ergebnisse der von den Behörden gemäß Artikel 32 durchgeführten Finanzkontrollen;
b) zusammenfassende Informationen zu ernsten Feststellungen gemäß Artikel 22 Absatz 5 des Gesetzes;
c) Zusammenfassung der Ergebnisse der vom Finanzministerium durchgeführten Finanzkontrollen;
d) zusammenfassende Informationen über die Ergebnisse der im Rahmen des Regionalen Entwicklungshilfegesetzes (10) in das Überwachungssystem eingegebenen Finanzkontrollen und
e) eine Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse, die nach der Geschäftsordnung (8) im Referenzkalenderjahr vorgelegt wurden, die den Behörden der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik als vermuteter Verstoß gegen die Haushaltsdisziplin übermittelt wurden."
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Finanzminister:
JUDr. Schiller, PhD., Rev.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 24 / 2020 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 416 / 2004 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 320 / 2001 Slg., zur Finanzkontrolle in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Finanzkontrolle), geändert durch Gesetz Nr. 309 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg. und Gesetz Nr. 123 / 2003 Slg., geändert durch Dekret Nr. 274 / 2018 Sl.
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum27.01.2020
In Kraft seit27.01.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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