Regierungsverordnung Nr. 24 / 2018 Coll.

Regierungsverordnung über die Bestimmung der Ausgleichsmaßnahme, die der Bieter für die geregelte Tätigkeit des Insolvenzverwalters auferlegt hat

Gültig In Kraft seit 01.03.2018
Inhalt
KAPITEL
REGIERUNGSORDNUNG
vom 31. Januar 2018
Ermittlung der vom Bieter auferlegten Ausgleichsmaßnahme für die geregelte Tätigkeit des Insolvenzverwalters
Die Regierung beauftragt gemäß §§ 11 Abs. 2 und 38 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 18/2004 Slg. über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen und anderer Zuständigkeiten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bestimmter Mitglieder anderer Staaten sowie über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen), geändert durch Gesetz Nr. 588 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 189 / 2008 Slg., Nr. 52 /
§ 1
Für die geregelte Tätigkeit des Insolvenzverwalters ist die Wahl des Bieters zwischen der Anpassungsdauer und der Differenzprüfung und der Ausgleichsmaßnahme ausgeschlossen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
Justizminister:
JUDr. Pelican, Ph.D., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 24 / 2018 Slg. über die Bestimmung der Ausgleichsmaßnahme, die von den Bietern für die regulierte Tätigkeit des Insolvenzverwalters auferlegt wird
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum19.02.2018
In Kraft seit01.03.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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