Verordnung Nr. 24/2002

Verordnung des Justizministeriums zur Bestimmung der pauschalen Kosten, die dem Staat im Zusammenhang mit der Hingabe verurteilter Personen entstehen

Gültig Ordnung In Kraft seit 17.01.2002
Textfassungen: 17.01.2002
Inhalt
KAPITEL
Ordnung
Ministerium für Justiz
vom 8. Januar 2002
zur Festsetzung der pauschalen Kosten des Staates im Zusammenhang mit der Übertragung der verurteilten Personen
Das Justizministerium, gemäß § 384e (2) des Gesetzes Nr. 141 / 1961 Slg., über Strafverfahren, sieht ein Gericht (Gesetzordnung), geändert durch Gesetz Nr. 265 / 2001 Slg.:
§ 1
Der Pauschalbetrag der in Artikel 384e Absatz 1 des Strafgesetzbuchs genannten Kosten ist:
a) wenn der verurteilte ausländische Staat, mit dem die Tschechische Republik eine gemeinsame nationale Grenze hat, 2 000 CZK übergibt,
b) wenn der verurteilte ausländische Staat von einem anderen in Europa gelegenen Ort übertragen wird, 50 000 CZK,
c) in anderen Fällen CZK 100.000.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
JUDr. Bures v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Justizministeriums Nr. 24 / 2002 Coll.
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.01.2002
In Kraft seit17.01.2002
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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