Verordnung Nr. 24 / 1990 Slg.

Dekret des Bundesministeriums für Inneres zur Änderung des Dekrets Nr. 99 / 1989 Slg., über Straßenverkehrsregeln (Straßenverkehrsregeln)

Gültig In Kraft seit 01.02.1990
Inhalt
KAPITEL
Ordnung
Bundesministerium des Innern
vom 29. Januar 1990
zur Änderung des Erlasses Nr. 99 / 1989 Slg., über Straßenverkehrsregeln (Straßenverkehrsregeln)
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 54 / 1953 Coll., auf dem Straßenverkehr, geändert durch die gesetzliche Maßnahme des Präsidiums der Nationalversammlung Nr. 13 / 1956 Coll.:
Čl. I
Die Verordnung des Bundesministeriums für Inneres Nr. 99/1989 Slg. über Straßenverkehrsregeln (Straßenverkehrsregeln) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 Absatz 2 Buchstabe a lautet wie folgt:
"(a) Fahrer von Fahrzeugen der Streitkräfte und bewaffneten Leichen und deren Beifahrer",
2. In Ziffer 16 (6) werden die Worte "Milizen der Menschen" gestrichen.
3. In Ziffer 34 (2) werden die Worte "und die Miliz der Menschen " gestrichen.
4. Absatz 35 (1), (2) und (3) lautet wie folgt:
"(1) Fahrer von Fahrzeugen, die ein typisches akustisches Zeichen bei der Erfüllung bestimmter Aufgaben (13) verwenden, mit einer besonderen Warnung in Blau oder gegebenenfalls in Rotlicht (14) (nachstehend als " prioritär fahrende Fahrzeuge" bezeichnet), sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen von Teil Zwei, Teil Vier, Sechste und Siebte einzuhalten; sie sind nicht von der Verpflichtung befreit, sich um die erforderlichen Vorkehrungen zu kümmern.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten sinngemäß für Fahrer von Fahrzeugen, die vor dem Fahrzeug mitgeführt werden, und, wenn mehr als drei Fahrzeuge mit dem Prioritätsrecht von Fahrzeugen der Streitkräfte oder bewaffneten Korps an der Rückseite. Bei Begleitfahrzeugen muss der Abblendlicht immer eingeschaltet werden.
(3) Die Fahrer anderer Fahrzeuge gestatten vorrangig fahrenden Fahrzeugen und Fahrzeugen, die von ihnen begleitet werden, sicher und reibungslos zu fahren und erforderlichenfalls das Fahrzeug an einem Ort zu stoppen, um diese zu verhindern. Sie dürfen nicht in eine Gruppe bestehend aus Fahrzeugen mit einem Prioritätsrecht und Fahrzeugen mit Fahrern anderer Fahrzeuge aufgenommen werden."
5. In § 36 Abs. 3 werden die Worte "und mit absolutem Prioritätsanspruch " gelöscht.
6. In Ziffer 41 (5) werden die Worte "und die Miliz der Menschen" gestrichen.
7. In Ziffer 55 (2) werden die Worte "oder Fahrzeuge mit dem absoluten Prioritätsrecht des Fahrens " gestrichen.
Čl. II
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
JUDr. Sacher v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 24 / 1990 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 99 / 1989 Slg., über Straßenverkehrsregeln (Straßenverkehrsregeln)
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum01.02.1990
In Kraft seit01.02.1990
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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