Regierungsverordnung Nr. 24 / 1953 Coll.

Verordnung über die Einrichtung des Instituts für Physikalische Bildung und Sport in Prag

Gültig In Kraft seit 29.04.1953
Inhalt
24.
Regierungsverordnung
vom 7. April 1953
über die Einrichtung des Instituts für Physikalische Bildung und Sport in Prag.
Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik bestellt gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 71 / 1952 Slg., über die Organisation der physischen Bildung und Sport:
§ 1.
Es wird ein Institut für Physikalische Bildung und Sport in Prag (nachfolgend als Institut bezeichnet) gegründet; Das Institut ist ein College.
§ 2.
Der Leiter des Instituts ist der Rektor und Vorstand des Instituts. Das Rektorat (Rektorat) wird für die Verwaltung des Instituts eingerichtet.
§ 3.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft; sie wird vom Vorsitzenden des Staatsausschusses für Bildung und Sport im Einvernehmen mit den teilnehmenden Mitgliedern der Regierung durchgeführt.
Broad v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsauftrag Nr. 24 / 1953 Coll., über die Einrichtung des Instituts für Physikalische Bildung und Sport in Prag
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.04.1953
In Kraft seit29.04.1953
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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