Dekret Nr. 237 / 2023 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 48/2005 Slg. über die Grundbildung und bestimmte Formalitäten für die Pflichtschulbildung in der geänderten Fassung

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.09.2023
Inhalt
237
ERKLÄRUNG
vom 18. Juli 2023
zur Änderung des Erlasses Nr. 48 / 2005 Slg. über die Grundbildung und bestimmte Formalitäten für die Pflichtschulbildung in der geänderten Fassung
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bietet gemäß § 38 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschule, Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung (Bildungsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 472 / 2011 Slg. und Gesetz Nr. 82 / 2015 Slg.:
Čl. I
Dekret Nr. 48 / 2005 Coll., über die Grundbildung und bestimmte Formalitäten für die Pflichtschulbildung, geändert durch Dekret Nr. 454 / 2006 Coll., Dekret Nr. 256 / 2012 Coll., Dekret Nr. 197 / 2016 Coll., Dekret Nr. 243 / 2017 Coll., Dekret Nr. 140 / 2018 Coll., Dekret Nr. 1922 / 2019 Coll., Dekret Nr. Slg., werden wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 2 ist der Satz "Wenn die Bewertung des Schülers in Slowakisch erfolgt, ist eine Übersetzung in die tschechische Sprache nicht erforderlich."
2. In § 18 Abs. 3 ist der Satz "Wenn der Nachweis der Pflichtschulbildung in der slowakischen Sprache erstellt wird, ist eine Übersetzung in die tschechische Sprache nicht erforderlich."
3. In Absatz 18 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Der Schüler, der die Prüfungen gemäß Absatz 1 bestanden hat, wird im betreffenden Jahr und in der Klasse gemäß den Ergebnissen der Prüfungen an der Schule während der Schulpflicht in einer Schule außerhalb der Tschechischen Republik registriert. Im Schuljahr, in dem der Schüler keine Prüfungen durchführt, wird er nach seinem Alter registriert.
(6) Ein Schüler, der die in Absatz 1 genannten Prüfungen nicht bestanden hat, wird im betreffenden Jahr und in der Klasse nach seinem Alter an der Grundschule während des Schulpflichtstudiums in einer Schule außerhalb der Tschechischen Republik registriert."
Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 7 und 8.
4. In Artikel 18a werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Ein Schüler, der die Prüfungen gemäß Absatz 1 bestanden hat, wird im selben Jahr und in der Klasse als die Ergebnisse der Prüfungen im Rahmen der Pflichtschulbildung im Ausland registriert. Im Schuljahr, in dem der Schüler keine Prüfungen durchführt, wird er nach seinem Alter registriert.
(4) Ein Student, der die Prüfungen gemäß Absatz 1 nicht durchgeführt hat, wird im Jahr und in der Klasse nach seinem Alter an der Grundschule im Zuge der Schulpflicht im Ausland registriert."
Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 5 und 6.
5. In § 18b (2) ist der Satz "Wenn ein Schüler aus einer ausländischen Schule in der Tschechischen Republik auf Slowakisch beglaubigt wird, ist eine Übersetzung in die tschechische Sprache nicht erforderlich."
6. In Absatz 18b wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Schüler ist nach den Ergebnissen der Prüfungen an der Schule in der Tschechischen Republik gemäß § 38 Abs. 1 c) des Bildungsgesetzes im betreffenden Jahr und Klasse registriert. Im Schuljahr, in dem der Schüler keine Prüfungen durchführt, wird er nach seinem Alter registriert. Wenn der Schüler die Prüfung gemäß Absatz 18c Absatz 2 nicht durchläuft, wird er gemäß seinem Alter im betreffenden Jahr und in der Klasse registriert.
Absatz 3 wird zu Absatz 4.
7. In Absatz 18d wird folgender Absatz 1 angefügt:
"(1) Der Schüler ist in dem betreffenden Jahr und Klasse nach seinem Alter in der Schule, die von der diplomatischen Mission der Tschechischen Republik oder dem konsularischen Büro der Tschechischen Republik eingerichtet wurde registriert."
Der aktuelle Text wird Absatz 2.
8. In Artikel 18e Absatz 1 werden am Ende des Textes unter Buchstabe b die Worte "wenn das Dokument auf Slowakisch ausgefertigt wird, die Übersetzung in die tschechische Sprache nicht erforderlich ist" angefügt.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
Minister für Bildung, Jugend und Sport:
Doktor Bek, Ph.D., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 237 / 2023 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 48 / 2005 Slg., über die Grundbildung und bestimmte Formalitäten für die Pflichtschulbildung, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum03.08.2023
In Kraft seit01.09.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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